Mit Urteil vom 26.05.2010 (3 C 112/09) hat das AG Bühl die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 181,43 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Urteil ergibt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO ohne Darstellung des Sachverhaltes.
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der Geschädigten, der Firma A. ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 181,43 € Mietwagenkosten gemäß §§7, 17 StVG, 115 VVG zu.
Unstreitig wurde das Fahrzeug der Geschädigten durch das alleinige Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten beschädigt, so dass dem Grunde nach ein Anspruch gemäß §§ 7, 17 StVG besteht, für den die Beklagte gemäß §115 VVG ebenfalls haftet.
Der Geschädigte hat für vier Tage einen VW Cross Touran als Mietwagen bei der Klägerin angemietet. Bezüglich der angefallenen Mietwagen-kosten kann der Geschädigte nur diejenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftiger denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Daher kann der Geschädigte grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis für ein gleichwertiges Fahrzeug verlangen, siehe u.a. BGH NJW 2007, 2758 m.w.N.
Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen, dass ihr die Anmietung des Fahrzeuges nur zu den von der Klägerin mit der Anlage K 1 berechneten Konditionen möglich gewesen wäre. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Geschädigte überhaupt bei der Klägerin und bei einem anderen Vermieter nach einem günstigeren Tarif gefragt hat. Angesichts des Preises hätte sie hierzu aber Anlass gehabt.
Die Beklagte kann allerdings, da sie außergerichtlich bereits Zahlungen auf die Mietwagenkosten in Höhe von 304 € geleistet hat, im Gerichtsverfahren nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, eine Anmietung wäre überhaupt nicht erforderlich gewesen.
Die Beklagte hat umgekehrt nicht zur Überzeugung des Gerichtes den ihr obliegenden Beweis geführt, dass dem Geschädigten ohne Weiteres ein günstigerer Tarif zum fraglichen Zeitpunkt, nämlich am xx.xx.2008, zugänglich war. Ein solcher Tarif ergibt sich nicht aus der vorgelegten Anlage B 1, einem Mietvertrag der Klägerin vom März 2008. Zum einen handelt es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um einen Passat, somit ein Fahrzeug der Gruppe 6, während der dort vermietete Golf ein Fahrzeug der Gruppe 5 ist. Der Geschädigte hätte ein solches Fahrzeug nicht anmieten müssen, sondern darf ein Fahrzeug der Gruppe 6 anmieten und auch diesen Mietpreis von der Beklagten verlangen. Zu dem angegeben Tagespreis von 32,73 € netto sind außerdem noch 0,31 € netto pro gefahrenem Kilometer hinzuzurechnen, wobei 300 km von der Berechnung frei sind. Die Geschädigte hat hingegen einen Tarif ohne Kilometerbegrenzung gewählt. Dies durfte sie auch tun.
Das Gericht schätzt den erforderlichen Betrag für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeuges gemäß § 287 ZPO anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008. Der Schwacke-Miet-preisspiegel stellt eine für die Schätzung geeignete Grundlage dar, siehe zuletzt BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 7/09.
Das Fahrzeug der Geschädigten, ein VW Passat, ist in Gruppe 6 der Tabelle einzuordnen. Danach ergibt sich für vier Tage Mietdauer ein Mietpreis von 435,33 € brutto. Die Geschädigte kann auch die Erstattung der Kosten für eine Haftungsreduzierung verlangen, weil ihm bei der Anmietung eines Fahrzeuges nicht zuzumuten ist, ein Haftungsrisiko einzugehen. Dies gilt unabhängig davon, ob sein eigenes Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung hatte. Nach Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 fallen für vier Tage weitere 99,54 € brutto an. Da die Geschädigte unstreitig vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Mehrwertsteuer von der Geschädigten nicht geschuldet, so dass sich ein Nettobetrag von 449,47 € ergibt. Von diesem Betrag sind noch 10% für ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen, somit 44,94 €. Das beschädigte Fahrzeug war ein VW Passat, angemietet wurde ein VW Touran. Beide Fahrzeuge fallen in Gruppe 6 des Mietwagenspiegels. Daher sind gemäß § 287 ZPO 10% als geschätzte Eigenersparnis abzuziehen, siehe BGH, a.a.O. Es ergibt sich somit ein von 404,53 € netto als geschätzter Normalpreis für die Mietwagenkosten.
Hierauf ist ein 20%iger Zuschlag für spezifische, unfallbedingte Mehrleistungen in Ansatz zu bringen, somit 80,91 €, so dass sich ein Betrag von 485,43 € ergibt. Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO kann sich das Gericht auf die Prüfung, ob spezifische Leistungen der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif“ rechtfertigen, siehe BGH NJW 2007, 2758 ff., beschränken, und muss nicht die betriebswirtschaftliche Kalkulation des Vermieters nachvollziehen. Zu den einen Aufschlag rechtfertigenden Leistungen gehören insbesondere die Vorfinanzierung bis zur Zahlung durch die Versicherung, Ausfall mit der Forderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile, Erfordernis der Umsatzsteuerfinanzierung sowie Bereithaltung eines Bereitschaftsdienstes. Diese Leistungen übernimmt der Autovermieter in der Regel. Die Klägerin hat – von der Beklagten nicht bestritten – vorgetragen, dass sie entsprechende Leistungen erbringt. Es ist daher ein pauschaler Aufschlag für die hierdurch beim Autovermieter anfallenden Kosten in Höhe von 20% auf den gewichteten Normaltarif gerechtfertigt, auch wenn im Einzelfall der Geschädigte nicht sämtliche spezifischen Leistungen in Anspruch nimmt, siehe OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007; LG Dortmund, Urteil vom 14.06.2007. Die Ermittlung eines Tarifes durch einen Autovermieter ist stets eine Mischkalkulation und wird einheitlich für alle Kunden angeboten, unabhängig davon, ob sie die enthaltenen Leistungen jeweils nutzen oder nicht.
Gegen die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008 hat die Beklagte auch keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die zu der Annahme führen, dass diese im hier zu entscheidenden Fall keine geeignete Schätzgrundlage ist. Die Beklagte beruft sich in ihrem Schriftsatz vom 13.05.2010 auf Preise für ein Fahrzeug der Gruppe 5, somit eine Gruppe unter dem beschädigten Fahrzeug. Ein solches muss der Geschädigte nicht anmieten. Hinzu kommt, dass es sich um Preis handelt, wie sie im Mai 2009, somit mehr als 10 Monate nach dem Unfall, angeboten werden sollen, was die Klägerin bestritten hat. Daraus lassen sich keine verlässlichen Rückschlüsse auf etwaige Preise im Juni 2008 ziehen. Abzustellen ist auf den dem Geschädigten zum Zeitpunkt der Anmietung zugänglichen Tarif.
Der vom Gericht geschätzte Normaltarif einschließlich Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen beträgt somit 485,43 €. Hierauf hat die Beklagte bereits unstreitig 304 € außergerichtlich gezahlt, so dass noch 181,43 € offen sind, die die Klägerin aus abgetretenem Recht beanspruchen kann. Ein weitergehender Anspruch besteht jedoch nicht, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist.
Da die Beklagte unstreitig trotz Aufforderung der Klägerin hierzu bislang nicht gezahlt hat, schuldet sie Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 181,43 € seit 01.10.2008 gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Da die Klägern unstreitig Zahlungsfrist bis 30.09.2008 gesetzt hat, ist der Verzug ab dem 01.10.2008 eingetreten, § 187 BGB. Die Höhe der Zinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Mangels Zahlungsanspruch steht der Klägerin jedoch kein weitergehender Zinsanspruch zu, so dass die Klage auch diesbezüglich abzuweisen ist.
Die Beklagte schuldet der Klägerin jedoch nicht die Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 39 € netto.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 7,17 StVG i.Vm. § 249 BGB. Unstreitig hat die Geschädigte lediglich ihren Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten. Dies umfasst nicht einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechts Verfolgung, selbst wenn diese die Mietwagenkosten umfassen.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwaltes bereits in Verzug befunden hat.
Weitere Anspruchsgrundlagen sind bezüglich der außergerichtlichen Kosten weder vorgetragen noch ersichtlich.
Mangels Zahlungsanspruch in Höhe von 39 € schuldet die Beklagte auch nicht weitere Verzugszinsen hieraus seit 30.09.2008 gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Die Klage ist in dieser Höhe ebenfalls abzuweisen.
Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO und entspricht dem Obsiegen und Unterliegen. Die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts trägt jedoch die Klägerin gemäß § 281 ZPO alleine.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert wird gemäß § 3 ZPO in Höhe der Klagforderung festgesetzt, wobei die Nebenforderungen gemäß § 4 ZPO außer Ansatz bleiben.
Soweit das AG Bühl.