Mit Urteil vom 16.10.2009 (3 C 1432/09) hat das AG Lörrach die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 180,89 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässig Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aufgewendeten weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 180,89 € gem. §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu.
Die Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls ist dem Grunde nach unstreitig. Da die Klägerin aufgrund des Unfalls seinen PKW nicht nutzen konnte, haftet die Beklagte auch grundsätzlich auf die Kosten der Anmietung einer vergleichbaren Sache. Mietwagenkosten gehören dabei regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB (vgl, BGH NJW 2005, 51 -53 m.w.N.).
Die gewählte Art der Schadensbeseitigung muss zunächst mit dem Verlust der Nutzungsmöglichkeit korrespondieren (Fahrzeugklasse). Zum anderen muss der finanzielle Aufwand, den der Geschädigte zur Wiederherstellung der Mobilität treibt, angemessen sein. Als angemessen kann derjenige Aufwand angesehen werden, der für Leistungen gleicher Art und Güte am Leistungsort üblicherweise bezahlt werden muss. Welcher Tarif als üblich anzusehen ist, richtet sich dabei nach dem regional zugänglichen Mietwagenmarkt (BGH NJW 96, 1958).
Ein gegenüber dem „Normaltarif“ höher bemessener „Unfallersatztarif“ wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Erstattungsfähig, weil erforderlich, ist der Normaltarif. Als Normaltarif gilt dabei insbesondere der Tarif, der von demselben Unternehmen einem Kunden angeboten wird, welcher die Kosten der Anmietung selbst tragen muss. In dieser Hinsicht ist dem Gericht gem. § 287 I ZPO die Schätzung des Schadens ermöglicht. Nicht hinreichend vergleichbar sind dagegen Tarife, die einen bestimmten Anmietbeginn voraussetzten (etwa das Wochenende) oder die bereits zum Zeitpunkt der Anmietung eine feststehende Vertragdauer zugrunde legen, die der Geschädigte zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht absehen kann. Ferner können auch Tarife nicht in die Betrachtung einbezogen werden, die auf einer besonderen Vertriebsform beruhen, wie etwa bestimmte Internettarife. Die von den Beklagten im Internet recherchierte Tarife sind auch deshalb für die Schätzung unmaßgeblich, weil sie sich auf einen Zeitraum beziehen, der Monate nach der tatsächlichen Anmietung des Mietfahrzeugs durch die Klägerin liegt.
Der BGH hält eine Schätzung des Normaltarifs auf Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten grundsätzlich für möglich (zuletzt Urteil vom 11.3.2008, sowie BGH VersR 2007, 1286-1288; ebenso: OLG Karlsruhe, aaO). Das Gericht ist der Überzeugung, dass der jeweils für den Zeitpunkt der Anmietung aktuelle Schwacke Automietpreisspiegel eine geeignete Schätzungsgrundlage für den sogenannten Normaltarif im Landgerichtsbezirk darstellt. Auf Basis des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ für das Jahr 2008 betragen Mietwagenkosten im maßgeblichen Postleitzahlengebiet 795 für ein Fahrzeug der Gruppe 4 für drei Tage 278,77 € und für einen Tag 94,18 € im arithmetischen Mittel und somit für vier Tage 372,95 €. Das arithmetische Mittel stellt den rechnerischen Durchschnitt dar. Eine Schätzung nach dem „Modus“, also auf Grundlage des am häufigsten genannten Wertes, kann bei sich stark unterscheidenden Tarifen auf einem lokalen Markt dagegen zu einer erheblichen Verzerrung des Schätzungsergebnisses führen. Von den reinen Mietwagenkosten sind 5 % ersparte Eigenaufwendungen in Abzug zu bringen, weshalb der erstattungsfähige Betrag für die Mietwagenkosten vorliegend 354,30 € beträgt. Die ebenfalls geschuldeten Kosten einer Vollkaskoversicherung betragen 87,86 € (65,75 € + 22,11 €). Die Kosten für Zufuhr und Abholung betragen 42,24 €.
Somit schätzt das Gericht nach dem „ Schwacke-Mietpreisspiegel“ gem. § 287 ZPO einen Normaltarif mit Nebenkosten von insgesamt 484,40 €. Die Beklagte schuldet daher unter Berücksichtigung ihrer Zahlung in Höhe von 303,51 € den im Tenor Ziff. 1 zugesprochenen Betrag.
II.
Die Entscheidung über die Erstattung der Verzugsschäden beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG Lörrach.