Mit Urteil vom 22.10.2009 (2 C 446/08) hat das AG Lahr die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 472,96 € verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO, die Fraunhofer Tabelle sowie die Erhebung von Dr. Zinn dagegen nicht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 823, 249 ff. BGB, 7 StVG, 1, 3 PflichtVG aufgrund des Verkehrsunfalls am xx.xx.2005 in S. Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 472,96 € beanspruchen.
Nach ständiger Rechtssprechung des BGH kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf.
Hierbei ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass ihn eine Erkundigungspflicht trifft, und dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.
Um diesen zu ermitteln, sind zunächst die nach dem sogenannten Normaltarif anfallenden Kosten festzustellen. Hierzu hält das Gericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens mit der höchstrichterlichen Rechtssprechung den Schwacke Mietpreisspiegel für eine geeignete Schätzgrundlage. Den Angriffen der Beklagten gegen die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels ist nicht nachzugehen. Angriffe gegen Schätzgrundlagen sind nämlich nur dann erheblich, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH Urteil vom 24.06.2008 VI ZR 234/07).
Dies kann das Gericht hier nicht feststellen. Die Benennung von zwei Vergleichsangeboten in der Klagerwiderung vermag die Richtigkeit des Schwacke Mietpreisspiegels nicht in Frage zu stellen, zumal diese nicht aus dem Monat Januar 2005, in dem der Unfall sich ereignet hat, sondern aus dem Monat Dezember 2008 stammen. Den weiteren Ausführungen der Beklagten insbesondere zu dem Gutachten des Dr. Zinn sowie zu den Erhebungen des Fraunhofer-Instituts sind nach Ansicht des Gerichts hinreichend konkrete Tatsachen, mittels welcher aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken, nicht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts sich auf das Jahr 2008 und lediglich zwei- bzw. einstellige Postleitzahlengebiete beziehen und die Untersuchungen des Dr. Zinn auf den Sommer 2007 und den Großraum Süd.
Die nach dem Schwacke Mietpreisspiegel 2003/2006 nach dem Normaltarif anfallenden Kosten hat die Klägerin in der Anspruchsbegründung für ein Fahrzeug der Gruppe 4 für einen Anmietungszeitraum von 13 Tagen und für den Ort der Anmietung
in E. in nicht zu beanstandender Weise auf insgesamt 1.150,26 €
errechnet.
Hiervon lässt die Klägerin sich 5 % Eigenersparnis 44,30 €
in Anrechnung bringen.
Differenzbetrag 1.105,96 €
abzüglich bezahlter 633,00 €
noch offen stehender Restbetrag 472,96 €.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen nicht zuzuerkennen. Es kann im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung nämlich nicht festgestellt werden, dass dem Geschädigten ein Normaltarif nicht bekannt und in der konkreten Situation auch nicht ohne weiteres zugänglich war. Der Klägerin wäre es insoweit oblegen (vgl. BGH Urteil vom 14.10.2008 VI ZR 308/07), darzulegen, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer als der Unfallersatztarif auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – zugänglich war. An derartigem Vortrag fehlt es hier. Das Vorbringen, der Unfallgeschädigte sei dringend auf die jederzeitige Verfügbarkeit eines Pkws angewiesen gewesen, reicht insoweit nicht aus.
Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen folgt aus Verzug, §§ 286 ff. BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.
Soweit das AG Lahr.