VI. Zivilsenat des BGH entscheidet mit Beschluss zum rechtlichen Gehör und rügt das OLG Celle (BGH Beschluss vom 29.4.2014 – VI ZR 530/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

und heute kommt der BGH zum dritten Mal hintereinander an die Reihe. Nachfolgend stellen wir Euch hier einen völlig korrekten Beschluss des VI. Zivilsenates des BGH zur Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Dieser Beschluss ist sehr aufschlussreich. Der VI. Zivilsenat verlangt etwas vom Berufungsgericht, in diesem Fall dem OLG Celle, was er als VI. Zivilsenat, und damit als Revisionsgericht, selbst nicht praktiziert. Als Beispiel dafür sei das „Überraschungsurteil“ VI ZR 50/15 genannt, bei dem mehere Artikel des Grundgesetzes verletzt wurden (vgl. BGH DS 2016, 323 m. Anm. Wortmann). Wenn es augenscheinlich zu Gunsten der Versicherer geht, dann funktioniert die Maschine beim BGH offensichtlich wie geschmiert? Geschmiert – wie zutreffend! Ein echter Kalauer? Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VI ZR 530/12

vom

29. April 2014

in dem Rechtsstreit

Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.

BGH, Beschluss vom 29. April 2014 – VI ZR 530/12 – OLG Celle
.                                                                                       LG Hannover

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2, zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1, wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. November 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 20.073,82 €

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem angeblichen Verkehrsunfall auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

Nach der Behauptung des Klägers fuhr er am 15. Januar 2011 mit seinem PKW BMW gegen 23.20 Uhr in Langenhagen auf der linken Fahrspur der Flughafenstraße. Der Beklagte zu 1 sei mit seinem 1993 zugelassenen PKW Golf, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, versetzt hinter ihm auf der rechten Fahrspur gefahren. Er sei schneller als der Kläger gewesen und habe sein Fahrzeug plötzlich nach links auf den linken Fahrstreifen gelenkt.

Dabei habe er den PKW des Klägers übersehen und gestreift. Die Parteien zogen die Polizei hinzu, die den Unfall aufnahm. Der Beklagte zu 1 räumte seinen Verkehrsverstoß hierbei ein. Ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger infolge des Unfalls Reparaturkosten in Höhe von 25.936,59 € entstanden seien. Der Wiederbeschaffungswert für das Fahrzeug belaufe sich auf 30.000 €, der Restwert auf 12.000 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da es sich um einen manipulierten Unfall handle. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.073,82 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 € zu zahlen. Die weitergehende Berufung und Klage hat es abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 2 – zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1 – mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass es sich bei dem angefochtenen Urteil um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handelt. Das Berufungsgericht hatte mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers unbegründet sein dürfte. Das Landgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall zahlreiche typische Indizien vorlägen, die für das Vorliegen eines manipulierten Unfalls sprächen. Die Häufung derartiger manipulationstypischer Umstände lasse keinen Zweifel daran aufkommen, dass es sich um einen gestellten Unfall gehandelt haben dürfte. Hinzu komme, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen M. zumindest die beiden Beulen an der Beifahrertür bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen seien. Nach gefestigter Senatsrechtsprechung könne einem Geschädigten, der das Vorhandensein von Vorschäden bestreite, wenn nach den Feststellungen des Sachverständigen keineswegs alle geltend gemachten Unfallschäden auf das Unfallereignis, aus dem die Ansprüche hergeleitet werden, zurückgeführt werden könnten, auch nicht Ersatz für diejenigen Schäden zugesprochen werden, die nach dem Gutachten Folge des Unfallereignisses sein könnten. Diese Hinweise hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2012 wiederholt. In dem auf diese mündliche Verhandlung ergangenen Urteil hat das Berufungsgericht ohne Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Änderung seiner Rechtsauffassung und ohne den Beklagten Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen, das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Klägers aufgehoben und der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Durch diese Verfahrensweise hat das Berufungsgericht das Recht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG räumt dem Einzelnen das Recht ein, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Zwar muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag hierauf einstellen. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs setzt aber voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden   Sorgfalt erkennen kann, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 – XII ZR 86/10, NJW-RR 2011, 1009; BVerfG, NJW 1996, 3202, juris Rn. 22 f.).

b) Das angegriffene Urteil beruht auch auf diesem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung überdacht hätte, wenn die Beklagten Gelegenheit gehabt hätten, auf die – nun in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorgebrachten – gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sprechenden Gesichtspunkte hinzuweisen.

Galke                                                Wellner                                               Stöhr
.                          von Pentz                                        Offenloch

Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 10.05.2012 – 4 O 53/11 –
OLG Celle, Entscheidung vom 28.11.2012 – 14 U 98/12 –

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3 Antworten zu VI. Zivilsenat des BGH entscheidet mit Beschluss zum rechtlichen Gehör und rügt das OLG Celle (BGH Beschluss vom 29.4.2014 – VI ZR 530/12 -).

  1. RA Schepers sagt:

    Korrekte Entscheidung.

  2. Ra Imhof sagt:

    Weshalb „Kalauer“?
    Die Entscheidung entspricht der Rechtsauffassung des BVerfG.
    Das Instanzgericht darf keine Partei durch einen Hinweis in der trügerischen Sicherheit wiegen nichts mehr vortragen zu müssen und es darf deshalb erst nach nochmaligem Hinweis abweichend zu seinem früheren Hinweis entscheiden.
    Der BGH liegt hier absolut richtig;die Rechtsfehler wurden am OLG Celle gemacht.

  3. Iven Hanske sagt:

    Super Rechtssystem, oder? Diese Nichtzulassungsbeschwerde hat Sinn. Dass ein OLG so handelt ist das Problem und dass dieses Problem keine Konsequenzen hat ist das größte Problem, also doch kein super Rechtssystem, oder?

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