Schuldhafte Vertragsverletzung des Käufers bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen

BGH VIII ZR 246/06, Urteil vom 23.01.2008

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Bevor ein Käufer seinen Mangelanspruch geltend macht, muss er im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüfen, ob der Mangel nicht von ihm verursacht wurde. Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers kann nämlich zum Schadensersatz verpflichten, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

Auf Sachverständigenrechnungen übertragen bedeutet das dann wohl, daß der Aufwand, der mit einer unberechtighten Honorarkürzung verbunden ist, als Schadensersatz geltend gemacht werden kann.

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Eine Antwort zu Schuldhafte Vertragsverletzung des Käufers bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen

  1. RA. Wortmann sagt:

    Hallo Sir Tobi,
    wenn der Haftpflichtversicherer bei Schadenskürzungen, sei es bei Kürzungen des SV-Honorars, sei es bei Kürzungen der Schadensbeträge, Streichen der UPE-Aufschläge, der Verbringungskosten, etc., die gutachterliche Stellungnahme des Schadensgutachters notwendig macht, sind diese durch den Unfall verursacht und damit zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und erforderlich, § 249 BGB. Im Blog sind bereits Urteile erwähnt worden, bei denen das Gericht diese Kosten als erforderlichen Herstellungsaufwand dem Geschädigten zugesprochen haben. M.E. können daher derartige Kosten im Wege des Schadensersatzes mit geltend gemacht werden.
    Eine gute Zeit beim Nachdenken.

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