Mit Beschluss vom 15.12.2009 (113 C 9226/09) wurden der HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Leipzig die Kosten des Verfahrens um das Sachverständigenhonorar auferlegt, nachdem die HUK die Forderung anerkannt hatte.
….wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Leipzig am 15.12.2009 durch Richter am Amtsgericht … folgenden
BESCHLUSS
1.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, § 91 a ZPO.
2.
Der Streitwert wird festgesetzt bis zu einem Wert von 300,00 Euro
Gründe:
Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat Kostenübernahme erklärt.
Richter am Amtsgericht
Der Beschluß des Gerichtes ist folgerichtig, denn derjenige, der Klageforderung anerkennt, hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Das gleiche gilt, wenn durch Zahlung während der Rechtshängigkeit die Klageforderung erledigt wird. Dann hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass die Klage erfolgreich gewesen wäre. Auch solche Kostenbeschlüsse nach § 91a ZPO gehören hier eingestellt, denn sie zeigen, dass es die HUK-Coburg zum Nachteil ihrer Versicherten auf einen Prozess ankommen läßt. Damit verschleudert sie Gelder der Versichertengemeinschaft, die zusammenzuhalten sie nicht müde wird, immer wieder bei Gericht in 30-seitigen Schriftsätzen vorzutragen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker