Die Rechtspflegerin der 4. Zivilabteilung des AG Regensburg hat mit Beschluss vom 19.05.2008 – 4 C 3167/06 – den Nachliquidationsantrag der HUK-Coburg auf Festsetzung der Kosten des DEKRA Prüfberichtes gegen den teilweise unterliegenden Kläger zurückgewiesen.
Grundsatz ist, dass nach dem Beschluss des BGH vom 04.03.2008 (VI ZB 72/06) der Schädiger verpflichtet ist, seine Eintrittspflicht und den Umfang des von ihm zu leistenden Schadensersatzes auf eigene Kosten zu prüfen. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung das ihr eingereichte Gutachten des Schadenssachverständigen durch die DEKRA prüfen lässt, so kann sie diese DEKRA Prüfkosten selbstverständlich nicht im Wege der Kostenfestsetzung oder sonst wie im Wege des Schadensersatzes geltend machen.
Kosten, die ein in Anspruch genommener Haftpflichtversicherung auslöst, wie beispielsweise die Einholung von Restwerthöchstgeboten aus dem Internet oder für die zweifelhafte Überprüfung von eingereichten Schadensgutachten durch Auftragsstreicher wie die Firmen Control Expert, DEKRA oder dergleichen, können selbstverständlich dem Geschädigten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, auch nicht über § 91 ZPO, aufgebürdet werden.
So zutreffend auch die Rechtspflegerin des AG Regensburg, die den Antrag der HUK-Coburg zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat sie vorgetragen:
Gründe:
Kosten für prozessual angefertigte Privatgutachten sind grundsätzlich keine Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO. Ausnahmen bestehen allenfalls dann, wenn es sich um ein eindeutig prozessbezogenes Gutachten handelt. Allein die Tatsache, dass ein Gutachten in einem Rechtsstreit vorgelegt wird, reicht dafür jedoch nicht aus (vgl. BGH vom 23.05.2006, VI ZB 7/05. Vielmehr muss sich das Gutachten auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein (vgl. BGH vom 04.03.2008, VI ZB 72/06). Beides wurde von der Rechtspflegerin des AG Regensburg für den vorliegenden Fall verneint.