Letztlich habe ich auf einer Anwaltsseite gelesen, dass aufgrund fehlenden Wissens, unter welchen grundsätzlichen Voraussetzungen Beschwerden vom Verfassungsgericht nur angenommen werden, die Annahme seiner Beschwerde scheiterte. Dem Anwalt war nicht bewusst, dass das Urteil, welches Anlass zur Beschwerde hervorrief, der Beschwerde innerhalb der Monatsfrist – in der Regel – beigefügt sein muss.
Da ich im Hinblick der aktuellen „BGH-Rechtsprechung“ zum Schadenersatzrecht nach Verkehrsunfällen davon ausgehe, dass der Bedarf von Versicherer unabhängigen Dienstleistern (Kfz-Sachverständigen, Mietwagenfirmen, Reparaturbetrieben und Anwälten) wie auch von Unfallopfern das Bundesverfassungsgericht anzurufen, exponentiell steigen wird, ist es unerlässlich, sich vor Beschwerdeerhebung mit dem
Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
auseinanderzusetzen.
Sehr guter Beitrag, eine Beschwerde ohne Anwalt ist möglich, jedoch zeigt meine Erfahrung dass diese trotz Grundgesetzverletzung wegen der allgemeinen Bedeutung oder der fehlenden wirtschaftlichen Bedrohung des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen wird. Allerdings wird dann wegen der bewiesenen Verletzung des Grundgesetz auch kein Strafgeld erklärt. Ich rate zur Nichtzulassungsbeschwerde der nächsten Instanz mit parallelerer Verfassungsbeschwerde nach laufender Gehörsrüge, die wie die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von 2 Wochen einzulegen ist.