So wie wir es von RA Dory gewöhnt sind, verwöhnt er uns mal wieder mit einer nicht alltäglichen Streitsache. Während man sich bei der HUK24 dem täglichen Geschäft der Kürzungskultur von Schadensersatzansprüchen widmet, blieb augenscheinlich die Klärung der Haftung dem Grunde nach auf der Strecke.
Wird ohne „unter Vorbehalt“ gezahlt, dann kommt es auf die tatsächliche Haftung nicht mehr an. Die Klage konnte, nach Rechtsansicht der Richterin J., von der HUK24 nicht gewonnen werden.
Wenn und soweit die Klägerin sich tatsächlich – trotz der genauen Bearbeitung der Ansprüche in ihrem Hause – die Rückforderung hätte vorbehalten wollen, dann hätte sie dies ausdrücklich in den Abrechnungsschreiben zum Ausdruck bringen müssen. So aber ist die Abrechnung, wenn auch möglicherweise nicht aus rechtlicher Verpflichtung heraus erfolgt, so doch gegenüber dem Beklagten verbindlich und stellt lediglich sicher, dass daraus keine – für die Versicherungsnehmerin der Klägerin wiederrum verbindliche – Anerkennung ihrer Haftung folgt.
Schade eigentlich, dass uns nicht mehr solcher nicht alltäglicher Streitangelegenheiten rund um den Verkehrsunfall von weiteren Rechtsvertretungen zugesandt werden.
Aktenzeichen: 2 0 177/16
Landgericht Ulm
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
HUK24 AG, vertreten d. d. Vorstand Detlef Frank, Willi-Hussong-Straße 2, 96440 Coburg
Klägerin –
Prozessbevollmächtigter:
gegen
…
Beklagter
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Werner Dory & Kollegen, …..
wegen Ungerechtfertigter Bereicherung
hat das Landgericht Ulm – 2. Zivilkammer – durch die Richterin am Landgericht J. als Einzelrichterin im Einverständnis der Parteien gem. § 128 Abs. 2 ZPO auf Grund des Sach- und Streitstandes am 08.11.2016 für Recht erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 9.531,73 € festgesetzt.
Tatbestand
Mit der Klage beansprucht die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung von Beträgen, die sie nach einem Unfall ihrer Versicherungsnehmerin an den Beklagten zahlte.
Am 3. August 2013 war es zu einem Unfall zwischen dem Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Klägerin, Frau ….. und dem Fahrzeug des Beklagten, einem DB Vito, der zu der Zeit von einem ……. gefahren wurde, gekommen. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin war zum Kollisionszeitpunkt im Fahren begriffen und zwar näherte sie sich dem rechts von ihr in Fahrtrichtung parkenden Fahrzeug des Beklagten, wobei der Fahrer H. seinerseits auf eine im Einzelnen streitige Weise die Fahrertür zu öffnen im Begriff war. Es kam zu einem Zusammenstoß.
Der Unfall war polizeilich aufgenommen worden; das Ordnungsgeldverfahren gegen den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs wurde gem. § 47 Abs. 2 OWiG unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse am 4. März 2014 eingestellt (vgl. AG Göppingen 17 OWi 16 Js 23870/13).
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hatte mit Schreiben vom 7. August 2013 (B 1, Bl. 81) die Klägerin mit Fristsetzung bis zum 19. August 2013 dazu aufgefordert, die Haftung ihrer Versicherungsnehmerin zu 100% anzuerkennen. Mit weiterem Schreiben vom 12. August 2013 (B2, Bl. 83f.) übersandte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten das mittlerweile vorliegende Gutachten und forderte die Klägerin zur Zahlung von € 7.540,03 unter Fristsetzung bis zum 26. August 2013 auf. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 12. August 2013 mit:
„unsere Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Um die Feststellung unserer Eintrittspflicht sind wir bemüht. Zur weiteren Bearbeitung benötigen wir noch: – die polizeiliche Ermittlungsakte. Wir haben diese bereits bei den zuständigen Stellen angefordert, sie liegt uns aber noch nicht vor.“
In der Folge regulierte die Klägerin wie folgt:
gem. Schreiben vom 22. Okt. 2013 (Anl. K 6, Bl. 66) € 7.186,31
gem. Schreiben vom 24. Sept. 2014 (Anl. B 10, Bl. 94) € 395,82 (weitere Rep.kosten)
gem. Schreiben vom 24. Okt. 2014 (Anl. K 7, Bl. 68) € 1.949,60 (Nutzungsausfall und
weitere Rechtsanwaltsgebühren.
In ihren Schreiben formulierte die Klägerin jeweils zum Eingang:
„den Schadenfall rechnen wir wie folgt ab:“
Nach Auflistung der geleisteten Zahlungen formulierte die Klägerin am Ende jedes Schreibens:
„Die Reparaturkosten rechnen wir nach Kostenvoranschlag bzw. Schadensbedarfsprognose des Sachverständigen ab. Ein Anerkenntnis ist damit nicht verbunden.
Und weiter:
im Schreiben vom 22. Okt. 2014:
„Die Sachverständigenrechnung haben wir nur teilweise ausgeglichen, da das Honorar nach unserer Auffassung den „erforderlichen“ Aufwand zur Schadens-beseitigung übersteigt (…) Ohne entsprechenden Vortrag muss es bei der zur Verfügung gestellten Zahlung verbleiben.“
Im Schreiben vom 24. Sept. 2014:
„Bezüglich des Nutzungsausfalls wurde eine Rücksprache erforderlich. Wir kommen unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück.“
im Schreiben vom 24. Sept und 24. Okt. 2014:
„Bezüglich der Sachverständigengebühren verbleibt es bei der Abrechnung.“
Mit Klage vom 13. August 2014 machte die Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen den Beklagten, dessen Haftpflichtversicherung und den Fahrer H. ihren Schaden geltend. Das AG Göppingen (2 C 1163/14) holte im Laufe des Prozesses ein mündliches Gutachten des Sachverständigen P. zu der Frage ein, ob die Beschädigungen am Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der hiesigen Klägern allein auf das Öffnen der Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs zurückzuführen seien. In Würdigung dieses mündlich erstatteten Gutachtens kam das AG Göppingen in seinem Urteil vom 20. Januar 2015 zu dem Schluss, der hiesige Beklagte, seine Versicherung und der Fahrer hafteten dem Grunde nach wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 StVO nach Abwägung gem. § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu 100%, weil danach die Fahrertür des Beklagtenfahrzeug bereits um ca. 45 Grad geöffnet gewesen sei, als es zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Klägerin kam (vgl. AG Göppingen 2 C 1163/14).
Die Klägerin behauptet, der Unfall sei tatsächlich ausschließlich darauf zurückzuführen, dass der Fahrer des Fahrzeugs des Beklagten seine Rückschaupflicht beim Öffnen der Türe nicht beachtet habe. Die vom Beklagten aufgestellte Behauptung, die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe trotz eines entgegenkommenden Lkws in beengten Verhältnissen ihre Fahrt fortgesetzt und trage deshalb die Verantwortung für den Unfall, sei unzutreffend. Der Beklagte habe deshalb keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung gehabt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 9.531,73 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24. Juni 2015 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Meinung, die Klägerin habe kein Rückforderungsrecht, denn sie habe ohne entsprechenden Vorbehalt die Zahlung geleistet. Da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt einen Mithaftungseinwand erhoben habe, sondern sich die Auseinandersetzung auf Fragen zur Höhe des entstandenen Schadens beschränkt hatten, sei auch die in jedem Schreiben aufgenommene Wendung: „Ein Anerkenntnis ist damit nicht verbunden“ nicht geeignet, die erfolgten Zahlungen unter Vorbehalt zu stellen.
Wegen des näheren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die erwähnten Beiakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2016 (Bl. 148ff.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage bleibt erfolglos. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den Beklagten gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Rückzahlung der an den Beklagten geleisteten Zahlungen zu.
Es kann dahinstehen, ob die Folgen des Unfalls, wie vom AG Göppingen in dem Verfahren 2 C 1163/14 ausgeurteilt, aber zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht bindend festgestellt, vom Beklagten zu 100% zu tragen sind. Denn selbst wenn dies als zutreffend unterstellt wird, bleibt die Klage erfolglos. Zwar hätte dann die Klägerin mangels Haftung ihrer Versicherungsnehmerin ohne Rechtsgrund an den Beklagten gezahlt, nach der Auslegung der Schreiben der Klägerin an den Beklagtenvertreter ist dieser jedoch die Rückforderung verwehrt.
- Die Frage, welche Bedeutung einem Regulierungsschreiben einer Versicherung zu kommt, wird – je nach Sach- und Interessenlage – in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet:
a) In seinem Urteil vom 24. März 1976 – IV ZR 222/74 – , das auch von der Entscheidung des Landgericht München vom 3. Juli 2014 – 19 O 27030 – zitiert wird, hat der BGH ausgeführt, einer Erklärung einer (Lebens-)Versicherung, wonach aufgrund eingereichter Unterlagen eine Leistungspflicht anerkannt werde, sei keine einseitig gestaltende Wirkung beizumessen mit der Folge, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Rückforderung bestehe. Sinn und Zweck des 6 Abs. 1 BBU sei wie im § 11 AUB lediglich die Begründung der Fälligkeit der Forderung des Geschädigten gegen die Versicherung. Allerdings hält der BGH Situationen für möglich, in denen einem solchen Schreiben einer Versicherung durchaus die Qualität eines bindenden Schuldanerkenntnisses zukommen, insbesondere in den Fällen, in denen zuvor Streit oder Ungewissheit über Grund oder Höhe der Leistungspflicht des Versicherers geherrscht habe (zit. nach Juris, Rz. 25).
b) In seinem Urteil vom 19. November 2008 – IV ZR 293/05 – hat der BGH zur rechtlichen Qualität einer mündlich erteilten Regulierungszusage einer Haftpflichtversicherung ausgeführt, die Regulierungszusage gegenüber dem Geschädigten sei aus dessen Sicht dahingehend zu verstehen, dass die Haftpflichtversicherung im Deckungsverhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer leistungspflichtig ist und in dessen Namen gegenüber dem Geschädigten den Anspruch durch die Regulierungszusage anerkennt, was die rechtliche Qualität eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses habe. Dabei soll sich der Geschädigte auf das Wort der Versicherung als regelmäßiger Ansprechpartner verlassen können (zit. nach Juris Rz. 9).
c) In seiner Entscheidung vom 8. November 2011 hat das OLG Sachsen-Anhalt – 9 U 106/11 – ausgeurteilt, dass eine Abschlagszahlung mit dem Zusatz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ nicht mit einer Zahlung „unter Vorbehalt“ identisch sei (zit. nach Juris, Rz. 11). Mit der Formulierung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Forderung als solche nicht anerkannt werde.
d) In dieselbe Richtung hat das OLG Düsseldorf am 18. Dezember 2015 – 4 U 94/14-geurteilt. Es hielt die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung, die „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erteilt wurde, für bindend. Der Rechtsschutzversicherer habe sich zwar nicht rechtlich verpflichtet gefühlt, diese Zusage zu erteilen, sie indessen bindend im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses erteilt (zit. nach Juris, Rz. 27).
e) Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung gilt für die hier auszulegenden Schreiben der Klägerin an den Beklagten gem. §§ 130, 157 BGB Folgendes:
2. a) Bei der Auslegung ist zunächst auf die Formulierungen der Klägerin abzustellen. Die Klausel „ein Anerkenntnis ist damit nicht verbunden“ hat die Klägerin in ihren Schreiben so platziert, dass sie sich nur auf die Reparaturkostenabrechnung bezieht, denn sie findet sich jeweils am Ende des Abschnitts, der die Position „Reparaturkosten“ erläutert. Daher ist diese Anmerkung aus dem Textzusammenhang zunächst so zu verstehen, dass sie sich nicht auf die Haftung dem Grunde nach bezieht, sondern lediglich auf die Höhe des für Reparaturkosten geltend gemachten Betrags, mithin nicht einmal auf andere Abrechnungspositionen. Im Laufe der Regulierung hat sich dann gezeigt, dass für die Position „Reparaturkosten“ zunächst € 5.466,11 (Schreiben der Klägerin vom 22. Oktober 2013, B 7, Bl. 89f.) und dann nach Übersendung einer Rechnung des Autohauses (Schreiben des Beklagtenvertreters vom 2. September 2014, B 8, Bl. 91) € 5.861,93 (Schreiben der Klägerin vom 24. September 2014, B 10, Bl. 94f.) verrechnet wurden.
b) Selbst wenn man jedoch davon ausginge, die Klausel beziehe sich – für den Beklagten erkennbar – auf den gesamten Inhalt der jeweiligen Abrechnungsschreiben der Klägerin, dann wären die insgesamt drei Schreiben, mit denen die Klägerin schrittweise im Laufe von über einem Jahr seit dem Unfall gegenüber dem Beklagten abrechnete, im Zusammenhang mit dem ersten Schreiben der Klägerin (vom 21. August 2013, B 3, Bl. 85) zu sehen, in dem sie mitteilte, sie sei „um die Feststellung ihrer Eintrittspflicht bemüht“ und benötige dazu Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte. Die Klägerin hatte dem Beklagten mithin angekündigt, sie werde zunächst die Anspruchsgrundlagen prüfen und erst im Falle, dass sie eintrittspflichtig sei, leisten. Diese Anmerkung ist aus der Sicht des Beklagten dahin zu verstehen, dass es sich bei den Zahlungen der Klägerin um eine Regulierung nach sorgfältiger – und zeitintensiver – Überprüfung der Anspruchsgrundlagen des Beklagten handelt. Damit durfte der Beklagte in den auf dieses Schreiben folgenden Abrechnungsschreiben jeweils ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sehen (OLG Düsseldorf a.a.O.).
c) Dieses Auslegungsergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu der Klausel „ein Anerkenntnis ist damit nicht verbunden.“ Allein die Verweigerung eines Anerkenntnisses ist aus der Sicht des Beklagten nicht zwingend so zu verstehen, dass die Rückforderung vorbehalten werde, sondern heißt zunächst einmal, dass die Leistung, wenn auch ohne Anerkenntnis der rechtlichen Verpflichtung, verbindlich gezahlt werde (vgl. OLG Sachsen-Anhalt a.a.O.). Dafür spricht zunächst der Umstand, dass die Klägerin nicht etwa Abschlagszahlungen geleistet hätte, sondern schrittweise und nach sorgfältiger Prüfung dem Grunde und der Höhe nach einzelne Positionen beglich. Dies ergibt sich insbesondere aus der Prüfung und in der Folge nur teilweisen Übernahme der Kosten für den Sachverständigen, vgl. Schreiben der Klägerin vom 22. Oktober 2013 (B 7, Bl. 89).
d) Das Auslegungsergebnis führt auch nicht dazu, dass die Klausel „ein Anerkenntnis ist damit nicht verbunden“ quasi ohne Inhalt wäre. Ohne Vorbehalt der Rückforderung hat diese Klausel eine eigene, rechtliche Bedeutung. Sie bewirkt, dass der Umstand der Regulierung durch die Klägerin gerade nicht ein rechtlich verbindliches Anerkenntnis der Haftung ihrer Versicherungsnehmerin gegenüber dem Unfallgegner zum Inhalt hat. Damit kommt die Klägerin ihrer Sorgfaltspflicht ihrer Versicherungsnehmerin gegenüber nach und stellte sicher, dass genau ein solcher Prozess, wie er später von der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung vor dem AG Göppingen geführt wurde, überhaupt geführt werden kann.
Wenn und soweit die Klägerin sich tatsächlich – trotz der genauen Bearbeitung der Ansprüche in ihrem Hause – die Rückforderung hätte vorbehalten wollen, dann hätte sie dies ausdrücklich in den Abrechnungsschreiben zum Ausdruck bringen müssen. So aber ist die Abrechnung, wenn auch möglicherweise nicht aus rechtlicher Verpflichtung heraus erfolgt, so doch gegenüber dem Beklagten verbindlich und stellt lediglich sicher, dass daraus keine – für die Versicherungsnehmerin der Klägerin wiederrum verbindliche – Anerkennung ihrer Haftung folgt.
e) Schließlich spricht für dieses Ergebnis auch der Umstand, dass im Falle der Richtigkeit der Auslegung der Klägerin jeder Geschädigte nach dem Empfang eines solchen Schreibens veranlasst wäre, die leistende Versicherung zur Abgabe eben eines solchen Anerkenntnisses aufzufordern, um eine entsprechende Feststellungsklage zu vermeiden. Nach dem hier vertretenen Verständnis hat ein Geschädigter dazu nur Anlass, wenn die leistende Versicherung sich eine Rückforderung ausdrücklich vorbehalten hat.
Damit bleibt die Klage ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Oberlandesgericht Stuttgart Olgastraße 2 70182 Stuttgart einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Ulm Olgastraße 106 89073 Ulm
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
J.
Richterin am Landgericht
Verkündet am 21.11.2016
Kann bitte ergänzt werden, ob die HUK24 gegen das Urteil Berufung eingelegt hat? Danke!
Das Urteil wurde rechtskräftig