Das AG Velbert hat unter dem 09.04.2008 – 13 C 570/07 – kurz und knapp die HUK-Coburg sowie den VN der HUK-Coburg verurteilt, an die Klägerin 78,69 € sowie weitere 243,55 € jeweils zzgl. gesetzlicher Zinsen zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 96,39 € zzgl. gesetzlicher Zinsen freizustellen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund des Verkehrsunfalls vom 31.05.2007 ein Anspruch auf Erstattung restlicher fiktiver Reparaturkosten in Höhe von 78,69 € zu. Die Beklagten sind zum einen verpflichtet, die in dem Gutachten des SV vom 06.06.2007 zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten. Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter unzutreffende Stundenverrechnungssätze angegeben hätte, gibt es nicht.
Was die Berechtigung des Geschädigten anbelangt, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten auch bei fiktiver Abrechnung zu fordern, schließt sich das Gericht den Ausführungen in dem Urteil des LG Köln vom 31.05.2006 – 13 S 4/06 – an, auf deren Wiederholung hier verzichtet wird. Gleiches gilt für die fiktive Berechnung der UPE-Aufschläge. Auch insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des LG Köln.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Erstattung der SV-Kosten in Höhe von 243,55 € zu. Unstreitig hat die Klägerin die Sachverständigenkosten am 29.08.2007 an den Sachverständigen überwiesen. Damit sind die Rechte des SV aus der Sicherungsabtretung durch den in der Abtretungsurkunde bereits ausgesprochenen Verzicht erloschen und die Klägerin ist gegenüber den Beklagten wieder anspruchsberechtigt. Die Beklagen können sich nicht darauf berufen, dass die Beklagte zu 2), die HUK-Coburg, durch Zahlung an den SV vom 27.09.2007 frei geworden sei. Das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich dieser Zahlung ist nämlich unsubstanziiert. Die Beklagten haben keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine entsprechende Zahlung ergeben würde.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auch ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 96,39 € zu. Die Berechnung einer 1,5-Gebühr ist hier rechtens erfolgt, denn ungeachtet des geringen Streitwertes handelt es sich um schwierige Rechtsfragen, wie sich bereits daraus ergibt, dass die Parteien sich gegenseitig mit Entscheidungen „bombadieren“.
Der Streitwert beträgt 322,24 €.
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Allen Lesern ein schönes Wochenende.
Stundenverrechnungssätze – bumm !
Ersatzteilzuschläge – bumm !
Sachverständigenhonorar – bumm !
Rechtsanwaltskosten – bumm !
Wer so oft mit dem Kopf gegen die Mauer gelaufen ist, der hat bestimmt jedes Gefühl für Schmerz verloren.
AG Aachen – bumm, AG Achern – bumm, ………. AG Essen – bumm ……… AG Leipzig – bumm ……….
Und die Mauer (des Rechts) steht auch nach mehreren tausend Prozessen immer noch – wer hätte das (in Coburg) gedacht?