…und weiter geht’s, wieder bekommt die HUK-Coburg vom AG Leipzig „eins aufs Dach“ (118 C 9379/07 vom 18.01.2008)

Diesmal wurde kurz und knapp, nicht durch die Richterin M., die HUK-Coburg mit Urteil vom 18.01.2008 – 118 C 9379/07 – verurteilt, an den Kläger 103,71 € zzgl. Zinsen zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung von 103,71 € anlässlich des Verkehrsunfalles vom 02.04.2007 aus §§ 18 StVG, 3 PflVG, 249 BGB zu. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte für alle bei dem eben angeführten Verkehrsunfall entstandenen Schäden aus den eben angeführten Vorschriften einstandspflichtig ist, da der Verkehrsunfall allein durch den Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges verschuldet wurde.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie verpflichtet, die angefallenen Sachverständigenkosten in voller Höhe zu er­statten. Die Beklagte stellt nicht grundsätzlich in Abrede, dass SV-Kosten nach einem Verkehrsunfall notwendige Kosten der Rechtsverfolgung darstellen, die grundsätzlich nach § 249 BGB zu erstatten sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert im vorliegenden Fall ein Erstattungs­anspruch hinsichtlich der SV-Kosten nicht an der Erforderlichkeit i. S. d. § 249 BGB.

SV-Kosten sind vielmehr auch dann zu erstatten, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (vgl. Palandt, Heinrich, § 249, m.w.N.). Ob daher die von dem SV vorgenommene Methode der Bemessung der Gutachtervergütung anhand der Schadenshöhe nun eine nach Auffassung der Beklagten geeignete oder billige Methode der Bestimmung der Höhe der Werklohn­forderung darstellt oder nicht, ist für die Begründheit des klägerischen Anspruches nicht von Bedeutung. In den Grenzen der Sittenwidrigkeit hat die Beklagte vielmehr die SV-Kosten in jedem Falle zu erstatten. Die von der Beklagten errechnete dramatische Überhöhung der Nebenforderungen des SV beruht wohl vorliegend darauf, dass der Berechnung der Beklagten ledig­lich die Materialkosten zugrunde liegen und nicht die Tatsa­che, dass technische Geräte angeschafft, finanziert und be­dient werden müssen, wofür selbstverständlich auch Kosten an­fallen, die allerdings in der Berechnung der Beklagten offen­bar keinerlei Berücksichtigung finden.

Die Beklagte war daher, wie geschehen, zu verurteilen.

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