AG Dresden verurteilt kurz und knapp den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher zur Zahlung der von der HUK-COBURG rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.10.2016 – 105 C 3456/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

am Sonnabend stellen wir Euch praktisch als leichte Wochenedlektüre hier noch ein Urteil aus Dresden zu den Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher vor. Die erkennende Dezernentin der 105. Zivilabteilung des AG Dresden hat kurz und knapp das Urteil abgehandelt. Zwar hat das erkennende Gericht wieder die BVSK-Honorumfrage bei der Bemessung der Honorarposten bemüht, was unseres Erachtens nicht zutreffend ist, da dem Gericht eine Preiskontrolle untersagt ist, aber im Ergebnis ist es zutreffend zu einer Verurteilung des Unfallverursachers zur Zahlung der Beträge gelangt, die die eintrittspflichtige HUK-COBURG rechtswidrig gekürzt hatte. So muss eben der Versicherte das auslöffeln, was ihm der Versicherer eingebrockt hat. Eigentlich schade, dass der Versicherte letztlich die Zeche zahlen muss, die ihm der Versicherer durch die unberechtigten Kürzungen hinterläßt. Aber anscheinend spekulieren die Versicherer darauf, dass nicht jeder Geschädigte die rechtswidrigen Kürzungen durch das Gericht überprüfen läßt. Lest aber selbst das Urteil des AG Dresden und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Dresden

Abteilung für Zivilsachen

Aktenzeichen: 105 C 3456/16

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagter –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Dresden durch
Richterin am Amtsgericht S.
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 24.10.2016

für Recht erkannt:

1.        Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 62,85 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2015 zu zahlen.

2.        Der Beklagte trägt die Kosten des. Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 62,85 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin kann den offenen Restbetrag des Anspruchs auf Ersatz von Sachverständigenkosten, resultierend aus einem Verkehrsunfall, der sich am 15.12.2014 in Dresden ereignet hat und dessen Unfallverursacher der Beklagte ist, verlangen (§§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 VVG, 249 BGB). Auf die allein zwischen den Parteien streitigen Gutachterkosten zahlte die Haftpflichtversicherung des Beklagten statt der geforderten 1.207,85 EUR 1.145,00 EUR, so dass die Differenz in Höhe von 62,85 EUR im Streit ist.

Die Beklagte kann nicht mit dem Einwand durchdringen, dass es sich hier nicht um einen erstattungsfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB handelt.

Die Bruttovergütung bewegt sich noch innerhalb des als angemessen anzusehenden Betrages. Auch ist eine Beschränkung des Sachverständigenhonorars bezüglich aufgeführter Nebenkosten unter Verweis auf die BVSK-Umfrage abzulehnen (vgl. OLG München, Az.: 10 U 579/15, Beschluss vom 12.03.2015 m.w.N.). Danach rechtfertigt selbst ein Sachverständigenhonorar, das die Hälfte der ausgewiesenen Reparaturkosten außermacht und Nebenkosten, die die Hälfte des Gesamthonorars betragen, nicht in jedem Fall die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten zu verneinen. Bei Beachtung der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung und wegen des Fehlens von Gebührenordnungen ist selbst eine einzelne überhöht erscheinende Nebenforderung auch dann nicht zu beanstanden, wenn – wie hier – kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtpreis des Sachverständigengutachtens und der Leistung des Sachverständigen besteht. Unter Heranziehung einer solchen Gesamtbetrachtung ist vorliegend bei einer Differenz von 62,85 EUR kein Raum, den angesetzten Vergütungsbetrag als überhöht anzusehen.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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