Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum Wochenende stellen wir Euch hier ein Urteil aus Euskirchen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Im Ergebnis ist das Urteil zwar richtig sowie in vielen Teilen der Begründung auch, aber dann erfolgt aber wieder eine 100 Euro-Nebenkostendeckelung unter Hinweis auf LG Saarbrücken, obwohl das Urteil im Revisionsverfahren vor dem BGH aufgehoben wurde. Offensichtlich ist in Euskirchen das BGH-Urteil VI ZR 357/13 noch nicht angekommen oder der zuständige junge Richter hat sich nur nach den Schriftsätzen der HUK-COBURG-Anwälte gerichtet, die gerne das Urteil der Freimann-Kammer des LG Saarbrücken mit der Deckelung der Nebenkosten auf 100 Euro anführen. Man weiß es nicht genau. Beides ist aber mehr als kritisch zu betrachten, denn ein Richter sollte sich nicht nur nach den Schriftsätzen der HUK-COBURG-Anwälte richten und zum anderen sollte er die BGH-Rechtsprechung kennen.
Hier noch Mitteilungen des Einsenders:
„Zur Erläuterung möchten wir noch mitteilen, dass die Honorarrechnung bei den Nebenkosten Rechenfehler enthielt, so dass dort zu hohe Beträge ausgewiesen
wurden. Dies hatte der Mandant in seiner Mahnung dann auch korrigiert und wir auch in der Klageschrift. Das Gericht ist hier komplett ohne Bezugnahme auf BVSK ausgekommen und hat die HUK-COBURG zur Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars
verurteilt.“
Lest aber selbst das Urteil des AG Euskirchen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
33 C 234/16
Amtsgericht Euskirchen
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn Dipl.-Ing. … ,
Klägers,
gegen
die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Euskirchen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
05.10.2016
durch den Richter G.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 86,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Sachverständigenhonorar in Höhe von 86,79 Euro aus abgetretenem Recht gem. § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 398 BGB.
Die Beklagte haftet als Schädigerin unstreitig für die der geschädigten Zedentin entstandenen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 17.11.2015 in Euskirchen. Dies schließt die Kosten für die Begutachtung des beschädigten Kfz der Zedentin mit ein. Für die Begutachtung rechnete der Kläger unter dem 15.12.2015 insgesamt das Sachverständigenhonorar in Höhe von 518,20 Euro netto ab, siehe Bl. 24 d. A. Der Kläger korrigierte die Rechnung in der Klageschrift dahingehend, dass für die Schreibkosten anstatt der 30,80 Euro netto nur 19,80 Euro netto berechnet wurden und anstatt der 15,40 Euro netto nur 5,50 Euro netto. Hierdurch reduzierte sich der Gesamtrechnungsbetrag auf 497,30 Euro, Bl. 3 d. A. Hiervon regulierte die Beklagte unstreitig den Teilbetrag in Höhe von 505,00 Euro. Die weitere Regulierung des Sachverständigenhonorars lehnte die Beklagte unter dem 16.01.2016 ab. Nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts stand der Zedentin ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des gesamten, korrigierten Honorars in Höh e von 591,79 Euro brutto gegen die Beklagte zu, der durch die Regulierung nur teilweise durch Erfüllung erloschen ist, § 362 Abs. 1 BGB. Der weitere Schadensersatzanspruch in Höhe von 86,79 Euro stand der geschädigten Zedentin weiterhin zu. Dieser begründete Restanspruch ist im Wege der Abtretung (§ 398 BGB) auf den Kläger übergegangen.
Die eingeklagte Restforderung in Höhe von 86,79 Euro ist dem Grunde und der Höhe nach vollständig begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehören die Kosten der Einholung eines Schadensgutachtens zu den gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2005, 356; 2007, 1450 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Die geschädigte Zedentin war berechtigt, zum Zwecke der Begutachtung des beschädigten Kfz ein Schadensgutachten auf Kosten der Schädigerin einzuholen. Dies wird von der Beklagten, die den durch die Begutachtung entstandenen Schaden teilweise in Höhe von 505,00 Euro reguliert hat, dem Grunde nach auch nicht in Abrede gestellt.
Die von der Beklagten gegen die Höhe des abgerechneten Sachverständigenhonorars erhobenen Einwendungen greifen ebenfalls nicht durch. Insbesondere ist ein Verstoß der geschädigten Zedentin gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nicht ersichtlich. Die Geschädigte hat mit dem Kläger einen ortsansässigen Sachverständigen ausgewählt. Die entsprechende Auswahl der Geschädigten ist nicht zu beanstanden. Denn der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH NJW 2007, 1450 m. w. N.). Insofern war die Geschädigte berechtigt, selbst einen aus ihrer Sicht unabhängigen Sachverständigen auszuwählen und zu beauftragen. Ihre diesbezügliche Wahl des Klägers ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Anders als die Beklagte meint, hat der Kläger auch keine überhöhten Honorarforderungen abgerechnet. Die Positionen aus der Abrechnung des Klägers vom 15.12.2015 (Bl. 24 d. A.) sind unter Berücksichtigung der in der Klageschrift vorgenommenen Korrekturen (Bl. 3 d. A.) nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes vielmehr in voller Höhe erstattungsfähig und dementsprechend von der Beklagten als Schädigerin zu ersetzen. Zwischen dem Kläger und der geschädigten Zedentin wurde unstreitig keine ausdrückliche, konkrete Vereinbarung zu der Frage der Höhe des Honorars des Klägers getroffen. Daher galt im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Geschädigten die übliche Vergütung als vereinbart, § 632 Abs. 2 BGB.
Die von dem Kläger daraufhin vorgenommene Abrechnung für die von ihm erbrachten Leistungen ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Diesbezüglich steht dem Kläger für die von ihm erbrachten Ingenieurleistungen zunächst das abgerechnete Grundhonorar in Höhe von 411,00 Euro (netto) zu. Ohne Erfolg behauptet die Beklagte in der Klageerwiderung, dass dieses Grundhonorar „deutlich überzogen“ sei. Die Beklagte behauptet hierzu, dass die Erstellung des Schadensgutachtens allenfalls einen Zeitaufwand von 1,5 h erfordere, da diese Gutachten mithilfe von „nahezu vollautomatisierter“ Software erstellt werden würden. Der Betrag von 411,00 Euro sei „schlichtweg überteuert“ und „fernab des regional üblichen“, Bl. 43 d. A. Diese Einwände der Beklagten gehen fehl. Die entsprechenden Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe des Grundhonorars sind unsubstantiiert und aus diesem Grund unbeachtlich. Der pauschale Einwand, dass der Sachverständige einen Zeitaufwand von maximal 1,5 h aufwenden müsse, ist nicht überzeugend und trägt den von dem Sachverständigen zu erbringenden Leistungen nicht Rechnung. Denn der Sachverständige hat für die Erstellung des Schadensgutachtens nicht nur eine (automatisierte) Software zu bedienen. Er hat zunächst das Sachverständigenbüro mit den Räumlichkeiten und allen, notwendigen Gerätschaften, Programmen und ggfs. Mitarbeitern vorzuhalten. Er hat das beschädigte Kfz eingehend zu untersuchen, zu dokumentieren, das schriftliche Gutachten auszuarbeiten und den Auftrag abzuwickeln. Hierzu bedarf es auch der besonderen Qualifikation und Fachkunde des Sachverständigen. Die Darstellung der Beklagtenseite trägt dem Leistungsspektrum des Sachverständigen nicht angemessen Rechnung. Das Bestreiten der Beklagten ist insoweit auch unsubstantiiert, weil sie gar nicht mitgeteilt hat, in welcher Höhe sich denn das regional übliche Sachverständigenhonorar ihrer Meinung nach bewegen soll. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten um einen erfahrenen Haftpflichtversicherer handelt, der jährlich eine Vielzahl von Kfz-Schadensfällen bearbeitet. Nichtsdestotrotz hat die Beklagte keinerlei konkrete, tatsächliche Anknüpfungspunkte für eine mangelnde Üblichkeit des abgerechneten Grundhonorars vorgetragen. Auch die an der Schadenshöhe von 2.076,44 Euro netto orientierte, angemessene Pauschalierung des Grundhonorars steht der Ersatzfähigkeit nicht entgegen, da der Sachverständige damit noch nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung überschritten hat. Eine solche Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450). Hieraus ergibt sich, dass dem Kläger das abgerechnete Grundhonorar in Höhe von 411,00 Euro (netto) in voller Höhe zusteht.
Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der abgerechneten Nebenkosten greifen in der Sache ebenfalls nicht durch. Dies betrifft im Einzelnen die Fotokosten in Höhe von 16,00 Euro und weiteren 4,00 Euro; die Fahrtkosten in Höhe von 26,00 Euro; die Porto- und Telefonkosten in Höhe von 15,00 Euro und die Schreibkosten in Höhe von 19,80 Euro und 5,50 Euro. In der Summe stehen dem Kläger die geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von insgesamt 86,30 Euro zu.
Zunächst ist zu beachten, dass es bei Kfz-Sachverständigen – Gegensatz etwa zu dem Mietwagengeschäft – an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt. Aus diesem Grund wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen (LG Saarbrücken, DS 2012, 358). Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. etwa LG Saarbrücken, Urteil v. 10.02.2012, Akz. 13 S 98/10, BeckRS 2012, 20225 m. w. N.). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall, weil von einem auffälligen Missverhältnis der Leistungen des Sachverständigen und dem abgerechneten Honorar, von einer willkürlichen Festsetzung des Honorars oder von offensichtlichen Unrichtigkeiten der Berechnung keine Rede sein kann. Der Kläger hat die Rechnung vielmehr korrigiert und anhand der Einzelpositionen nachvollziehbar erläutert, woraus sich seine Honorarforderung zusammensetzt.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass dem Kläger die abgerechneten Nebenkosten in Höhe von insgesamt 86,30 Euro (netto) tatsächlich entstanden sind. Diesbezüglich muss auf die von der Beklagten gegen die einzelnen Nebenkostenpositionen erhobenen Einwendungen nicht näher eingegangen werden. Auf die einzelnen Einwände kam es nicht entscheidungserheblich an. Denn nach der Rechtsprechung sind jedenfalls Nebenkosten bis zu einer Höhe von 100,00 Euro erstattungsfähig. Erst wenn die Nebenkosten diesen Betrag übersteigen, sind sie möglicherweise quasi willkürlich überhöht und stehen Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander (LG Saarbrücken, DS 2012, 358). Für die Bemessung der erforderlichen Nebenkosten kann das Gericht nicht auf vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen. Angesichts des Fehlens verlässlicher Zahlenwerke über die Gesamthöhe der zu erwartenden Nebenkosten hat der geschädigte Laie (nur) eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen. Die sich hiernach ergebende Obergrenze, die sich für den Geschädigten als noch erforderlich darstellt, ist für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens gem. § 287 Abs. 1 ZPO auf 100,00 Euro zu schätzen. Dabei nimmt das Gericht nicht etwa eine Preiskontrolle der von dem Sachverständigen berechneten Nebenkosten vor, sondern vollzieht die Prüfung der Erforderlichkeit aus der Sicht des Geschädigten nach. Der Betrag von 100,00 Euro ergibt sich unter Berücksichtigung des Aufwandes, der unter Wahrung des sachverständigen Ermessensspielraums in Routinefällen regelmäßig nicht überschritten wird. Rechnet der Sachverständige für die Erstellung des routinemäßigen Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal ab und macht er zusätzlich Nebenkosten von bis zu 100,00 Euro geltend, so darf der Geschädigte diese Nebenkosten auf dem regionalen Markt grundsätzlich für erforderlich halten (LG Saarbrücken a. a. O.). Dieser überzeugenden Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Unter Anwendung der vorgenannten Maßstäbe ergibt sich, dass die geschädigte Zedentin die von dem Kläger nach Korrektur abgerechneten Nebenkosten in Höhe von insgesamt 86,30 Euro (netto) für erforderlich halten durfte. Denn dieser Betrag lag noch unterhalb der nach dem Vorgesagten zu ziehenden Grenze von 100,00 Euro (netto). Dementsprechend hatte die Beklagte als Schädigerin die Geschädigte auch von diesen Nebenkosten im Rahmen des zu leistenden Schadensersatzes vollständig freizuhalten.
Aus dem Umstand, dass vorliegend nicht die Geschädigte unmittelbar gegen die Beklagte vorgeht, sondern der Kläger aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte, ergibt sich nach der Überzeugung des Gerichts nichts anderes. Denn die Beklagte als Schädigerin kann durch die Tatsache der in dem Verhältnis der Geschädigten zu dem Kläger erfolgten Abtretung nicht besser gestellt werden. Ohne die Abtretung des Anspruchs hätte die Beklagte den vollen Schadensersatz an die Geschädigte leisten müssen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Abtretung zu einer Beschneidung des übergegangenen Schadensersatzanspruchs führen sollte. Die beklagte Haftpflichtversicherung wird durch die Grenzen, welche dem Schadensersatzanspruch als solchem gesetzt sind, hinreichend geschützt. Durch die Abtretung wurden der Umfang und der Inhalt des Anspruchs nicht verändert.
Der geltend gemachte Zinsanspruch des Klägers ist unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begründet jedenfalls ab dem 19.01.2016. Denn die Beklagte hatte unter dem 16.01.2016 die Übernahme der weiteren Sachverständigenkosten ernsthaft und endgültig abgelehnt und geriet dadurch schuldhaft in Zahlungsverzug.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 86,79 EUR festgesetzt.
„Denn nach der Rechtsprechung sind jedenfalls Nebenkosten bis zu einer Höhe von 100,00 Euro erstattungsfähig. Erst wenn die Nebenkosten diesen Betrag übersteigen, sind sie möglicherweise quasi willkürlich überhöht und stehen Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander (LG Saarbrücken, DS 2012, 358).“
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Also so wirklich dolle Ansichten hat der Richter ja nicht … obsiegt wurde vermutlich nur, weil die Nebenkosten per Zufall!? unter der künstlich konstruierten 100€-Grenze lagen.
Grüß
Bösewicht