Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
hier und heute stellen wir Euch wieder ein „Schrotturteil“ aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Wieder einmal entschied die Richterin E. als Dezernentin der 92. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale. Diese Richterin mag offensichtlich den aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen nicht? Obwohl im entscheidenden Paragrafen 249 BGB nichts von Angemessenheit und Üblichkeit steht, prüft das Gericht nach werkvertraglich entscheidender Angemessenheit, nach BVSK, das ebenfalls nur die Angemessenheit der Honorare bewertet, usw. Im Schadensersatzprozess, bei dem es um die Erforderlichkeit nach § 249 BGB geht, haben werkvertragliche Gesichtspunkte, wie Angemessenheit gem. §§ 631, 632 BGB nichts zu suchen. Auch im Rahmen einer Schadenshöhenschätzung, wenn überhaupt zur Entscheidung erforderlich, sind werkvertragliche Gesichtspunkte fehl am Platz, denn es geht um Schadensersatz und nicht um Werkvertrag. Durch die Abtretung verändert sich die abgetretene Forderung auch nicht. Auch nach der Abtretung bleibt es bei einer Schadensersatzforderung, auch wenn sie von dem Sachverständigen geltend gemacht wird. Besonders kennzeichnend ist in diesem Rechtsstret, dass die hier erkennende Dezernentin, die gleichzeitig Vizepräsidentin des AG Halle ist, damals an dem Urteil des OLG Naumburg (in DS 2006, 283 ff.) selbst mitgewirkt hatte. Dieses Urteil des OLG Naumburg wird jetzt von ihr missachtet. Schon darin dürfte ein Grund zur Ablehnung wegen Befangenheit liegen. Was denkt Ihr? Statt OLG Naumburg wird Bezug genommen auf die Entscheidung des OLG Dresden, die bereits durch das Urteil des BGH VI ZR 225/13 überholt wurde. Da wird also Rechtsprechung angewandt, obwohl der BGH bereits diese Rechtsprechung kassiert hat. Auch durch die Rechtsprechung des BGH mit VI ZR 357/13 ist die Rechtsprechung des OLG Dresden Vergangenheit. Lest aber selbst das mehr als kritisch anzusehende Urteil des AG Halle / Saale und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Amtsgericht
Halle (Saale)
92 C 4068/15 Verkündet an: 11.08.2016
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
HUK24 AG vertr. d. d. Vorstand, d. d. d. Vorsitzenden Detlef Frank, Willi-Hussong-Straße 2, 96444 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO auf die mündliche Verhandlung vom 21.07.2016 durch die Vizepräsidentin des Amtsgerichts E. für Rocht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42,63 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.og.2012 sowie weitere 5,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.01.2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Und beschlossen:
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 86,16 € festgesetzt.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlicher Gutachterkosten in Höhe von 42,63 € aus dem Verkehrsunfall vom 29.07.2012 in Halls (Saale) aus abgetretenem Recht des Geschädigten M. S. gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.
Die 100 %-ige Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges für den am Fahrzeug des Geschädigten S. verursachten Schaden im Umfang von 2.433,59 € Reparaturkosten (netto) zzgl. 200,00 € Wertminderung steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Der Kläger kann über die bereits erfolgte Zahlung von 561,00 € hinaus weitere 42,63 € entsprechend seiner Rechnung vom 31.07.2012 von der Beklagten verlangen.
a) Die Abtretungserklärung vom 30.07.2012 ist wirksam. Sie ist auf denjenigen Teil des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachterkosten beschränkt. Sie ist damit hinreichend bestimmt, da sie den abgetretenen Anspruch nach Art und Umfang konkret bezeichnet (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2013, VI ZR 245/11, zit. nach Juris).
b) Die Beklagte kann das Eigentum des Geschädigten S. an dem beschädigten Fahrzeug nicht mit Erfolg bestreiten. Denn für sein Eigentum streitet § 1006 Abs, 1 S, 1 BGB, wonach zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer sei. Dass der Geschädigte im Unfailzeitpunkt Besitzer des Fahrzeugs war, wurde nicht bestritten.
Im Übrigen ist es der Beklagten auch deshalb verwehrt, die Aktivlegitimation des Klägers ebenso wie die Unterschriftsleistung des Geschädigten unter der Abtretungserklärung vom 30.07.2012 pauschal zu bestreiten, weil sie den weit überwiegenden Teil des entstandenen Schadens einschließlich der Gutachtericosten bereits reguliert hat. Selbst wenn dies nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden kann, ist angesichts des vorgerichtlichen Regulierungsverhaltens näherer Vortrag dazu erforderlich, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte nunmehr davon ausgeht, der Geschädigte sei doch nicht aktivlegitimiert bzw. habe die Abtretungserklärung, auf die sie bereits bezahlt hat, nicht unterzeichnet.
c) Als erforderlichen Herstellungsaufwand kann der Geschädigte grundsätzlich nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, VersR 2007, 560 f.). Der Geschädigte ist zwar nicht verpflichtet, durch Markterforschung und Einholung verschiedener Vergleichsangebote einen für den Schädiger besonders preisgünstigen Sachverständigen zu ermitteln. Er trägt dann aber das Risiko, einen Sachverständigen zu beauftragen, der sich im späteren Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, a.a.O.). Die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes ist dabei nach schadensrechtlichen Gesichtspunkten aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen, wobei er seiner Darlegungslast grundsätzlich durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des Sachverständigen genügt. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs.2 S.1 BGB. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs.2 S.1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung, sofern diese bzw. die ihr zugrunde liegende Preisvereinbarung nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegt, weswegen ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages grundsätzlich nicht ausreicht, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02,2014, VI ZR 225/13; Urt. vom 09.12.2014, VI ZR 138/14, jeweils zit. nach juris). Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1030 ff. m,w.N).
Diese Wirkung kann die Rechnung vom 31.07.2012 jedoch nicht entfalten.
Zum einen hat der Geschädigte die Rechnung – nach dem Klagevorbringen ausdrücklich wegen des Einwands der Überhöhung – bis heute nicht bezahlt. Zum anderen erreichen die berechneten Nebenkosten in Relation zu dem für die Gutachtenerstellung selbst berechneten Betrag von 402,95 € netto mit 140,88 € netto rd. 35 %, was ein deutlicher und auch für einen Laien erkennbarer Anhaltspunkt für eine Unverhältnismäßfgkeit ist. Dabei schließt sich das Gericht der Auffassung an, dass von Nebenkosten im eigentlichen Sinn nur gesprochen werden kann, wenn es sich um eine im Verhältnis zur Hauptforderung stehende Kostenposition von untergeordneter Bedeutung handelt, da anderenfalls unter dem Begriff der Nebenkosten letztlich versteckte Kostenpositionen des Grundhonorars geltend gemacht werden. Eine Grenze Ist dabei mit rund 25 % in Relation zum Grundhonorar zu ziehen (vgl. OLG Dresden, Urt. vom 19.02.2014, 7 U 111/12, m.w.N.).
Diese Anhaltspunkte lassen zusammengenommen die Rechnung auch für den Geschädigten in seiner konkreten Situation nicht als tragfähigen Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit des berechneten Betrages erscheinen. Darüber hinaus wurde die Rechnungshöhe von der Beklagten nicht nur pauschal, sondern substantiiert bestritten. Die Indizwirkung der streitgegenstandlichen Rechnung für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ist damit erschüttert, weswegen der erforderliche Umfang des Schadensausgleichs gem. § 249 Abs. 2 BGB auf andere Weise zu ermitteln ist.
Dem steht die vermeintliche Prelsvereinbamng zwischen Geschädigtem und Sachverständigem nicht entgegen, da sie derart unbestimmt ist, dass sie der) Anforderungen des § 307 Abs. 1 BGB nicht genügt.
Mangels wirksamer Preisvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem ist gem. § 632 Abs.2 BGB die übliche Vergütung geschuldet. Üblich ist eine Vergütung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nach Art, Gute und Umfang gleiche Leistungen nach Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (vgl, BGH, NJW 2001, 151 f.). Die übliche Vergütung ist daher auch als objektiv zur Schadensbeseitigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB erforderlich anzusehen, da es dem Geschädigten grds. freistand, einen Gutachter mit der Schadensfeststellung zu beauftragen.
Insofern erfolgt auch keine Rechnungsprüfung im Einzelnen, wie sie der Klägervertreter beanstandet und es wird von dem Geschädigten auch nicht verlangt, einzelne Rechnungspositionen zu überprüfen. Vielmehr erfolgt hier lediglich die mangels indizieller Wirkung der Rechnung erforderliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO unter Anwendung der vorgenannten Schätzgrundlagen.
Als Grundlage für die Schadensschätzung wird in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO wie auch für die Ermittlung der ortsüblichen Taxe vorliegend auf den Honorarkorridor HB V der BVSK- Honorarerhebung für 2013 Bezug genommen, in dem jeweils die Mehrzahl der befragten Gutachter ihr Honorar berechnen, Mit 840 an der Befragung teilnehmenden Standorte des BVSK liegt darin auch eine ausreichende Datenbasis zur Bestimmung des üblichen Honorars (vgl. dazu auch Vuia, NJW 2013, 1197, 1200; so auch LG Halle, Beschluss vom 02.02.2015, 2 S 117/14). Die Heranziehung von Listen und Tabellen zur Schadensschätzung ist im Rahmen des § 287 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07, zit. nach Juris). Angesichts der Anzahl und des Umfangs der Befragung bietet die BVSK- Befragung auch einen besseren Anhaltspunkt für die Üblichkeit des Honorars, als eine – ggf. auch sachverständig vorgenommene – lokale Befragung. Das gilt umso mehr, als bei der Auswertung der Befragung des BVSK keine wesentlichen Niveauunterschiede zwischen z.B. ländlichen und städtischen Regionen festgestellt wurden. Die Befragung des BVSK von 2013 bietet im Hinblick auf den Unfallzeitpunkt zudem den besten Überblick über die im Auftragszeitpunkt üblichen Honorare. Insoweit wird zur Schadensschätzung im Fall der Überschreitung des Korridors HB V auf das arithmetische Mittel der Werte zurückgegriffen, um sowohl besonders hohe wie auch besonders niedrige Angaben der befragten Sachverständigen auszuschließen.
Demgegenüber mangelt es dem von Klagerseite vorgelegten Befragungsergebnis der Verbände VKS/BVK bereits insoweit an Transparenz, als nicht ersichtlich ist, wie viele Mitglieder sich überhaupt an der Befragung beteiligt haben, wie viele Mitglieder die Verbände im hiesigen Postleitzahlengebiet haben und welche konkrete Art der Befragung vorgenommen wurde.
Die hier geltend gemachten Grundkosten liegen ausgehend von Netto- Reparaturkosten des beschädigten Kfz von 2.433,59 € zuzüglich einer Wertminderung von 200,00 €, mithin einem Schadensbetrag von insgesamt 2.033,59 €, innerhalb des vorgenannten Korridors von 397,00 € bis 431 p00 € Sie sind mithin als üblicher Werklohn und somit auch als vollumfänglich ersatzfähig im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB anzusehen.
Die geltend gemachten Fahrtkosten von 5,20 € sind auf der Grundlage des insoweit unbestritten gebliebenen, ergänzenden Vortrag des Klägers ebenfalls erstattungsfähig.
Die weiter geltend gemachten Nebenkosten liegen jedoch überwiegend oberhalb des jeweiligen Honorarkorridors, weswegen keine vollständige Ersatzfähigkeit besteht,
Das gilt für die Positionen „2. Fotosatz: – Kopie“ (10,20 Euro), Porto/ Telefon (18,26 €), Schreibkosten (53,85 €) und Schreibkosten-Kopie (36,55 €), Zu erstatten ist dabei die Anzahl der Seiten des Gutachtens einschließlich Deckblatt und Inhaltsverzeichnis. Anzusetzen ist jeweils das arithmetische Mfttel in der BVSK-Honorarbefragung 2013, mit den Werten von 1,50 € je Foto für den 2. Fotosatz = 9,00 €; 16,33 € für pauschale Porto- und Telefonkosten; 2,66 € pro Seite Schreibkosten = 39,90 € und iF27 € pro Seite für Schreibkosten je Kopie = 19,05 €.
Die Berechtigung der vorgenommenen Kostenschätzung ergibt sich auch unter Berücksichtigung der vom Gericht vertretenen Auffassung, dass von Nebenkosten im eigentlichen Sinn nur gesprochen werden kann, wenn es sich um eine im Verhältnis zur Hauptforderung stehende Kostenposition von untergeordneter Bedeutung handelt (s.o. und vgl. OLG Dresden, Urt, vom 19.02.2014, 7 U 111/12, m.w.N.). Denn die als angemessen geschätzten Nebenkosten von 99,10 € – ohne Fahrtkosten – erreichen in Relation zu dem vom Sachverständigen berechneten, angemeldet Grundhonorar von 402,95 Euro einen Anteil von rund 25 % und liegen damit innerhalb der Marge, die für Nebenkosten (noch) angemessen erscheint.
Auf die so im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO ermittelte, übliche Vergütung von 507,25 € zzgl. 19 Prozent MwSt. = 603,63 €, die vorliegend auch als erforderlicher Schadensersatzbetrag gemäß § 249 Abs. 2 BGB anzusehen ist, hat die Beklagte vorprozessual bereits 561,00 Euro gezahlt, weswegen der Kläger noch Zahlung i.H.v. 42,63 € verlangen kann.
2. Die Zinsforderung sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten für 2 Mahnungen, deren Höhe gemäß § 287 ZPO regelmäßig der vom erkennenden Gericht auf 2,50 € je Mahnung geschätzt wird, ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 281 BGB.
3. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und entspricht dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien zu annähernd gleichen Teilen im Rechtsstreit. Die Entscheidung zur vorläufigen Voltetreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 1, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 1, 3, 4 ZPO.
5. Gründe für eine Berufungszulassung im Sinne von § 511 Abs. 4 ZPO sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Zulassung der Berufung nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, zumal die vorliegend im Streit stehenden Tatsachen den hiesigen Einzelfall betreffen. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Schadensschätzung auf Basis der BVSK- Tabelle ist vom Landgericht Halle bereits in mehreren Verfahren bestätigt worden.
Die Diktion verdeutlicht, dass die Entscheidungsgründe vom gewünschten Ergebnis her bestimmt wurden. Das „Beiwerk“, so zu tun, als habe das Gericht sich an die beurteilungsrelevante BGH-Rechtsprechung gehalten, ist nichts als Tünche. Man erspürt die Absicht und ist verstimmt.
Konrad
„Falsche“ Rechtsauffassung als Befangenheitsgrund?
RA. Schepers
wieder diese Fragen? Die Antwort können Sie doch auch selbst geben.
Befangenheit deshalb, weil dies nicht der erste Fall ist, bei dem der Kläger gerade durch diese Richterin benachteiligt wurde.
Von einer Vizepräsidentin kann erwartet werden, dass sie sich an die Rechtsprechung der höheren Gerichte orientiert, wenn diese die von ihr zitierten abgeändert haben.
Befangenheit auch deshalb, weil falsche Rechtsauffassungen zur Befangenheit führen können, wie OLG Hamm im Beschluss vom 26.2.2015 – 1 W 86/14 – (=OLG Hamm DS 2015, 222) zeigt.
Wo da genau?