Mit Urteil vom 08.09.2009 (1 C 147/09) hat das AG Kenzingen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 236,17 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht über den bereits erstatteten Betrag von 293,93 Euro hinaus ein Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in der eingeklagten Höhe von 236,17 Euro zu (. § 7 StVG, §§ 823, 398 BGB i. V. m.. § 115 Abs. 1 VVG).
In Anlehnung an die Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Freiburg kann die Klägerin den ortsüblichen „Normaltarif“ ersetzt verlangen, welcher das erkennende Gericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke- Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlgebiet der Geschädigten schätzt. Ein weiterer pauschaler Zuschlag ist nicht geboten.
Nach erneuter Bewertung der Berufungskammer des Landgerichts Freiburg (vgl. Urteil vom 13.01.2009, 9 S 78/08) genügt der jeweils aktuelle Schwacke- Mietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage den Anforderungen des §287 ZPO und bedarf keiner weiteren Korrektur in Form von allgemeinen Zuschlägen. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Landgerichts nicht auf eine Kombination aus Tages-, Dreitages- und Wochentarifen abzustellen, sondern auf den tagesanteiligen Betrag aus der längstmöglichen Mietperiode. Ausgehend hiervon ergibt sich bei einem Wochentarif von 434,00 Euro ein anteiliger Tagessatz von 62 €. Bei einer unstreitigen Mietdauer von neun Tagen abzüglich 5 % Eigenersparnis errechnen sich somit die erstattungsfähigen Mietwagenkosten mit 530,10 €. Abzüglich des vorgerichtlich bereits regulierten Betrages in Höhe von 293,93 € steht der Klägerin eine restliche Forderung in Höhe von 236,17 € zu.
Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 286,288 BGB und §§ 91, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Eine Berufung wird nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht zugelassen. Der Rechtsstreit weist zum einen keine grundsätzliche Bedeutung auf. Zum anderen ist weder erkennbar noch seitens der Parteien aufgezeigt, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Soweit das AG Kenzingen.