Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
nach dem BGH-Urteil stellen wir Euch jetzt wieder ein Urteil aus den „Niederungen der Justiz“ vor. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein Anerkenntnis der Allianz Versicherung (VVD) zu gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht, nachdem der Sachverständige Klage in Merseburg eingereicht hatte. Zunächst war im vorgerichtlichen Verfahren die vorgenommene Kürzung vehement bestätigt worden. Man wollte mit keinem Deut von der Kürzung abgehen. Dann erfolgte aus abgetretenem Recht die Klage. Auch jetzt hatte die Allianz-Versicherung die Aufnahme des Klageverfahrens signalisiert. Am gleichen Tage kam dann allerdings der Gesinnungswandel und das Anerkenntnis. Lest selbst die Korrespondenz sowie die Schriftsätze.
Viele Grüße
Willi Wacker
Kürzungsschreiben der Allianz Versicherungs-AG vom 06.09.2013 an den Sachverständigen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben heute 382,17 EUR auf Ihr Konto Nr. … bei der Saalesparkasse, BLZ 80053762 überwiesen.
Wir haben wie folgt abgerechnet:
Sachverständigenkosten 382,17 EUR
Zahlungsbetrag 332,17 EUR
Wir rechnen das geltend gemachte Sachverständigenhonorar wie folgt ab:
– Grundhonorar: 232,00 EUR netto
– Nebenkosten: 89,15 EUR netto
Ein Sachverständigenhonorar in dieser Höhe entspricht dem ortsüblichen Honorar in der Region der Gutachtenerstellung und ist von daher angemessen.
Es stellt nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen den „erforderlichen“ Aufwand zur Schadenbeseitigung gemäR § 249 BGB dar.
Wir haben uns hierbei an dem von uns ermittelten ortsüblichen Honorar in der Region orientiert.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kraftschaden-Abteilung
Vermittler: Volkswagen Versicherungsdienst GmbH
Einreichung der Klageschrift am 19.12.2016 beim AG Merseburg.
Beschluss des AG Merseburg vom 29.12.2016:
Amtsgericht
Merseburg
6 C 473/16 (VI) Merseburg, 29.12.2016
Beschluss
In dem Rechtsstreit
der Firma …
Klägerin
gegen
Allianz Versicherung AG, vertr. durch den Vorstand vertr. d.d. Vorstandsvors., Treptowers 3, 12435 Berlin
Beklagte
wird das vereinfachte Verfahren gemäß § 495a Satz 1 ZPO angeordnet.
Bis zum Ablauf des 26. Januar 2017 können noch Schriftsätze eingereicht werden. Danach ergeht eine Entscheidung ohne Verkündungstermin, sofern bis zum Ablauf des Schriftsatz-rechtes kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wurde.
Aufforderung an Beklagtenseite:
a) Falls Sie beabsichtigen, sich gegen die Klage zu verteidigen, werden Sie aufgefordert, dies innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieser Klageschrift anzuzeigen oder mitzuteilen, ob Sie den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennen wollen.
b) für den Fall, dass Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen, wird Ihnen ferner aufgegeben., innerhalb einer weiteren Frist von drei Wochen auf die Klage zu erwidern.
Hinweis:
Grundsätzlich kann sich die beklagte Partei nur innerhalb dieser Frist gegen den von der Klägerseite geltend gemachten Anspruch verteidigen. Wird die Frist versäumt, besteht die Gefahr, dass jegliche Verteidigung abgeschnitten ist. Der Prozess kann also allein wegen einer Fristversäumung verloren gehen, auch für eine Partei, die an sich im Recht ist. Da der Rechtsstreit nach billigem Ermessen gemäß § 495 a ZPO geführt wird, kann im Fall der Säumnis mit der Verteidigungsanzeige bereits durch streitiges Endürteil, das aufgrund des Streitwertes des Rechtsstreites nicht mit der Berufung anfechtbar ist, entschieden werden.
Der Erlass eines Versäumnisurteils ist nicht notwendig.
S.
Richter am Amtsgericht
Reaktion der Allianz Versicherung vom 09.01.2017 auf den Beschluss an das AG Merseburg:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Sachen, Ihr Aktenzeichen 6 C 473/16,
…
gegen
Allianz Versicherungs-AG
und
Wohnungsgenossenschaft …
zeigen wir die Verteidigungsbereitschaft der Beklagten an. Die Klage wurde uns am 06.01.2017 zugestellt.
Diese Erklärung gilt nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung für Kfz-Halter sowohl im eigenen, als auch im Namen unserer Versicherten (Beklagten).
Mit selben Tag (09.01.2017) ein weiters Schreiben der Allianz an das AG Merseburg:
6 C 473/16
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben die offene Forderung an den Kläger ausgeglichen und diesen gebeten, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären.
Bereits jetzt teilen wir mit, dass wir einer Erledigungserklärung der Klägerseite zustimmen und die Kosten des Verfahrens von uns zu tragen sind zum Zweck der Ermäßigung der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1211 Ziffer 4 VV GKG. Auf eine Begründung der Kostenentscheidung wird verzichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kraftschaden-Abteilung
Vermittler: Volkswagen Versicherungsdienst GmbH
Am 09.01.2017 noch ein Schreiben der Allianz an den Rechtsanwalt des klagenden Sachverständigen:
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
wir haben heute 125,59 EUR auf Ihr Konto … bei der DEUTSCHE KREDIT BANK A, BIC BYLADEM1001 überwiesen.
Wir haben wie folgt abgerechnet:
Sachverständigenkosten 99,55 EUR
Verzugskosten 26,04 EUR
Zahlungsbetrag 125,59 EUR
Wir haben die restliche offene Forderung an Sie angewiesen und bitten Sie daher, den Rechtsstreit insgesamt für erledigt zu erklären. Bitte lassen Sie uns darüber eine Abschrift zukommen.
Auf die Durchführung des KostenfestsetzungsVerfahrens kann verzichtet werden, sofern Sie uns eine Kostennote übermitteln, die der Höhe nach dem eines Kostenfeststellungsbeschlusses entspricht.
Da wir davon ausgehen, dass zwei Gerichtskosten erstattet werden, sollte nur eine Gerichtskostengebühr angesetzt werden.
Mit. freundlichen Grüßen
Ihre Kraftschaden-Abteilung
Vermittler: Volkswagen Versicherungsdienst GmbH
Abrechnungsschreiben des Rechtsanwalts vom 13.02.2017 an den Sachverständigen:
Sehr geehrter Herr … ,
in vorbezeichneter Angelegenheit hat die Gegenseite die Klageforderung nebst Zinsen sowie die anteiligen Gerichtskosten und die Kosten für unsere Tätigkeit gezahlt.
Zahlungen:
-12.01.2017 (ausgezahlt am 16.01.2017) 125,59 €
-30.01.2017 105,20 €
Gesamtbetrag 230,79 €
Forderungen:
-Klageforderung 111,55 €
– Zinsen Klageforderung 14,04 €
– anteilige Gerichtskosten 35,00 €
– Rechtsanwaltsgebühren 70,20 € Gesamtbetrag 230,79 €
Die nicht verbrauchten Gerichtskosten in Höhe von 70,00 € wurden durch die Landeshauptkasse erstattet. Die Gerichtskosten in Höhe von 105,00 € werden wir Ihnen in den nächsten Tagen erstatten.
Die verbleibenden 70,20 € sind eine Zahlung der Gegenseite auf unsere Rechtsanwaltskosten und der Betrag wird insoweit als Nettoeinnahme bei uns verbucht.
Da Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, stellen wir Ihnen die angefallene Umsatzsteuer wie folgt in Rechnung:
Rechtsanwalts-/Gebührenrechnung Nr. …
Steuer-Nr.: …
119% Ust. Nr. 7008 VV RVG (aus 70,20 €) 13,34 €
Wir bitten Sie, diesen Betrag bis zum 28. Februar 2017 auf eines unserer unten näher bezeichneten Geschäftskonten zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Warum nicht gleich seriös? Versicherungsnehmer sind im Markt in Ihrer Versicherungswahl auch nicht blöd! Das pauschale Kürzen hat nur den Sinn den freien objektiven Sachverständigen vom Markt zu drängen um auf Kosten aller Verkehrsteilnehmer (auch Richter und Versicherungsanwälte) bzw. auf Kosten der Verkehrssicherheit billigst zu reparieren (Schadensersatz zu leisten), oder? Wem hilft es wenn z.B. der geklebte Stoßfänger den Beifahrer auf der Autobahn tötet? Die Verantwortung in meinem Job ist mir wichtig, daher akzeptiere ich die ahnungslosen wasserträger Juristen nicht und habe wie hier geklagt. Diese hiesige Reaktion habe ich so oft erlebt, so dass ich hoffe das seriöse Kollegen auch klagen, denn ich und meine Familie möchten auch im Urlaub von versicherungsgelenkten Fahrzeugbedrohungen verschont bleiben! So musste ich heute wieder Gegenteiliges mit BVSK Norm und JVEG vom LG Halle erleben, denn die machen Ihren Job schlecht, wenn Sie das Grundanliegen, wie auch den Abtretungsunterschied der BGH Entscheidungen nicht begreifen wollen und die BVSK Ablehnung im Einklang mit den OLG und BGH nicht akzeptieren und selbst die eigenen durchdachten Entscheidungen ignorieren.
@Iven Hanske
„Das pauschale Kürzen hat nur den Sinn, den freien objektiven Sachverständigen vom Markt zu drängen um auf Kosten aller Verkehrsteilnehmer (auch Richter und Versicherungsanwälte) bzw. auf Kosten der Verkehrssicherheit billigst zu reparieren (Schadensersatz zu leisten), oder?“
Da sei erinnert an das nachfolgende Dokument:
Kfz-Gutachten
„Das müsste sich mal einer anschauen”
H.U.
Hallo H.U.,
gut dass Du den Beitrag des GDV, Dachverband der Versicherer, gleich miteingestellt hast. So kann der unbedarfte Leser gleich erkennen, worum es dem GDV geht, nämlich den freien, qualifizierten Kfz-Sachverständigen aus dem Unfallschadensgeschäft herauszuhalten. Das hatte bereits Küppersbusch in den 1990. geschrieben, indem er forderte, die Sachverständigen und Rechtsanwälte als Wegelagerer aus dem Unfallgeschäft herauszuhalten. Die Forderung des GDV ist daher nicht neu.
#H.U.
Sorry, aber dieser Beitrag der Versicherer ist so unrealistisch und schnell mit Fakten wiederlegt, denn die Versicherer versuchen so oft, selbst im Kleinstbereich rechtswidrig und unfachmännisch zu kürzen, dass ein Foto zur korrekten Regulierung nur Streit und gefährlich reparierte Fahrzeuge produziert.