Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil aus Plettenberg zu den Sachverständigenkosten gegen den bei der Generali Versicherungs AG Versicherten vor. Zwar zitiert das erkennende Gericht das Grundsatzurteil des BGH VI ZR 225/13, wendet dieses dann allerdings nicht korrekt an. So werden die Fahrtkosten willkürlich analog der Rechtsprechung des LG Saarbrücken auf 70 Cent/Kilometer gekürzt und darüber hinaus noch willkürlich auf einen 10 Kilometer Radius begrenzt. Dabei ist dem Gericht eine Preiskontrolle grundsätzlich untersagt (vgl. BGH VI ZR 67/06 = BGH NJW 2007, 1450, 1451 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Auch die Argumentation zum fahrbereiten Fahrzeug ist völlig daneben. Wer ersetzt dem Geschädigten dann die Fahrtkosten/Fahrzeit zum Sachverständigen? Soll das etwa auch in der Unkostenpauschale von 25,– € enthalten sein? Vielleicht sollte der erkennende (junge) Richter nicht nur das BGH-Urteil VI ZR 225/13 zitieren, sondern die Entscheidung auch mal lesen? Das gilt besonders für die Beurteilung der Höhe der Fahrtkosten und der „Indizwirkung“ der bezahlten Rechnung. Wobei die „Indizwirkung“ des BGH natürlich auch nur kritisch gesehen werden kann, denn auch die unbezahlte Rechnung ist als Belastung mit einer Zahlungsverbindlichkeit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als zu ersetzender Schaden anerkannt (vgl. BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; BGHZ 59, 148, 149 f.; BGH NJW 1986, 581, 582 f.; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; vgl. auch: Offenloch ZfS 2016, 244, 245). Hinzu kommt, dass das Gericht die Sachverständigenkosten über § 249 II BGB löst, obwohl der vom BGH begangene Weg über § 249 II 1 BGB nicht unbedingt zwingend ist, wie Bundesrichter Offenloch selbst einräumt (Offenloch aaO.). Lest aber selbst das Urteil des AG Plettenberg vom 21.9.2016 – 1 C 279/14 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
1 C 279/14 Verkündet am 21.09.2016
Amtsgericht Plettenberg
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Frau S. S. aus H. ,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. u. P. aus A. ,
gegen
Herrn D. S. aus W. (Versicherter der Generali Versicherung AG) ,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. E. u. P. aus B. ,
hat das Amtsgericht Plettenberg
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 19.08.2016
durch den Richter S.
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 73% und der Beklagte zu 27%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall.
Am 27.02.2014 kam es zu einem Verkehrsunfall auf der Breslauer Straße in Herscheid, wobei das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug durch das vom Beklagten gehaltene Fahrzeug beschädigt wurde. Die vollumfängliche Haftung des Beklagten steht außer Streit.
Das Fahrzeug der Klägerin war nach dem Unfall noch verkehrstüchtig.
Die Klägerin beauftragte am 05.03.2014 das Kfz-Sachverständigenbüro … aus Dortmund mit der Erstellung eines Haftpflichtschadensgutachtens.
Mit Gutachten vom 05.03.2014 wurden die Bruttoreparaturkosten am klägerischen Kraftfahrzeug mit 1.245,29 EUR beziffert.
Zudem stellte das Kfz-Sachverständigenbüro … einen Betrag in Höhe von insgesamt 606,42 EUR in Rechnung. Die Rechnung vom 05.03.2014 verhält sich über die nachfolgend aufgeführten Positionen:
Grundhonorar € 275,00
EDV-Abrufgebühr € 25,00
Nebenkosten/Porto/Telefon € 20,00
Fotos 9 Stck. x € 2,50 € 22,50
Fahrtkosten 120 Km x € 0,98 € 117,60
Schreibgebühren 15 Seiten x € 2,50 € 37,50
Fotokosten 2. Satz 6 Stück x € 2,00 € 12,00
Zwischensumme ohne MwSt. € 509,60
MwSt. 19,0% € 96,82
Rechnungsbetrag € 606,42
Mit Schreiben vom 06.03.2014 wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Haftpflichtversicherung des Beklagten und forderten zu einer Regulierung des gesamten Schadens bis zum 20.03.2014 auf.
In der Folge zahlte die Haftpflichtversicherung lediglich einen Betrag in Höhe von 437,92 EUR.
Daraufhin betrieb die Klägerin das Mahnverfahren gegen den Beklagten. Der Mahnbescheid wurde diesem am 24.05.2014 zugestellt.
Die Klägerin behauptet, sie habe die Sachverständigenkosten in. Höhe von insgesamt 606,42 EUR am 05.05.2014 beglichen.
Zudem ist sie der Meinung, dass die Gutachterkosten von der Haftpflichtversicherung des Beklagten rechtswidrig gekürzt worden seien. Es stehe ihr aus Schadensersatzgesichtspunkten ein Anspruch auf Erstattung des vollen Betrages zu.
Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die klägerischen Schriftsätze vom 10.09.2014, 18.11.2014 sowie 13.06.2016 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie restliche Gutachterkosten in Höhe von 168,50 EUR nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2014 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, dass die restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 168,50 EUR keinen erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellen. Insbesondere seien die vom Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten stark überhöht. Dies sei auch für jeden wirtschaftlichen Laien ohne weiteres erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 04.11.2014, 15.07.2016 sowie 19.08.2016 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise erfolgreich.
I.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten lediglich ein Anspruch in Höhe von 45,22 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB zu.
1.
Der haftungsbegründende Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVG ist gegeben, zumal das im Eigentum der Klägerin stehende Kraftfahrzeug bei dem Betrieb des vom Beklagten gehaltenen Kraftfahrzeuges einen Sachschaden erlitten hat. Die Alleinhaftung des Beklagten nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG ist unstreitig.
2.
Als Rechtsfolge ist der Schädiger nach § 249 BGB verpflichtet, den gleichen wirtschaftlichen Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (Grüneberg in: Palandt, 75. Auflage, § 249, Rn. 2). Zu den ersatzfähigen Schadensersatzkosten gehören auch die Kosten für die Schadensfeststellung. Dementsprechend sind dem Geschädigten die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Grüneberg in; Palandt, 75. Auflage, § 249, Rn. 58). An der Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Schadenshöhe bestehen keine Zweifel, da im konkreten Fall ein nicht unerheblicher Sachschaden entstanden ist.
Jedoch ist auch bei den Kosten zur Ermittlung des Schadens das aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB folgende Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten, sodass die Ersatzpflicht des Geschädigten auf die durchschnittlich notwendigen Begutachtungskosten unter Einschluss der für die Erstellung anfallenden Nebenkosten beschränkt ist (MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 400). Ein Überschreiten der durchschnittlichen Begutachtungskosten führt für sich alleine allerdings noch nicht zu einer Reduzierung des Anspruchs auf den erforderlichen Betrag, sondern erst wenn das Honorar für den Geschädigten erkennbar die übliche Höhe erheblich überschreitet (MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn, 400).
a)
Bezüglich des Grundhonorars in Höhe von 275,00 EUR netto handelt es sich nach Auffassung des Gerichts bereits um die üblichen Begutachtungskosten. Dies folgt aus dem Umstand, dass sich das angesetzte Grundhonorar in den Grenzen der VKS/BVK-Honorartabelle 2012/2013 (Blatt 20 der Akte) hält. Denn nach dem maßgeblichen Grundhonorar-Korridor kann bei einem Gegenstandswert bis 1.250,00 EUR ein Honorar von 217,00 EUR bis zu 328,00 EUR verlangt werden. Auch bildet die Honorartabelle eine geeignete Grundlage für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung der üblichen Vergütung und der als erforderlich anzusehenden Kosten (MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 400).
b)
Jedoch sind lediglich ersatzfähige Nebenkosten in Höhe von 131,00 EUR netto angefallen.
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch die Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet dabei bei der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ein erhebliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13).
(1)
Durch Vorlage der der Rechnung vom 05.03.2014 ist die Klägerin ihrer Darlegungslast zur Schadenshöhe grundsätzlich nachgekommen. Denn es ist zu beachten, dass selbst ein Sachverständigenhonorar, indem die Nebenkosten etwa 85 % des Grundhonorars ausmachen, nicht zwingend gegen die Erforderlichkeit zur Schadensbehebung sprechen. Vielmehr kommt es im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch hier darauf an, ob der Geschädigte erkennen konnte, dass das Honorar die übliche Höhe erheblich übersteigt (MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 396-403, beck-online).
Entgegen der Auffassung des Beklagten konnte die Klägerin jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die Nebenkosten bezüglich der Anfertigung von Lichtbildern (22,50 EUR), die Kosten pro geschriebene Seite (37,50 EUR) sowie die Aufwendungen für Porto und Telekommunikation (20,00 EUR) grundsätzlich bereits von dem Grundhonorar abgegolten sind. Denn aufgrund des Fehlens fester Gebührensätze kann insbesondere ein Laie nicht pauschal davon ausgehen, dass diese Beträge bereits über das Grundhonorar abgedeckt seien sollen. Es kommt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vielmehr darauf an, ob der Gesamtpreis nicht in einem krassen Missverhältnis zu der gutachterlichen Leistung steht. Dies folgt aus dem Umstand, dass es dem Sachverständigen mangels fester Berechnungsmaßstäbe durchaus möglich ist, ein niedrigeres Grundhonorar aber dafür höhere Nebenkosten anzusetzen (AG Frankenthal, Urteil vom 14.06.2016, Az: 3a C 79/16).
Ein bei einer Gesamtbetrachtung auffälliges Missverhältnis zwischen Sachverständigenhonorar und Sachverständigenleistung hat der Beklagte jedoch nicht ausreichend vorgetragen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich.
(2)
Demgegenüber sieht das Gericht die angesetzten Fahrtkosten in Höhe von 117,60 EUR nicht als vollumfänglich ersatzfähigen Schaden an. Denn der Geschädigte ist im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, ohne zuvor eine Marktforschung betreiben zu müssen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13). Der zumutbar wirtschaftlichste Weg der Schadensbeseitigung wäre für die Klägerin ohne Weiteres erkennbar die Beauftragung eines Sachverständigen an ihrem Wohnort gewesen, um keine zur Schadensbeseitigung unnötigen Fahrtkosten zu verursachen. Zudem ist zu beachten, dass ihr Wagen noch einsatzbereit war, sodass sie selber die Fahrten zum Sachverständigen hätte vornehmen können.
Deswegen erachtet das Gericht im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 lediglich Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 14,00 EUR für erforderlich. Die Schätzung beruht auf dem Umstand, dass es vom Wohnort der Klägerin aus gesehen in einem 10 Kilometerradius gleich diverse Sachverständige gibt. Für die Hin-und Rückfahrt hat das Gericht einen Kilometerpreis von 0,70 EUR angesetzt.
(3)
Unter Abzug der Nebenkosten in Höhe von 103,60 EUR verbleibt eine Gesamtsumme ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 406,00 EUR. Unter Hinzuziehung der Mehrwertsteuer ergibt sich damit ein Gesamtbetrag in Höhe von 483,14 EUR. Von diesem Betrag waren die vorgerichtlich gezahlten 437,92 EUR abzuziehen, sodass ein zu zahlender Betrag in Höhe von 45,22 EUR verbleibt.
II.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den § 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1, 291 BGB.
Der Zinsanspruch konnte nicht bereits seit dem 21.03.2014 zugesprochen werden, da mit Schreiben der Klägervertreter vom 06.03.2014 lediglich die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu einer Regulierung des Schadens bis zum 20.03.2014 aufgefordert worden ist. Bei den Tatbestandsvoraussetzungen des Verzugs handelt es sich jedoch um einzelwirkende Tatsachen im Sinne von § 425 BGB, sodass eine Wirkung auch für den Beklagten ausscheidet.
Der Ausspruch über die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im konkreten Fall eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
III.
Der Streitwert wird auf 168,50 EUR festgesetzt.
Hi, Willi,
Deine Analyse ist ja verständlich. Das Urteil zeigt aber dennoch eine ausgewogene Wohlwollenheit gegenüber der Klägerseite, was die Diktion gut erkennen lässt. Man muss aber auch einmal hinterfragen, ob eine Entfernung von 120 Km insgesamt allein zur Kostendeckung überhaupt sinnvoll sein kann, denn unter 2 Std. Fahrzeit dürfte das nichts zu machen sein. Damit läge dann aber zumindest der Vorwurf eines Auswahlverschuldens nicht fern und da müsste man sich schon einmal gründlich ins Zeug legen, um eine plausible Erklärung präsentieren zu können. Das ist hier offenbar nicht gelungen.- Mag auch der eine oder andere Punkt der Entscheidungsgründe nicht so geschliffen sein, wie man es im Idealfall erwartet, so ist unter dem Strich die abgehandelte Aufgabenstellung m.E. doch noch erträglich, wenn nicht gar erfreulich, denn wir wollen ja nicht zu Fehlerguckern mutieren.
HR
Hallo, Willi Wacker,
wenn es sich nicht um einen ganz speziellen Schadensfall handelt, wird man in der Regel allerdings einen solchen Reisekostenaufwand vermeiden, obwohl hier nur Betriebskosten, aber keine Fahrzeit abgerechnet wurde. Ich erinnere mich allerdings daran, dass ich vor längerer Zeit schon einmal eine beweissichernde Unfallschadenbegutachtung in Belgien erledigt habe mit einer Gesamtreisezeit von mehr als 5 Std.! Das war allerdings ein Kaskoschaden an einem Fahrzeug der Oberklasse. Selbst der Versicherer war damit einverstanden und bei der Kostenübernahme (mit Übernachtung) hat es auch keine Probleme gegeben. Hier liegt allerdings der Sachverhalt anders und Deine kritischen Anmerkungen haben auch Hand und Fuß. Was übrigens die Auswahl eines anderen Sachverständigen, quasi „vor Ort“ angeht, um die Anreisekosten erträglich zu halten, habe ich auf Grund meiner langjährigen Erfahrungen doch erhebliche Bedenken, denn wenn schon ein anderer Sachverständiger infrage kommen müsste, dann sollte zumindest die Vergleichbarkeit festzustellen sein und zwar hinsichtlich seiner Praxiserfahrung, Qualifikation und Unabhängigkeit. Da kann es sehr schnell jedoch so sein, dass von mehreren Sachverständigen vor Ort letztlich noch nicht einmal einer überbleibt. Auch in diesem Punkt hätte schadenersatzrechtlich eine Lösung nicht fern gelegen, weil eine Haftung von 100% vor dem Hintergrund des § 249 S.1 BGB auch 100 % Schadenersatz erfordert, wenn man sich der Gesamtkostenbetrachtung mit Bandbreiten von mindestens 40 % nicht verschließt.
Noch einen schönen Abend…….
Kfz.-Sachverständigenbüro
Dipl. – Ing. Harald Rasche
Bochum & Tangendorf(NH)
Sehr geehrte CH-Redaktion,
jeder Insider weiß um die Arbeitszeitverluste durch Reisekosten und auch die Bandbreite der dabei zu berücksichtigenden Stundenverrechnungssätze von 80,00 – 230,00 € ist bekannt. Das zu ignorieren, ist hier wie da unverständlich, denn der Zeitaufwand für An-und Abreise läßt sich im Einzelfall ebenso exakt erfassen, wie die gesamte Wegstrecke. Dazu ein praktisches Beispiel in werkvertraglicher Betrachtung: Eine nur 4,7 km entfernte Werkstatt erreiche ich, wenn alles glatt läuft in ca.10 Minuten, wenn es aber nicht glatt läuft, wegen üblicher Staus oder anderer Verkehrshindernisse auch nicht selten erst in 15 Minuten. Damit ergibt sich für Hin-und Rückfahrt im günstigsten Fall ein Zeitaufwand von 20 Minuten und im ungünstigsten Fall ein solcher von 30 Minuten für eine Gesamtfahrstrecke von nur 9,4 km.
Selbst bei einem Stundenverechnungssatz von nur 100,00 € sind das für jede Minute Fahrzeit 1,66 €. Multipliziert mit dem Mindestzeitaufwand sind das schon einmal 33,20 € o h n e die auch noch zu berücksichtigenden Betriebskosten. Wieso diese auf 0,70 €/km begrenzt sein sollen, erschließt sich mir weder werkvertraglich noch schadenersatzrechtlich, denn mit einer solchen normativen Zubilligung wäre ein unzulässiger Eingriff in die Privatautonomie des Sachverständigen verbunden, wie auch eine Missachtung des Grundgesetzes nach dem DDR-Motto: Wenn wir Dir ex post schon die Benutzung eines Trabis zubilligen, so ist dies ausreichend und angemessen. Nicht ohne Rechtsgrund hat sich das AG Saarlouis in dem Urteil vom 18. März 2015, AZ.: 26 C 419/14 (11) hinsichtlich einer solchen Vorgehensweise damit auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen ausgeführt:
„Zunächst einmal ist es ohne einen kartell- oder monopolrechtlichen Prüfungsauftrag nicht Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern (hier zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen) für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungsunterpositionen zu machen, so lange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet. Eine Preiskontrolle hat durch die Gerichte in der Regel nicht stattzufinden (vgl. BGH NZV 2007, 455 = DS 2007, 144).
Einem Laien bezogen auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung im……… bessere Erkenntnismöglichkeiten als den Mitgliedern der zuständigen Fachgerichte zu unterstellen, ist aus der Sicht des erkennenden Gerichts zurückhaltend formuliert lebensfremd.
Soweit die Beklagte und auch die Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken zu einzelnen Nebenkostenpositionen niedrigere Einzelkostenansätze für marktüblich erachten und hieraus die Befugnis zur Rechnungskürzung ableiten, ist dies nach Auffassung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Fall weder mit Blick auf die Erforderlichkeit unter Einbeziehung einer subjektbezogenen Betrachtungsweise noch viel weniger im Falle einer unterstellten Kostenüberhöhung mit Blick auf ein von der Beklagten darzulegendes Mitverschulden gemäß § 254 BGB zu rechtfertigen. Bereits vom Ansatz her verfehlt ist es, im Zusammenhang mit Prüfung der Erforderlichkeit der Schadenersatzhöhe die Preisansätze einzelner Nebenkostenabrechnungsunterpositionen zu überprüfen, ohne zunächst einmal die Erforderlichkeit des Gesamthonorars zu prüfen. Denn zum einen ist die Festlegung der Preisstruktur Sache der Vertragsparteien und unterliegt in der Regel keiner Kontrolle durch die Gerichte, sondern allein derjenigen des Marktes (vgl. BGH, a. a. O.).“
Unabhängig davon ist anzumerken:
„Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Verkehrsunfall für die meisten Verkehrsteilnehmer – wie auch im vorliegenden Fall – um ein singuläres Ereignis handelt. Aus diesem Grunde hat der normale Unfallgeschädigte regelmäßig nicht die geringsten Vorstellungen davon, welche Kosten von versicherungsunabhängigen Sachverständigen für die Anfertigung eines verkehrsfähigen Beweissicherungsgutachtens nach den sogenannten Mindestanforderungen abgerechnet werden.
Aus diesem Grunde kann es letztlich auch dahinstehen, ob die vereinbarten Nebenkosten betriebswirtschaftlich „angemessen“ oder möglicherweise – so jedenfalls nach der Behauptung der Beklagten – eklatant und bemerkbar überhöht sind.“
Mit herzlichen Grüßen
Eure Wildente
Guten Morgen W.W.
Es sollte nicht übersehen werden, dass auch folgende Überlegungen eines Gerichts bezüglich der Fahrtkosten nachvollziehbar sind:
„Ebenso wenig ist der Geschädigte verpflichtet sein Fahrzeug selbst zum Gutachter zu bringen, auch wenn dieses nach wie vor verkehrstauglich und fahrbereit ist. Dem Geschädigten ein solches Verhalten abzuverlangen, würde die Grenzen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht überschreiten. Der Geschädigte ist im Rahmen des Gebots zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung gerade nicht verpflichtet zugunsten des Schädigers zu sparen und dafür eigene Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen (vgl. auch BGH NJW 1992, 302; BGH NJW 1996, 1958). Um das Fahrzeug beim Sachverständigen vorzuführen, müsste der Geschädigte jedenfalls einen weiteren Zeitverlust auf sich nehmen.
Aus
Pluto Platt
Ein in vielen Punkten dümmliches Urteil. Z.B „Das Fahrzeug der Klägerin war nach dem Unfall noch verkehrstüchtig.“
Ach ja? Woher weiß der Herr Richter das denn? Ich denke das konnte der Geschädigte (ex ante) so wohl vor Beauftragung des SV nicht erkennen und erst der SV traf dann diese Feststellung.
Ein merkwürdiger Richter der dies nicht auseinander halten kann und dann solche Schlußfolgerung – wie hier – ins Urteil schreibt.
Auch seine Ausführungen zu dem Fahrtkosten sind hahnebüchen. Nur HILFSWEISE empfehle ich dem Herrn Richter einmal das JVEG (§ 8 ff). Und im übrigen – die Qualitäten der Sachverständigen vor Ort….
Die sind ja eigentlich alle austauschbar, weil sie alle höchstqualifiziert und über 100 Jahre hinweg erfahren sind. Das weiß der höchstqualifizierte Jurist – hier im Amte des Richters – natürlich auch alles aus eigener Erfahrung und Kompetenz.
Es ist schon schlimm was da so alles als SV unterwegs ist, aber die Damen und Herren Richter toppen das bei Weitem wie hier mal wieder eindrucksvoll nachgewiesen. Das Recht als Lotteriespiel und dann noch abhängig von solch einer Koryphäe.