Das AG Bernau hat mit Urteil vom 24.04.2008 – 10 C 383/07 (093) – die HUK-Coburg verurteilt, an das klagende SV-Büro für Kfz-Technik, Inhaber S., 300,88 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 41,77 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des noch offen stehenden SV-Honorars in Höhe von 300,88 € aus abgetretenem Recht aus dem Werkvertrag vom 20.12.2006 zwischen der Klägerin und der Geschädigten über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung von Unfallschäden an deren Pkw Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen …
Der Klägerin fehlt die Prozessführungsbefugnis gemäß §§ 50 ff. ZPO in Verbindung mit Artikel 1 § 1 RBerG nicht. Es liegt kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, wie die Beklagte meint. Die Wahrnehmung der Rechte aus der Sicherungsabtretung verstößt nicht gegen Artikel 1 § 1 RBerG. Die Klägerin beabsichtigt lediglich die Verfolgung ihrer Rechte gegenüber der Beklagten aus der abgetretenen Forderung.
Die Klägerin, an die die Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 17.12.2006 zur Sicherung abgetreten hat, hat auch Anspruch auf ein Honorar von insgesamt 568,63 €. Hierauf hat die Beklagte einen Betrag von 267,75 € gezahlt. Mit der Erstellung des Gutachtens hat das beauftragte Ingenieurbüro die geschuldete Werkleistung erbracht. Dementsprechend ist der Werklohn mit Abnahme der Leistung und nach Rechnungsstellung am 21.12.2006 auch fällig, §§ 640, 641 BGB. Die Klägerin kann ihre Vergütungsforderung auf § 632 Abs. 2 BGB stützen. In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass das Sachverständigenhonorar nach der Schadenshöhe berechnet werden kann (BGH, Urt. v. 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06), d.h. dass der Kfz-Sachverständige auch berechtigt ist, sein Honorar für die Erstellung des Schadengutachtens mit einer Pauschale zu berechnen, die sich an der Schadenshöhe orientiert. Insoweit ist ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB zu sehen.
Die von der Klägerin veranschlagte Grundhonorarforderung bewegt sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung. Auch die zugrunde gelegten Nebenkosten bewegen sich im unteren Bereich der BVSK-Honorarbefragung. Damit ist das gesamte SV-Honorar erforderlich und konnte von der Geschädigten gegenüber der Beklagten als erforderlicher Herstellungsaufwand geltend gemacht werden.
Hinsichtlich des nicht regulierten Honorarteils ist die Abtretung zu Recht erfolgt.
Die Beklagte war daher antragsgemäß zur verurteilen.
Darüber hinaus kann die Klägerin für den außergerichtlichen anwaltlichen Schriftverkehr 41,77 € verlangen. Dies entspricht einer 1,3 Geschäftsgebühr.
Hallo Willi Wacker,
wieder ein Verfahren, welches sich die HUK-Coburg hätte im wahrsten Sinne des Wortes SPAREN MÜSSEN.
Leider aber wieder die Abstellung des Grundhonorares auf BVSK-Erhebung.
Ist es daher, wenn überhaupt, nicht angebrachter, bei Gericht auf die anstandslose Bezahlung der eigenen Rechnungen durch weitere Versicherer zu verweisen. Meiner Meinung nach ist so der Nachweis erbracht, hier auf Grundlage einer unternehmenseigenen Kalkulation n u r das Erforderliche in Rechnung gestellt zu haben.
Schönes Sommerwochenende wünscht schon mal allen
Virus
Hallo Herr Virus,
meines Erachtens ist der Hinweis auf die BSVK-Tabelle völlig überflüssig, da irgendeine Sachverständigenorganisation nicht verbindlich für alle Sachverständigen sprechen kann.
Das AG Saarbrücken hat in seinem Urteil vom 20.05.2008 ( 37 C 635/07 ) daher auch vollkommen zutreffend ohne Bezugnahme auf BVSK entschieden. Das Urteil des AG Saarbrücken werde ich noch einstellen. Nach einem unverschuldeten Unfall sind die Gutachterkosten erstattungsfähig i.S.d. § 249 BGB und daher von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen. Eine Überprüfung durch das Gericht ist nach Rechtspr. des obersten bundesdeutschen Zivilgerichtes und der nachgeordneten Gerichte untersagt. Daher ist auch eine Vergleichsmöglichkeit mit BVSK-HUK nicht möglich.
MfG und ein schönes Wochenende
Ihr Willi Wacker
virus schrieb:
„Ist es daher, wenn überhaupt, nicht angebrachter, bei Gericht auf die anstandslose Bezahlung der eigenen Rechnungen durch weitere Versicherer zu verweisen.“
Hallo virus,
bei den ersten HUK-Prozessen, bei denen noch einer von unserem Büro bei der Verhandlung mit dabei war (heute geht ja alles im schriftlichen Verfahren…), haben wir immer auch darauf hingewiesen, dass komischerweise nur die HUK davon ausgeht, dass unsere Honorare überhöht seien.
Daraufhin der HUK-Anwalt: „Die anderen prüfen halt nicht richtig. Und nur weil alle anderen bezahlen, wird etwas falsches nicht richtig.“
Was soll man zu so einem Blödsinn noch sagen?
Grüße
Andreas
Der Sachverständige S aus Bernau, den ich kenne macht gerade längeren Urlaub, da kamen die 300 Euro aus 2006 von der Huk nebst Zinsen wohl gerade noch rechtzeitig.
Grüße Euer Zickenschulze aus Bernau