Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
hier stellen wir Euch ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG vor. Das erkennende Amtsgericht Leipzig hat im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung jedoch falsch entschieden. Zutreffend hat das erkennende Gericht zwar auf das widersprüchliche Verhalten der beklagten HUK 24 AG hingewiesen. Es bildet einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB, wenn aufgrund der Abtretungsvereinbarung zunächst an den Neugläubiger gezahlt wird, dann aber im Prozess die Wirksamkeit der Abtretung bestritten wird. So widersprüchlich agiert aber die HUK-COBURG ständig. Erst freiwillig einwenig zahlen und dann im Prozess alles bestreiten. Zutreffend hat das erkennende Gericht auch darauf hingewiesen, dass es nach der Abtretung nicht um den dem Sachverständigen zustehenden Werklohn gemäß der §§ 631, 632 BGB geht, sondern um den Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer, nämlich die HUK 24 AG. Auf werkvertragliche Gesichtspunkte kommt es daher maßgeblich nicht an. Bei der Beurteilung der erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat dann aber das erkennende Gericht gepatzt. So werden BVSK, JVEG, RVG usw. geprüft, obwohl der Geschädigte mit der Rechnung des Sachverständigen mit einer Zahlungsverpflichtung belastet ist und die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung einen zu ersetzenden Schaden darstellt. Im Übrigen ist der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe, sondern Erfüllungsgehilfe des Schädigers (vgl. BGHZ 63, 182 ff.). Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 103 C 6818/16
Verkündet am: 27.01.2017
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger-
gegen
HUK 24 AG, Bahnhofsplatz 1, 96440 Coburg, vertreten durch die Vorstände Detlef Frank und Dr. Uwe Stuhldreier
– Beklagte –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2017 am 27.01.2017
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2016 zu zahlen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird festgesetzt auf 45,08 EUR.
Tatbestand
Der Parteien streiten um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten anlässlich eines Verkehrsunfalls, der sich am 20.11.2015 in Leipzig ereignet hat. Die Haftung der Beklagten zu 100 % dem Grunde nach ist unstreitig. Die Geschädigte beauftragte zur Schadensfeststellung und -bezifferung den Kläger mit der Erstellung eines Gutachtens über die Unfallschäden. Am 02.12. 2015 unterschrieben die Geschädigte und der Kläger ein mit „Auftrag und erstrangige Abtretung“ bezeichnetes Schreiben (Bl. 33 d. A.). Der Kläger kam nach Erstellung des Gutachtens zu dem Ergebnis, dass sich die Reparaturkosten voraussichtlich auf 6.591,67 € brutto belaufen werden. Dafür stellte er einen Betrag in Höhe von 824,08 € brutto in Rechnung, der sich aus einer Grundgebühr und Nebenkosten zusammensetzt. Mit Schreiben vom 26.01.2016 teilte die Beklagte mit, dass sie das Sachverständigenhonorar auf 779,00 € kürzt. Diesen Betrag zahlte sie daraufhin an den Kläger.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage wird abgewiesen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 18.01.2017.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist gemäß den §§ 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249, 398 BGB in vollem Umfang begründet.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er hat einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht.
Die Beklagte kann vorliegend mit ihrem Einwand, die Abtretung sei unwirksam, nicht gehört werden. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte, welche über eine Rechtsabteilung verfügt, Ansprüche, die gegen sie erhoben werden, prüft, bevor sie diese reguliert. Dadurch, dass die Beklagte einen Anspruch teilweise erfüllt, lässt sie erkennen, dass sie diesen Anspruch dem Grunde nach für begründet hält. Es verstößt daher gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB, wenn die Beklagte vorprozessual eine ihrer Auffassung nach abschließende Zahlung leistet und sich sodann im Rechtsstreit darauf beruft, dass der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht bestehe.
Davon abgesehen greifen die übrigen gegen die Wirksamkeit der Abtretung vorgebrachten Einwendungen nicht durch. Aus der vorgelegten Abtretungserklärung (Bl. 33 d. A.) ergibt sich, dass es sich um einen Vertrag im Sinne des § 398 BGB handelt, da ersichtlich die Geschädigte als Zedentin und der Kläger als Zessionar unterschrieben haben.
Die Abtretungsvereinbarung genügt auch dem Bestimmtheitsgebot. Es ist festgelegt, dass der Anspruch auf Erstattung der Brutto-Sachverständigenkosten aus einem in der Abtretungserklärung mit Angabe der Schadennummer genau bestimmten Schadensereignis an den Kläger abgetreten wird. Eine Bezifferung des Anspruchs war zu diesem Zeitpunkt weder möglich noch erforderlich, da die anfallenden Reparaturkosten naturgemäß noch nicht ermittelt waren, nach denen sich die Kosten des Gutachtens bemisst.
Der Kläger kann der Höhe nach die restlichen Sachverständigenkosten voll ersetzt verlangen.
Das Gericht hat vorliegend nicht über die dem Sachverständigen zustehende Vergütung nach den §§ 631 ff. BGB zu entscheiden. Maßgeblich ist vielmehr, ob der in der Person der Geschädigten entstandene Schadensersatzanspruch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG die von dem Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe umfasst. Dies ist dann der Fall, wenn die Sachverständigenkosten erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind.
Seiner ihm im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemacht Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung bezahlte Betrag bildet den vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwand, welcher bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht erfüllt, weil nicht der Geschädigte, sondern der Sachverständige selbst klagt.
Kann man nicht auf die Indizwirkung der Rechnung abstellen, besteht der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar war. Maßstab für die Überhöhung ist zunächst die eigene Einschätzung des Geschädigten von den bei der Begutachtung zu erwartenden Aufwendungen. Ungeachtet der Berechnung des Sachverständigen muss der Geschädigte im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Plausibilitätskontrolle durchführen. Die geforderten Gutachtenkosten sind um 45,08 EUR höher als die von der Beklagten anerkannten Gutachtenkosten. Eine deutliche Überhöhung ist angesichts des gezahlten Betrages von 779,00 EUR unter keinen Umständen festzustellen.
Ob die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten deutlich überhöht sind, entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung gemäß § 287 ZPO. Es ist anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann.
Das in Rechnung gestellte Grundhonorar ist nicht deutlich überhöht und damit ersatzfähig.
Die Höhe der erforderlichen Kosten hinsichtlich des Grundhonorars schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO anhand der BVSK-Honorarbefragung 2015, die für die Ermittlung der erforderlichen Sachverständigenkosten im November 2015 eine geeignete Schätzgrundlage darstellt. Ein Grundhonorar von 648,00 € netto bei einer Schadenshöhe bis 6.000,00 € netto liegt im Rahmen des Honorarkorridors, den die BVSK-Honorarbefragung 2015, bei einer solchen Schadenshöhe vorsieht.
Auch die Nebenkosten sind im vorliegenden Fall vollumfänglich erstattungsfähig.
Hinsichtlich der Fotokosten kommt dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) eine Orientierungsfunktion zu, da dieses für Jedermann mühelos zugänglich ist. Damit bildet das JVEG zugleich einen Rahmen dafür, welche Nebenkosten für den Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht sind. Dass in der Vergangenheit entschieden wurde, dass eine Übertragung der Grundsätze des JVEG auf die Vergütung privater Sachverständiger nicht in Betracht komme, steht dem nicht entgegen. Es geht vorliegend nicht um die Bestimmung der Höhe der einem Sachverständigen gemäß § 632 BGB zustehenden Vergütung, sondern lediglich darum, in welcher Höhe aus Sicht des Geschädigten Nebenkosten sich im Rahmen des Erforderlichen halten. Es handelt sich daher auch nicht um eine unzulässige Analogie, sondern es wird mit Anlehnung an die Regelungen des JVEG berücksichtigt, dass Kosten in dieser Höhe aus Sicht des Geschädigten als nicht deutlich überhöht erscheinen durften. Im vorliegenden Fall entsprechen die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Fotokosten mit 2 Euro je Foto der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 JVEG, sodass sie nicht deutlich überhöht sind. Soweit die Beklagte einwendet, dass einzelne Fotos nicht erforderlich waren, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Bei der Frage, wie viele Lichtbilder für die Begutachtung des Schadens erforderlich sind, steht dem Sachverständigen grundsätzlich ein Ermessen zu. Bilder von den unbeschädigten Seiten des PKW sind für die Dokumentation des Zustandes des Fahrzeugs für die Berechnung des Wiederbeschaffungs- und Restwertes notwendig, sodass davon auszugehen ist, dass die Anfertigung von Bild Nr. 1 erforderlich war. Bei der Erstellung des Gutachtens wird eine genaue Dokumentation des Fahrzeugs verlangt, die regelmäßig auch die Laufleistung und Fahrzeugidentifikationsnummer umfasst. Dementsprechend sind auch die Bilder Nr. 3 und 4 als erforderlich zu betrachten.
Bezüglich der Telefon- und Portokosten orientiert sich das Gericht an den Bestimmungen der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. In Anlehnung an dessen Nr. 7002, der eine Pauschale von 20,00 € vorsieht, ist ein Betrag in Höhe von 12,50 € netto nicht deutlich überhöht. Für einen durchschnittlich Geschädigten ist nicht erkennbar, dass eine im Vergleich zu einem Rechtsanwalt deutlich niedrigere Pauschale für Telefon- und Portokosten als deutlich überhöht für einen Sachverständigen gelten soll.
II.
1. Der Anspruch auf die geltend gemachte Nebenforderung folgt aus den §§ 280, 286, 288 BGB, da sich die Beklagte aufgrund der Zahlungsverweigerung mit Schreiben vom 26.01.2016 seit dem 28.01.2016 in Verzug befindet.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 704, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Täglich wieder neu ist in Erinnerung zu rufen:
In VI ZR 67/06 ist aufgeführt, dass weder das Gericht noch der Schädiger im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle auch bei den Sachverständigenkosten durchzuführen, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt.
Diesen Rahmen wahrt der Geschädigte, wenn er zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beweissichernd einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen hinzuzieht, denn er selbst ist regelmäßig nicht in der Lage, den Schadensumfang und die Schadenshöhe anzugeben und zu beweisen. Da der Geschädigte regelmäßig die Höhe der zu berechnenden Sachverständigenkosten nicht beeinflussen kann, sind grundsätzlich die berechneten Sachverständigenkosten ein nach § 249 I BGB zu ersetzender Vermögensnachteil, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfallschaden steht.
Danach bezieht sich die Erforderlichkeit gerde nicht auf einen bestimmten Betrag, der duch eine „Überprüfung“ zu bestimmen ist, denn dem Gericht ist es schadenersatrzrechtlich versagt, einen solchen gerchten Betrag festzulegen, weil zwischen werkvertraglichen Kriterien und der schadenersatzrechtlich entscheidungserheblichen Faktoren klar unterschieden werden muss.
Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die Kosten, welche der Geschädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 249 Rn. 58).
Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Geschädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen. Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.
Der dem Geschädigten abzuverlangende Aufwand zur Schadensbeseitigung ist daher in vernünftigen Grenzen zu halten, wobei eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen ist (vgl. auch: BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13)
Dabei ist auf den jeweils Geschädigten und nicht etwa auf die Klägerin als Zessionar abzustellen. Die Frage der Erforderlichkeit stellt sich schließlich im Zeitpunkt der Entstehung des Schadens beim Geschädigten. Daher ist auch allein dessen Sicht bei der Beurteilung maßgeblich (ebenso LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014, Az. 13 S 54/14, BeckRS 2014, 14267). Die Abtretung vermag den Inhalt des abgetretenen Rechts nicht zu tangieren. Daran ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass eine Abtretung an den Sachverständigen vorliegt.
Das JVEG stellt indes keine Orientierungshilfe bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten bei privaten Sachverständigen dar (so auch BGH, Beschluss vom 04.12.2013 – Az. XII ZB 159/12, NJW2014, 1688; BGHZ 167, 139; Urt. v. 23.01.2007 – Az. VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 und v. 04.04.2008 – BGH X ZR 80/05, NZV 2007, 182, 184;), Gegen eine Übertragung der Grundsätze des JVEG spricht dabei vor allem, dass das JVEG ungeachtet seiner Absicht, eine „leistungsgerechte“ Vergütung zu gewähren (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 2, 142), weder eine marktgerechte Vergütung abbilden, noch gar eine solche für den Privatsachverständigen verbindlich festlegen soll (vgl, auch LG Saarbrücken, 10,02.2012 – 13 S 169/10).
Einem Laien müssen Honorarerhebungen verschiedener Berufsverbände, die einen Honorarrahmen darstellen (z. B. BVSK, VKS/BVK), nicht bekannt sein. Aufgrund des Fehlens von Gebührenordnungen bzw. verlässlicher Größenordnungen ist es für den Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze die in der Branche üblichen Preise deutlich erkennbar überschreiten.
Aus
R-REPORT-AKTUELL
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Es ist juristischer Unsinn die Grundkosten nach a und die Nebenkosten nach b schätzend zu diktieren! Oder wer kann im Autohaus a den Polo und im Autohaus b die Ausstattung bestellen? Und lustig dabei erklären dass es dem Laien bekannt sein muss dass Autohaus a den Polo zwar überhöht verkauft aber dafür die Ausstattung verschenkt, wenn unter dem Strich Autohaus b inkl. Ausstattung günstiger ist. Mit juristischen Unsinn soll der Geschädigte wissend den Polo in a kaufen und die Ausstattung in Autohaus b! Das ist der gekaufte Schrott mancher Robbenträger aber nicht ….
Aktuell am AG Leipzig:
AG Leipzig 103 C 9164/16 vom 30.06.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Anerkenntnis, Verstoß gegen § 242 BGB, JVEG+20%, Plausibilität, wenn nicht deutlich überhöht dann keine Schätzung, 12 Euro Mahnkosten-
@R-REPOR-AKTUELL
„Diesen Rahmen wahrt der Geschädigte, wenn er zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beweissichernd einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen hinzuzieht, denn er selbst ist regelmäßig nicht in der Lage, den Schadensumfang und die Schadenshöhe anzugeben und zu beweisen.
Da der Geschädigte regelmäßig die Höhe der zu berechnenden Sachverständigenkosten n i c h t beeinflussen kann, sind grundsätzlich die berechneten Sachverständigenkosten ein nach § 249 I BGB zu ersetzender Vermögensnachteil, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfallschaden steht.
Danach bezieht sich die Erforderlichkeit gerade nicht auf einen bestimmten Betrag, der durch eine „Überprüfung“ zu bestimmen ist, denn dem Gericht ist es schadenersatzrechtlich versagt, einen solchen gerechten Betrag festzulegen, weil zwischen werkvertraglichen Kriterien und der schadenersatzrechtlich entscheidungserheblichen Faktoren klar unterschieden werden muss.“
Wenn man vorstehende Ausführungen aus der gebotenen Distanz seinem Verständnis zuführt, bedeutet das doch nichts anderes, als dass die VI. Zivilkammerdes BGH sich mit ihrer deutlich auffälligen versicherungsfreundlichen „Umkehrrechtssprechung“ einen ganzen Weihnachtsbaum voller Klöpse erlaubt hat und viele Untergerichte dies unkritisch, weil offenbar willkommen, abschreiben, also auf Plagiate verfallen. Stellt man sich einmal die Dimension mit den Auswirkungen dieses Bubenstreichs vor, müsste der gesamte 6. Zivilsenat des BGH in Quarantäne, denn er hat eine mit dem Grundgesetz und dem Gesetz nicht zu vereinbarende Störung der Marktkräfte zielgerichtet bewirkt und provoziert.
Das hat beispielsweise bereits vor längerer Zeit u.a. auch das AG Saarlouis glasklar erkannt und dazu ausgeführt:
„Zunächst einmal ist es ohne einen Kartell- oder monopolrechtlichen Prüfungsauftrag nicht Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern (hier zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen) für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungsunterpositionen zu machen, solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet. Eine Preiskontrolle hat durch die Gerichte in der Regel nicht stattzufinden (vergleiche BGH NZV 2007, 455 = DS 2007, 144).“
„Dass das Verhältnis der Höhe des Grundhonorars zu der Höhe der abgerechneten Nebenkosten keine Veranlassung für Überlegungen zu einer wucherischen Überhöhung bietet, belegt ein Blick in die Entscheidung BGH VI ZR 225/13. Dort wurden Nebenkosten in Höhe von 73 % des Grundhonorars als üblich akzeptiert (Grundhonorar in Höhe von 260 € sowie Nebenkosten in Höhe von 189,20 €). Hier stehen die Nebenkosten (188,75 €) in einem Verhältnis von 46 % zu dem abgerechneten Grundhonorar (410 €).“
„Preisunterschiede von 40 % liegen jedoch an jedem freien Markt im Bereich alltäglich vorzufindender üblicher Preisspannen und rechtfertigen keinesfalls ohne das Hinzutreten weiterer, von der Beklagte nicht dargelegter Umstände die Annahme eines im Sinne des § 138 BGB nichtigen Rechtsgeschäfts.“
„Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bewegt sich die von dem Sachverständigen erstellte Rechnung im Rahmen dessen, was mit dem Kläger vereinbart wurde. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten spielen hier mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Aufwands des Geschädigten eine maßgebende Rolle, wobei ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit regelmäßig nicht ausreicht (vergleiche zu allem zum Beispiel BGH VI ZR 225/13 Rn. 8 unter Hinweis auf BGH VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12, fortgeführt durch BGH VI ZR 357/13; saarländisches OLG wie oben zitiert). Nimmt man diese Vorgaben des BGH, wie auch anders, ernst, dann fehlt es im vorliegenden Fall bereits an einer Veranlassung, die Erforderlichkeit des abgerechneten Honorars ernsthaft in Zweifel zu ziehen.“
„Alleine der Umstand, dass die Beklagte diese Auffassung routinemäßig und pauschal, d.h. ohne konkrete Bezugnahme auf das alleine maßgebliche regionale Marktgeschehen vertritt, bietet noch keine Veranlassung zu einer eingehenden Prüfung. Eine solche Prüfung der Erforderlichkeit ist nach den Vorgaben des BGH erst veranlasst, wenn der abgerechnete Betrag, und hierbei ist der Endbetrag gemeint und nicht unselbstständige Einzelposten der Rechnung (hierzu unten) -nach dem Wissensstand und den Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten deutlich erkennbar-erheblich über den üblichen Preisen liegt (vergleiche BGH VI ZR 225/13 Rn. 8).“
„Zum Wissensstand und insbesondere den Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten / Klägers wird nichts vorgetragen. Es kann nicht unterstellt werden, dass er als Privatmann/Laie zum Beispiel einen besseren Wissensstand und bessere Erkenntnismöglichkeiten zu den streitrelevanten Fragen hatte als die Mitglieder des VI. Zivilsenat des BGH, die in ihrer Entscheidung VI ZR 225/13 ein deutlich schlechteres Verhältnis der Nebenkosten zum Grundhonorar als erforderlich akzeptiert haben. Gleiches gilt bezüglich der Mitglieder des 4. Zivilsenats des saarländischen Oberlandesgerichtes, die in den oben zitierten Entscheidungen durch das gesamte Jahr 2014 hindurch Honorare in dieser Art und Höhe unbeanstandet akzeptiert hatten.“
„Einem Laien bezogen auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung im November 2013 bessere Erkenntnismöglichkeiten als den Mitgliedern der zuständigen Fachgerichte zu unterstellen, ist aus der Sicht des erkennenden Gerichtes zurückhaltend formuliert lebensfremd.“
„Soweit die Beklagte und auch die Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken zu einzelnen Nebenkostenpositionen niedrigere Einzelkostenansätze für marktüblich erachten und hieraus die Befugnis zur Rechnungskürzung ableiten, ist dies nach Auffassung des erkennenden Gerichtes im vorliegenden Fall weder mit Blick auf die Erforderlichkeit unter Einbeziehung einer subjektbezogenen Betrachtungsweise noch viel weniger im Falle einer unterstellten Kostenüberhöhung mit Blick auf ein von der Beklagten darzulegendes Mitverschulden gemäß § 264 BGB zu rechtfertigen. Bereits vom Ansatz her verfehlt ist es im Zusammenhang mit Prüfung der Erforderlichkeit der Schadensersatzhöhe, die Preisansätze einzelner Nebenkostenabrechnungsunterpositionen zu überprüfen, ohne zunächst einmal die Erforderlichkeit des Gesamthonorars zu prüfen. Denn zum einen ist die Festlegung der Preisstruktur Sache der Vertragsparteien und unterliegt in der Regel keiner Kontrolle durch die Gerichte, sondern alleine derjenigen des Marktes (vergleiche BGH an angegebenen Ort).“
„Es ist auch nicht ersichtlich, wieso das für alle möglichen Arten von Begutachtungen heranzuziehende JVEG gerade für die Preisbildung am Kfz-Sachverständigenmarkt Aussagekraft haben soll. Das Gegenteil ist bereits deshalb naheliegend, weil eine Vielzahl anderer freier Berufe auf nach ihren Bedürfnissen geschaffene Honorarordnungen zurückgreifen können. Niemand käme daher auf die Idee, die Angemessenheit der Honorare von Architekten, Ärzten, Steuerberatern oder Rechtsanwälten am freien Markt an Hand der Vorgaben des JVEG ermitteln zu wollen.“
„Die Vorgehensweise der Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken, den Schadensersatzbetrag auf die Sätze des JVEG herunter zu kürzen, hat Strafcharakter.“
Soweit einmal zur Erinnerung das AG Saarlouis mit Urteil vom 18.03.2015 – 26 C 419/14 (11).
Inspektor Isselmann
@R-REPORT-AKTUELL
@Inspektor Isselmann
aus dem ganzen versicherungsseitig entfachten Getöse um erforderlichen Schadenersatz für entstandene Gutachterkosten und weiterer Entfachung dieses Getöses durch den VI. Zivilsenat beim BGH schließe ich, dass die Frage der Erheblichkeit der vorgetragenen Einwendungen schadenersatzrechtlich einfach vom Tisch gewischt wurde. Dass der BGH allerdings in seiner so gern von den Versicherungen favorisierten Entscheidung aus Jul 2014 es nicht für nötig gehalten hat zur Vermeidung einer Irrtumserregung darauf hinzuweisen, dass dem Vorgang eine Abtretung an Erfüllung statt zu Grunde lag und auch im Nachhinein
dazu keine Aufklärung für erforderlich hielt, erinnert mich immer an die Lebensweisheit eines Strafrichters, der einmal trocken mit seinem fast englischen Humor bemerkte:
„Sei, wie du bist. Irgendwann kommt es sowieso raus.“ Das bewahrheit sich auch hier, denn der VI. Zivilsenat des BGH befindet sich bereits auf der Zielgeraden.
Zacharias Zorngiebel
Hallo, Willi Wacker,
die Entscheidungsgründe verdeutlichen ein eklatantes Mißverständnis zur Beurteilug von Schadenersatz und der Schadenersatzverpflichtung der Beklagtenseite. Auch JVEG +20 % ist nicht mehr als der Griff nach einem Strohalm, denn eine solche Überschreitung des Kostenvorschusses ist selbst bei Gerichtsaufträgen für genau hinsehende Kostenbeamte unproblematisch, zumal der beauftragte Sachverständige sich auch noch höhere Stundenverrechnungssätze gewähren lassen kann. In freier Wirtschaft sowie bei zu unterstellender Qualifikation u n d Unabhängigkeit liegen bekanntlich nahezu a l l e Abrechnungsmodalitäten inzwischen um 80-150% höher. Das wissen selbstverständlich auch die Versicherer sehr genau und versuchen mit dem rechtswidrigen Trick einer überhaupt nicht existenten „Pauschalpreisvereinbarung“ diesen Tatbestand auszuhebeln. Und das soll für die Richterelite an Deutchen Gerichten nicht auffällig ins Auge springen? Grundsätzlich wäre es u. E. überhaupt notwendig, die mit einer solchen verantwortlichen Aufgabenstellen befassten Richterin gleich zu Anfangs eines Verfahrens um eine Information zu bitten, ob sie als Autofahrerin ebenfalls bei der im konkreten Fall Beklagten oder bei der Versicherung des beklagten Schadenverursachers gleichemaßen versichert ist. Für diesen Fall muss die Besorgnis der Befangenheit allein schon deshalb unterstellt werden, weil subjektiv damit verbundene Solidaritätserwägungen nicht ausgeschlossen werden können. Nicht umsonst unterliegt auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige einer solchen Verpflichtung. Man dürfte aber vielleicht schon aus Gründen eines vermeidbaren Missverständnisses erwarten dürfen, dass jede Richterin und jeder Richter schon zu Anbeginn diese Frage prüft und sich entsprechend gegenüber den Parteien erklärt. Wie seht Ihr das?
Das rote Phantom
Was an nicht wenigen Gerichten über alle Instanzen zu beobachten ist – und um so höher, um so überdurchschnittlicher – ist, dass wir es in der Vereinigung mit Syndikat-, Mafia- und Kartellstrukturen zu tun haben, welche nur in einer Diktatur – unterstützend und ungestraft – funktionieren können. Wir sollten uns daher genau überlegen, wen wir am 24. September wählen. Sonst geht es uns so, wie unseren Gärten. Nachdem diese an Vögeln und Insekten regelrecht leer sind – und da spreche ich aus Erfahrung – warnt Frau Hendricks vor giftigen Pflanzenschutzmitteln. U. a. vor Pflanzenschutzmitteln, deren weitere Zulassung Frau Merkel, trotz des in den USA erbrachten Nachweises, Krebs hervorzurufen, weiterhin ausdrücklich befürwortet. Dies, weil BAYER Monsanto gekauft hat. Der Deal, BAYER-Parteispenden für CDU, CSU und FDP (zur Wahlkampffinanzierung) nach gewonnener Wahl? Gleich dem Muster, politisch gedeckter Abgasmanipulationen deutscher Autohersteller?