Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
wir bleiben in Nördlingen und stellen Euch heute noch ein weiteres kritisch zu betrachtendes Urteil des AG Nördlingen vor. In diesem Fall hatte die Dezernentin der 3. Zivilabteilung entschieden. Es klagte ein Sachverständiger aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versichereung AG, weil diese dem Geschädigten trotz voller Haftung keinen vollen Schadensersatz leistete. Das erkennende Gericht entschied auf der Grundlage des OLG München. Wieder einmal wurden einzelne Positionen der Sachverständigenrechnung einer Preiskontrolle unterworfen, obwohl eine Einzelpostenüberprüfung keine Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO darstellt. Im Übrigen ist weder der Schadiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellubng Erforderlichen gewahrt hat (BGH VI ZR 67/06). Da es sich nicht um einen sogenannten Bagatellschaden handelt, war der Geschädigte zur Wiederherstellung des ursprünglichen, vor dem Unfall bestehenden Zustandes berechtigt, zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen hinzuzuziehen. Damit war die Begutachtung notwendig und zweckmäßig. Die durch die Begutachtung entstandenen Kosten, die der Geschädigte regelmäßig nicht beeinflussen kann, sind somit unmittelbar mit dem Unfallschaden verbundendene Vermögensnachteile, die über § 249 I BGB von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auszugleichen sind. Wenn der Versicherer der Ansicht ist, die berechneten Kosten seien überhöht, kann er den Vorteilsausgleich wählen. Insoweit ist er bei vollständiger Ausgleichung nicht rechtlos (vgl. Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.). Lest aber selbst das Urteil des AG Nördlingen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Amtsgericht Nördlingen
Az.: 3 C 278/16
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Kfz-Sachverständigenbüro …
– Klägerin –
gegen
Allianz Versicherung-Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand Dr. Alexander Vollert, Königinstr. 28, 80802 München
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Nördlingen durch die Richterin am Amtsgericht R. am 05.07.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 265,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.07.2014 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.05.2016 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 85%, die Klägerin 15% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 313,98 € festgesetzt.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses pntscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche der Klägerin auf Erstattung von Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht aufgrund eines Haftpflichtschadens, für den die Beklagte allein haftet.
I.
Das Gericht legt seiner Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO die Erwägungen des OLG München in dessen Hinweisbeschluss vom 14.12,2015 (Az. 10 U 579/15) zu Grunde. Demnach gilt bei der Schätzung des ortsüblichen Grundhonorars und der Nebenkosten folgendes:
„1. Qie Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW-RR 1989, 953, 956). (…)
2. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar über den üblichen (vgl. § 632 II BGB) Preisen, so sind diese nicht geeignet, als erforderlich i.S.d. § 249 BGB zu gelten. Der erforderliche Geldbetrag ist vom Tatricher anhand tragfähiger Anknüpfungstatsachen gemäß § 287 ZPO zu ermitteln (vgl. hierzu BGH NJW 2014, 3151). (…) Grundsätzlich ist weiter darauf hinzuweisen, dass es sachgerecht erscheint, die Höhe des Grundhonorars von der Höhe des Schadensbetrags abhängig zu machen (vgl. hierzu BGH NJW 2005, 356).
3. (..)
4. Bei einem Standardgutachten zur Feststeilung eines Kraftfahrzeugschadens kann nach Auffassung des Senats gemäß § 287 l ZPO die Honorarbefragung des BVSK 2015 (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.;
http://www.bvsk.de/fileadmin/download/HONORARBEFRAGUNG-2015-Gesamt.pdf als übliche Vergütung herangezogen werden (siehe hierzu auch LG Fulda, Urt. vom 24.04.2015, Az. 1 S 177/14 [juris], noch zu BVSK 2013). Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Gutachten außerhalb des Gerichtsbezirks des OLG München beauftragt und/oder erstellt wurde, da die Honorarbefragung bundesweit erfolgte. (…)
Sowieit Tatrichter ab dem 01.01.2016 hierbei folgende Sätze zugrunde legen, ist eine dementsprechende Schätzung nicht zu beanstanden:
a) Pas angemessene Grundhonorar (ohne Mehrwertsteuer) bestimmt sich nach dem BVSK 2015 HB V Korridor, wobei grundsätzlich der untere Betrag des Korridors anzuwenden ist, dazu kommen 50% Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korhdors, wenn der Sachverständige öffentlich bestellt und allgemein vereidigt ist, und/oder 50% Aufschlag des oberen (Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige seinen Sitz in München oder Landkreis München hat (diese örtliche Differenzierung kann auch in weiteren Städten und/oder Regionen veranlasst sein). Dies rechtfertigt sich darin, dass in diesem Korridor die Mehrheit der BVSK-Mitglieder (50 bis 60%) je nach Schadenhöhe abrechnen und es sich daher um die übliche Vergütung eines Sachverständigen für ein Standardschadensgutachten handelt. Bei dieser Honorarbefragung handelt es sich – soweit ersichtlich – um die einzige überhaupt vorhandene Liste über die Abrechnungspraxis von Schadensgutachtern auf breiterer Tatsachengrundlage. Die Entscheidung des BGH vom 22.07.2014 (Az. VI ZR 357/14, a.a.O.) hat die BVSK-Umfrage 2013 lediglich hinsichtlich der Nebenkostenumfrage für nicht trägfähig erachtet.
Die BVSK-Umfrage 2015 hat dem ausdrücklich im Hinblick auf die Entscheidung des BGH Rechnung getragen, so dass eine Verwertbarkeit der Honorarbefragung 2015 des BVSK jedenfalls im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des BGH nicht ausgeschlossen ist. Da weder Sachverständige noch die Versicherungswirtschaft belastbare anderslautende Erhebungen vorgelegt haben und die Abrechnungstableaus einzelner Versicherungen naturgemäß keine verlässlichen Zah-lenwbrke beinhalten, da sie ausschließlich von der Interessenlage der jeweiligen Versicherung geprägt sind, ist eine alternative tragfähige Schätzgrundlage nicht ersichtlich.
b) Dementsprechend und auch inhaltlich vertretbar sind Nebenkosten (ohne Mehrwertsteuer) entsprechend der BVSK 2015 Vorgabe als angemessen anzusehen, erstattungsfähig sind die für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens erforderlichen Nebenkosten deshalb nur bis zu:
• Fahrtkosten: 0,70 €/km
• Fotokosten mit 2,00 €/Lichtbild und 0,50 € je Lichtbild des zweiten Fotosatzes
• Porto/Telefon pauschal 15,00 €
• Schreibkosten mit 1,80 €/Seite und 0,50 €/Kopie.
Weitere Nebenkosten sind nicht erstattungsfähig, da sie entsprechend der Umfrage nicht üblich sind, letztlich als Teil des Grundhonorars und nicht als gesondert zu vergüten anzusehen sind.
Beispielsweise kann hierzu genannt werden Stundenlöhne für die Fahrtzeit, Kosten für Datenbanken(z.B. AUDATEX etc.) oder Kosten für den Ausdruck des Originalgutachtens.
c) angemessen sind weiter die zur Schadensfeststellung erforderlichen Zusatzleistungen gegen Nachweis: beispielsweise Auslesen Fehlerspeicher, Achsvermessung, etc., bei Achsvermessung und Karosserievermessung aber nur bis maximal des Zusatzleistungen-Korridors HB V der Honorarbefragung BVSK 2015.
d) Zu wiederholen ist, dass eine Rechnung eines Sachverständigen nur dann beanstandet werden kann, wenn der Gesamtbetrag der Honorarrechnung über der Summe der unter den Ziffern a) bis c) genannten Zahlen liegt Wie bereits im Hinweis des Senats vom 12.03
2015 (dort Ziff. 7, a.a.O.) ausgeführt wurde, kann nicht der Sachverständige benachteiligt werden, der ein niedrigeres Grundhonorar, dafür aber höhere Nebenkosten verlangt (oder umgekehrt), wenn das Gesamthonorar andere Gesamthonorare von Sachverständigen in vergleichbaren Fällen nicht übersteigt. Dies gilt aber nur im Bereich berechtigter Nebenkosten (siehe oben b). Verlangt ein Sachverständiger unübliche Nebenkostenarten (also etwa Kosten für Datenbanken), sind diese nicht erstattungsfähig, auch wenn der Sachverständige im Gesamtbetrag nicht über den üblichen Honoraren liegt. Denn es gibt keine Veranlassung, die Verwendung unzulässiger, weil unüblicher, Nebenkostenarten zu billigen.
(…)
5. Die Heranziehung der unter der Ziff. 4 genannten Schätzgrundlage des BVSK Honorarbefragung 2015 muss nur dann unterbleiben, wenn derjenige, der diese als unangemessen angreift, konkret darlegt und beweist, dass die Honorarbefragung die Abrechnungspraxis im Bezirk des eingeschalteten Sachverständigen nicht zutreffend wiedergibt (vgl. hierzu auch LG Fulda, a.a.O.).
Eine ausreichende Erschütterung der Honorarbefragung des BVSK verlangt mehr als die bloße Behauptung, die üblichen Sätze seien im jeweiligen Bezirk höher oder niedriger lunter Beifügung eines Sachverständigenbeweisangebots. Ein substantiierter Vortrag erfordert nach Auffassung des Senats die konkrete Darstellung anhand von Bezugsfällen der Abrechnungspraxis von mindestens 10% der Schadensgutachter des relevanten Bezirks über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor Rechnungssteilung des streitigen Gutachtens (vgl. für einen vergleichbaren Fall von Substantiierungslast bei Einwendungen gegen die „Schwacke-Liste“: BGH VersR2006, 986[987], st. Rspr., zuletzt VersR 2010, 1054 [1055]; 2011, 643 f. und NJW 2011, 1947; Senat, Urt.v. 28.07.2006 – 10 U 2237/06 = DAR 2006, 692; OLG Stuttgart DAR 2009, 650 und NZV 201 p, 556 ff.; OLG Köln NZV 2009, 447; SVR 2009, 384).
6. Für die noch anhängigen Altfälle vor dem 0101.2016 wie dem Vorliegenden ist von Folgendem auszugehen:
a) In den Fällen, in denen dem Geschädigten die Vorteile der subjektiven Schadensbetrachtung zuzubilligen sind, hat der Schädiger die Kosten des Sachverständigen (falls er diesen wegen der Höhe des Schadens beauftragen durfte voll zu übernehmen (außer der Sachverständige macht auch für den Laien ersichtlich überhöhte Kosten geltend, siehe hierzu Beschluss des Senats vom 12.03.2015, Ziff. II 8, a.a.O.).
b) In allen anderen Fällen erhält der Geschädigte/der Sachverständige die vollen Kosten nur dann, wenn der Gesamtbetrag die obigen Sätze (Ziff. 4) einschließlich eines Schätzbonus von 15% des Gesamtbetrages einhält, in allen anderen Fällen ist auf diesen zu kürzen. Eine Verwendung der obigen Sätze ist jedenfalls für den Zeitraum 2014 bis 2015 sachgerecht, da die Honorarumfrage in dieser Zeit durchgeführt wurde.
(…)“
II.
Für den streitgegenständlichen Fall führt dies zu folgendem Ergebnis:
1. Bagatellschaden
Die obergerichtliche Rechtsprechung geht aktuell davon aus, dass die Bagatellschadensgrenze bei 750,00 € anzusetzen ist (OLG München, Beschluss vom 14.12.2015, 10 U 579/15).
Vorliegend handelt es sich nicht nur um einen bloßen Bagatellschaden. Die sachverständig festgestellten Reparaturkosten betragen über 1.000 € brutto.
2. Grundhonorar:
Bei (einem Nettoschaden in Höhe von 927,41 € beläuft sich der untere Grundhonorarbetrag des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2015 auf 252,00 €. Die Verwendung der BVSK-Honorarbefragung 2015 erscheint hier auch sachgerecht, da die Honorarumfrage in dieser Zeit durchgeführt wurde(a.a.O.).
Die vom Sachverständigen tatsächlich abgerechneten 239,00 € sind damit nicht zu beanstanden.
3. Nebenkosten:
Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Erstattung auch der bei der Erstellung desj Sachverständigengutachtens anfallenden Nebenkosten ist nicht, dass diese zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen jeweils einzeln vereinbart wurden. Dem Grunde nach gehören nämlich alle durch die Beauftragung eines Sachverständigen entstehenden ortsüblichen Kosten, das heißt Grundhonorar und Nebenkosten, schadensrechtlich zum Herstellungsaufwand. Der Geschädigte kann die Sachverständigenkosten einschließlich der ortsüblichen Nebenkosten also erstattet verlangen, wenn und soweit er die Einholung eines Gutachtens im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte. Entscheidend ist daher für die Erstattungsfähigkeit nur, dass der Geschädigte mit dem Sachverständigen eine Vereinbarung über das zu erstattende Gutachten gegen Entgelt getroffen hat. Diese Vereinbarung umfasst dann immer auch die ortsüblichen Nebenkosten. Diese Grundvereinbarung liegt im streitgegenständlichen Fall unstreitig vor, so dass auch die Nebenkosten von der Beklagten zu erstatten sind, soweit sie ortsüblich sind.
a) 1 Fotosatz:
Die geltend gemachten Kosten in Höhe von 25,50 € (10 x 2,55 €) sind auf 20,00 € zu kürzen (10 x 2,00 €).
b) 2. Fotosatz:
Kosten für einen zweiten Fotosatz sind dem Grunde nach anzuerkennen, da zumindest zwei Fotosatze erforderlich sind: einer für die gegnerische Versicherung und einer für den Geschädigten für dessen Unterlagen. Im übrigen hat das OLG München in dem oben zitierten Hinweisbeschluss vom 14.12.2015 die Kosten für einen zweiten Fotosatz ausdrücklich als ortsüblich angesehen.
Die Kosten in Höhe von 4,00 € für 10 Fotos sind nicht zu beanstanden, erstattungsfähig wären sogar 5,00 €.
c) gleiches gilt für Schreibgebühren/Bürokosten (20,00 €) sowie Porto-/Telefonpauschale (7,50 €). |ei berücksichtigbaren Schreibkosten in Höhe von 1,80 € pro Seite und einem Umfang von 12 Seiten ist die Summe von 20,00 € nicht zu beanstanden.
d) die Kosten für das Einstellen in die Restwertbörse in Höhe von 22,00 € sind entsprechend den oben gemachten Ausführungen nicht erstattungsfähig.
e) Die Fahrtkosten in Höhe von 13,00 € sind vorliegend nicht erstattungsfähig. Insoweit wurde nicht substantiiert vorgetragen. Obwohl von der Beklagtenseite gerügt, fehlen Angaben zur Wegstrecke. Es ist schon nicht ersichtlich, ob sich der Betrag allein auf die Wegstrecke bezieht oder etwa Arbeitszeit – was nicht erstattungsfähig wäre – mitabgerechnet wird.
f) Nach ailedem ergibt sich nach der BVSK-Honorarbefragung ein Grundhonorar von 252,00 € sowie Nebenkosten in Höhe von 51,50 € und damit ein Gesamthonorar von 303,50 € netto, während die Klägerin insgesamt 331,00 € netto abrechnete. Bei Berücksichtigung eines Schätzbonus von 15 Prozent des Gesamthonorars laut der BVSK-Honorarbefragung (45,52 €) aufgrund des Vorliegen eines Altfalles überschreitet der abgerechnete Nettobetrag von 331,00 € den höchstzulässigen Gesamtbetrag von 349,02 € (303,50 € + 45,52 €) nicht.
Der Kläger hat damit Anspruch auf Erstattung des Bruttorechnungsbetrages abzüglich 5,50 € (1. Fotosatz), 13,00 € (Fahrtkosten) und 22,00 € (Restwertbörse) (jeweils netto), mithin 345,69 € brutto, von dem die Beklagte bislang nur 80,00 € ausgeglichen hat, so dass insoweit noch ein offener, von der Beklagten auszugleichender Betrag in Höhe von 265,69 € verbleibt.
III.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.