Mit Urteil vom 05.05.2010 (4 C 142/09) hat das AG Pirmasens die Generali Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 646,35 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 115 VVG, 398 BGB einen restlichen Anspruch in Höhe von 646,35 €.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, sämtliche Schäden aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2009 zu ersetzen. Auch hat der Unfallgeschädigte seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Weiterhin ist unstreitig, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in der Zeit vom xx.xx. bis xx.xx.2009 unfallbedingt erforderlich war. Der Unfallgeschädigte hat ein Ersatzfahrzeug der Klasse 5 angemietet, wobei sein eigenes unfallgeschädigtes Fahrzeug ein Fahrzeug der Gruppe 6 ist.
Grundsätzlich kann der Unfallgeschädigte nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmässig und notwendig halten darf. Der BGH hat in vielen Entscheidungen bereits festgestellt, dass der Richter den Normaltarif auf Grundlage des gewichteten Mittels des Schwackemietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann (vgl. hierzu BGH 02.02.2010 VI ZR 7/09 zitiert nach Juris).
Unstreitig bewegt sich der von der Klägerin berechnete Mietwagenpreis unterhalb des anzuwendenen Schwackemietpreisspiegels. Wenn der BGH in vielfachen Entscheidungen dargelegt hat, dass eine Schätzung aufgrund des Schwackemietpreisspiegels möglich ist, kann einem Unfallgeschädigten nicht der Vorwurf gemacht werden, gegen eine Schadens minderung zu verstoßen, wenn der tatsächliche Mietpreis noch erheblich unter der Schwackeliste liegt. Selbst die Frage, ob auf die Schwackeliste noch prozentuale Aufschläge vorzunehmen sind, kommt es vorliegend nicht an, da der Preis noch unter der Liste sich bewegt. Von unfallbedingten Mehrleistungen, kann daher im vorliegenden Verfahren keine entscheidende Bedeutung zukommen. Auch ist dem Einwand der Beklagten nicht nachzugehen, dass auf dem Flughafen in Z. möglicherweise ein Fahrzeug zu einem ganz anderen Zeitpunkt günstiger zu haben ist. Für ein solches Angebot musste sich die Unfallgeschädigte nicht verweisen lassen. Auch zu dem Vortrag der Klägerin, dass bei der Firma Europcar, dem weiteren Anbieter in Pirmasens, vergleichbare Fahrzeuge sogar noch teurer seien, ist die Beklagte auch nicht mehr weiter eingegangen.
Ein Verstoß gegen eine Schadensminderungspflicht ist daher im vorliegenden Falle nicht zu erkennen.
Die Beklagte war daher in der Hauptsache antragsgemäß zu verurteilen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280,286, 288 BGB.
Soweit vorgerichtliche Mahnauslagen geltend gemacht wurden, war die Klage abzuweisen, da es insoweit einem substantiiertem Vortrag mangelte.
Soweit das AG Pirmasens.