AG Leipzig verurteilt erneut kurz und knapp die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 24.6.2016 – 118 C 1898/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben zunächst in Leipzig. Hier und heute stellen wir Euch ein Urteil des AG Leipzig zu den restlichen, vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse, die als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung vorgerichtlich die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig gekürzt hatte. Auch hier konnte der zuständige Dezernent der 118. Zivilabteilung kurz  und bündig und ohne große Abschweifungen zu Lasten der HUK-COBURG entscheiden, denn bis auf die Fahrtkosten ist das Urteil fast gleichlautend wie das Urteil mit dem Aktenzeichen 118 C 1899/16 begründet, das wir Euch gestern nachmittag vorgestellt hatten. Wieder eine klare Niederlage für die HUK-COBURG. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig vom 24.6.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 118 C 1898/16

Verkündet am: 24.06.2016

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Bahnhofsplatz, 96444 Coburg, vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht W. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2016 am 24.06.2016

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 129,63 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 17.06.2015 sowie als Nebenforderung 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 129,63 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung von Schadensersatz in Höhe von 129,63 € aus §§ 398 BGB, 115 VVG, 249 BGB zu.

Auch die Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass die Kosten eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand zählen. Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft dies auch für die noch mit der Klage geltend gemachten Beträge zu.

Es kann dahin stehen, ob die von der Klägerin abgerechneten Preise im Vergleich zu den bei Kollegen abgerechneten Tarifen überhöht sind, da der Schadiger bei einem Verkehrsunfall auch überhöhte Kosten eines gegebenenfalls unbrauchbaren Gutachtens bezahlen muss, Von der Beklagten zu ersetzen sind die Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter getätigt hätte.

Unter diesem Blickwinkel erscheinen die Forderungen der Klägerin nicht unvernünftig. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Verkehrsunfall für die meisten Verkehrsteilnehmer glücklicherweise um ein singuläres Erlebnis handelt. Aus diesem Grunde hat der normale Unfallgeschädigte nicht die geringste Vorstellung davon, welche Kosten von Sachverständigen für die Fertigung ihrer Gutachten abgerechnet werden.

Dies unterscheidet Sachverständigenkosten auch maßgeblich von Mietwagenkosten, da man sich bei Mietwagenkosten der in allen Medien  präsenten Werbung der Mietwagenunternehmen kaum entziehen kann und vor diesem Hintergrund jedenfalls ungefähre Preisvorstellungen von Mietwagenkosten hat.

Aus diesem Grunde kann es letztlich auch dahin stehen, ob die vereinbarten Nebenkosten betriebswirtschaftlich gerechtfertigt oder ebenfalls überhöht sind. Ergänzend sei hier lediglich angeführt, dass naturgemäß die beklagtenseits errechneten Überhöhungen daran kranken, dass weder der Betrieb noch die Wartung und erforderliche Ersatzanschaffung dieser Gerate mit in die Kalkulation einbezogen wurden. Auch insoweit gilt im Übrigen aber, dass der normale Geschädigte wohl keine Vorstellungen haben wird, welche Nebenkosten ein Sachverständiger in seinen Gutachten abrechnet. Die Entscheidung des OLG Dresden, nach der die Nebenkosten auf 25 % der Gutachtenskosten zu begrenzen sind, vermag mangels nachvollziehbarer Begründung wie man auf diese Zahl kommt nicht zu überzeugen.

Aufgrund der informatorischen Anhörung des Gesellschafters der Klägerin … steht zur Überzeugung des Gerichtes auch fest, dass der Gesellschafter der Klägerin zur Besichtigung des Fahrzeug 12 km Fahrtstrecke zurückgelegt hat. Der Gesellschafter der Klägerin hat angegeben, das Fahrzeug vor der Arbeitsstätte des Geschädigten besichtigt zu haben. Er habe die von ihm zurückgelegte Strecke dann für die Berechnung übermittelt und diese sei dann der Rechnung zugrunde gelegt worden. Diese Angaben des Gesellschafters der Klägerin waren nachvollziehbar und glaubhaft. Der Besichtigungsort wurde so auch im Gutachten vermerkt.

Die Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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