AG Siegburg verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus erfüllungshalber abgetretenem Recht mit Urteil vom 2.11.2016 – 110 C 144/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier veröffentlichen wir ein Urteil aus Siegburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G.. Zwar hat das erkennende Gericht die von der HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten voll zugesprochen, aber die Begründung ist wieder einmal nicht korrekt. Leider hat das erkennende Gericht auch hier wieder eine Überprüfung der Einzelpositionen der Sachverständigenkostenrechnung auf Grundlage der BVSK-Honorarumfrage im Fahrwasser von § 287 ZPO vorgenommen und dabei dann auch noch BGH VI ZR 225/13 zitiert. In diesem BGH-Urteil hatte der BGH – übrigens ohne Mitwirkung des Bundesrichters Wellner – entschieden, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Honorarumfrage nicht kennen muss. Was der Geschädigte aber nicht kennen muss, kann ihm dann im Nachhinein nicht zum Nachteil gereichen, wenn ein Amtsrichter als Tatrichter im Wege der Schätzung meint, eventuell die Einzelposten der vorliegenden Rechnung zu kürzen. Nach dem ebenfalls zitierten BGH-Urteil VI ZR 67/06 ist genau eine solche Preiskontrolle dem Schädiger und dem Gericht im Schadensersatzprozess untersagt. Es werden von dem erkennenden Gericht zwar BGH-Urteile zitiert, diese dann aber falsch angewandt. Insofern kann die juristische Leistung allenfalls als ausreichend bezeichnet werden. Was denkt Ihr? Lest selbst das Urteil des AG Siegburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

110 C 144/16

Amtsgericht Siegburg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der … ,

Klägerin,

gegen

den HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler u. a., Bahnhofsplatz, 96450 Coburg,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Siegburg
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
02.11.2016
durch die Richterin Dr. K.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 125,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 495a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB in Höhe von 125, 94 €.

Die Geschädigte G. hat ihren Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten gegen die Beklagte, betreffend den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 09.06.2016 in Troisdorf, mit Vertrag vom 14.06.2016 an die Klägerin abgetreten.

Für den Schadensersatzanspruch der Klägerin ist danach entscheidend, ob der Geschädigten ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte zustand. Dies ist vorliegend der Fall.

Der Kläger ist aktivlegitimiert, insbesondere ist die Abtretung der gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche auf Erstattung der Gutachterkosten durch die Geschädigte nicht unwirksam. Die Geschädigte hat lediglich den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten abgetreten, so dass die Abtretung hinreichend bestimmt ist. Im Übrigen enthalten die Abtretungserklärungen Schadenstag, Geschädigte und die Kennzeichen beider Fahrzeuge. Auch insoweit ist die Abtretung hinreichend bestimmt.

Die erfüllungshalber erfolgte Abtretung ist auch nicht nach §§ 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig, da die Einziehung der der Geschädigten zustehenden Sachverständigenkosten den Kläger nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. Es handelt sich hierbei um eine Rechtsdienstleistung, die als Nebenleistung zum Berufsbild Klägers gehört. Aus den Abtretungserklärungen ergibt sich auch eindeutig, dass die Beauftragung des Klägers durch die Geschädigten selbst und nicht durch die Werkstatt erfolgte.
Für den Schadensersatzanspruch der Klägerin ist danach entscheidend, ob dem Geschädigten ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte zustand. Dies ist vorliegend der Fall.

Die volle Haftung der Beklagten für die der Geschädigten durch das Unfallgeschehen vom 09.06.2016 in Troisdorf entstandenen Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Der Schädiger muss nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB an den Geschädigten den zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag zahlen. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, die dem Geschädigten dadurch entstehen, dass er zur Ermittlung des ihm entstandenen Schadens einen Sachverständigen Dritten beauftragt, sofern die Begutachtung für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig ist (stdg. Rspr., vgl. BGH Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, NJW 2007, S. 1450 unter II. 1. = Rn. 11; BGH Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, NZV2005 S. 139 unter II. O.a.; BGH Urteil vom einen 20.11.1988 – X ZR 112/87, NJW-RR 1989 S. 953 unter B. m.w. N.). Daran bestehen hier keine Zweifel.

Zu ersetzen ist allerdings nur der erforderliche Geldbetrag, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Bei der Beurteilung welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, muss Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten genommen werden (BGH NJW 2005, 3131). Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff. Rn. 51; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07, juris Rn. 74; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008, 13 S 108/08, juris Rn. 11; LG Bonn, Urteil vom 28.09. 2011, 5 S 148/11). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich jedoch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung – relevanten beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris). Eine Kürzung des Honorars allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes ist daher nicht möglich. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH a.a.O.). Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht nicht (BGH a.a.O.).

Die von dem Geschädigten getroffene Auswahl des Klägers als Sachverständigen im vorliegenden Fall hat nicht gegen die zuvor genannten Grundsätze verstoßen.

Die Klägerin rechnet vorliegend gemäß der Honorartabelle des BVSK ab, die eine Vergütung in Relation zur Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten vorsieht. Eine willkürliche Honorarfestsetzung durch die Klägerin war für die Geschädigte dabei nicht ersichtlich. Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor. Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für das Gutachten unter anderem eine pauschale Grundgebühr zu berechnen (BGH VI ZR 67/06 = VersR 2007, 560; BGH NJW-RR 2007, 123; BGH NJW 2006, 2472). Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird dabei als Erfolg geschuldet. Hierfür haftet der Sachverständige dem Auftraggeber. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH NJW 2006, 2472).

Die vom Sachverständigen insoweit unter dem 16.06.2016 berechnete Grundvergütung ist mit 529,00 € netto der Höhe nach als übliche Vergütung nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Betrag, der sich aus der BVSK -Tabelle ergibt und ist jedenfalls nicht evident überhöht (vgl. OLG Köln, NZV 1999, 88; OLG Nürnberg, VRS103, 121; LG Bonn, Urteil vom 15.05.2011, 5 S 148/11).

Ein Auswahlverschulden fällt dem Geschädigten ebenfalls nicht zu Last. Der Geschädigte ist nicht zu einer Marktforschung verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden (BGH, Urteil vom 23. 01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff. = juris Rn. 17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07 = juris Rn. 72). Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13 – = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Die Gegenmeinung berücksichtigt insofern nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten mangels Vergleichsmöglichkeiten nicht möglich sein dürfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen. Insoweit teilt das Gericht auch nicht die Auffassung der Beklagtenseite, ein Preisvergleich sei ohne weiteres anhand von Tabellen möglich, da vor der Begutachtung die Schadenshöhe eben noch nicht feststeht.

Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung stets in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherung zu legen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn nicht der Geschädigte, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt, denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff. = juris Rn. 52).

Auch die übrigen Rechnungsposten begegnen keinen Bedenken. Die Nebenkosten können grundsätzlich neben der pauschalierten Grundvergütung geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 04.04.2006 X ZR 122/05, NJW, 2006, S. 2472). Schließlich ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Nebenforderung übersetzt oder zwingend bereits vor der Grundgebühr erfasst werden, da diese Kosten den individuellen Schadenfall im Gegensatz zu mit der wertabhängigen Grundvergütung abgegolten Grundsatzkosten erfassen. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit weiterer Einzelposition ist zwar, dass gerade die Nebenforderung von dem pauschalen Grundhonorar nicht erfasst werden und im vorliegenden Schadenfall auch tatsächlich angefallen sind. Der Kläger hat indes zu den einzelnen Positionen seiner Rechnung ausreichend substantiiert vorgetragen, und die Beklagte ist dem nicht mehr konkret entgegengetreten.

So wurden unter anderem für das erstellte Gutachten 15 Fotos verwendet, die mit 2,00 € pro Stück abgerechnet wurden, was sich im Rahmen der BVSK-Tabellen bewegt. Die pauschal berechneten Fahrtkosten von 28 € stellen einen nicht zu beanstanden Kostenpunkt dar, zumal diese der Höhe nach unter Berücksichtigung der gemeinhin bekannten Kilometerpauschale von 0,25 Cent/Kilometer und den marktüblichen Anfahrtpauschalen im werkvertraglichen Sektor nicht offensichtlich willkürlich ist. Auch an der Erstattungsfähigkeit der Porto- und Telefonkosten bestehen keine Bedenken, da die Kosten in Höhe von 15 € jedenfalls nicht unverhältnismäßig sind und noch unterhalb der Sätze der BVSK Honorarbefragung liegen. Das Gericht hat auch keine Bedenken gegen die gesonderte Abrechnung von Lichtbildern und Schreibkosten, da z.B. dem JVEG bei der Abrechnung von Leistungen von Sachverständigen diese Position auch zugrunde liegen. Tatsächlich dürfen bei Fotos die Druckkosten die Kosten eines Schwarzweiß-Drucks übersteigen, es fallen erhöhter Aufwand durch Speicherung und Aufbewahrung an. Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige zur Beweissicherung weitere Fotos anfertigt. Auch hinsichtlich der Fotokosten bewegt sich die Rechnung des Klägers im Rahmen der BVSK Honorarbefragung. Diese Position, die nicht originärer Bestandteil der Sachverständigenbegutachtung sind sondern daraus herrühren, dass nicht nur ein Gutachten Exemplare auch Kopien angefertigt werden, ist zusätzlicher Aufwand, der Sachverständige abrechnen kann.
Hinsichtlich der Schreibkosten in Höhe von 19,80 Euro ist nicht zu beanstanden, dass diese als weitere Nebenkosten erstattet verlangt werden. Von einem Laien kann nicht erwartet werden, dass er hinsichtlich der Nebenkosten differenziert zwischen Porto-, Telefon, Foto-, und Fahrtkosten, die zulässigerweise gesondert abrechnungsfähig sein sollen und Schreib-, Kopier- und weiteren Zusatzkosten. Vielmehr ist regelmäßig eine Gesamtbetrachtung geboten (LG Bonn, Urt. v. 18.09.2013, Az.: 5 S 26/13). Ist wie vorliegen die Beschreibung der durch das Grundhonorar abgegoltenen Leistung nicht so eindeutig, dass eine mögliche doppelte Abgeltung der Kosten durch die weiteren Nebenkosten dem Geschädigten hätte auffallen müssen, sind sämtlich Kosten erstattungsfähig.

Ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Sachverständigentarif ohne weiteres zugänglich war.

Auf die ursprünglich bestehende Forderung in Höhe von 739,94 € hat die Beklagte vorgerichtlich 614,00 € gezahlt, so dass dem Kläger ein restlicher Anspruch in Höhe von 125,94 € zusteht.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 30.06.2016 eine weitergehende Zahlung kategorisch abgelehnt hat.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 ZPO. Im Übrigen haben die 5. und 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn als Berufungskammern des Amtsgerichts Bonn am 28.09.2011 in 5 S 148/11 und am 20.12.2011 in 8 S 99/11 ähnlich gelagerte Fälle entschieden.

Streitwert:  125,94 €

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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