Mit Entscheidung vom 14.03.2017 (112 C 1912/16) wurde die Versicherungsnehmerin der LVM Versicherung durch das Amtsgericht Aschaffenburg zur Erstattung der anteiligen Sachverständigenkosten verurteilt, die die LVM Versicherung außergerichtlich (willkürlich und rechtswidrig) gekürzt hatte. Darüber hinaus wurden auch die restlichen Kosten für die Verbingung des Fahrzeugs zur Lackiererei im Rahmen der fiktiven Abrechnung zugesprochen, die die LVM ebenso willkürlich gekürzt hatte. Auch bei diesem Verfahren ist die Kundschaft der LVM Versicherung wieder voll ins offene Messer gelaufen und wurde für das (rechtswidrige) Schadensmanagement der LVM „verheizt“.
Leider ist die Begründung teilweise fehlerhaft, indem auf die „Indizwirkung“ der bezahlten Rechnung bei den Sachverständigenkosten abgestellt wurde. Auch eine nicht bezahlte Rechnung entfaltet hinreichend „Indizwirkung“, da der Geschädigte mit der Rechnung belastet ist und bei einer Kürzung im Schadensersatzprozess auf den entsprechenden Kosten sitzen bleibt. Denn gemäß Werkvertrag ist er zum vollständigen Ausgleich der Sachverständigenkosten verpflichtet (= kein vollständiger Schadensausgleich gem. § 249 BGB). Wollte man dieser Rechtsauffassung folgen, könnte man z.B. auch jede konkret angefallene Reparaturrechung willkürlich kürzen, da diese in der Regel ja auch noch nicht bezahlt sind. Eine völlig absurde Auffassung, die dem Schadensersatzrecht fremd ist. Darüber hinaus geht das Prognoserisiko (der Kosten) zu Lasten des Schädigers. Und last not least gehören auch die Sachverständigenkosten zu den konkret angefallenen Schadenspositionen nach § 249 Abs. 1 BGB.
Amtsgericht Aschaffenburg
Az.: 112 C 1912/16
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
…
– Beklagte –
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg durch die Richterin R. am 14.03.2017 aufgrund des Sachstands vom 08.03.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93,35 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 93,35 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Schadensersatzes in Höhe von 93,35 € gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG aus einem Verkehrsunfall, der sich zwischen den Parteien am 27.01.2016 in Stockstadt ereignete.
Die Haftung der hinter der Beklagten stehenden Versicherung zu 100% für den Schaden des Klägers ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe des Schadensersatzes. Hierbei ist die Höhe hinsichtlich des Grundhonorars der streitgegenständlichen Sachverständigenrechhung vom 02.02.2016 (vgl. Anlage K2 d.A.) unstreitig. Streitig sind dagegen die Höhe hinsichtlich der Nebenkosten der Sachverständigenrechnung (die Rechnung vom 02.02.2016 wies einen Betrag in Höhe von 175,50 € aus, wovon die hinter der Beklagten stehenden Versicherung 100,00 € außergerichtlich beglichen hat) und die Verbringungskosten, von denen ein Betrag von 17,85 € von der Beklagten bislang nicht beglichen worden ist.
Der Kläger hat zunächst gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 75,50 € aus den oben zitierten Anspruchsgrundlagen mit Blick auf die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen hinsichtlich der Nebenkosten des Sachverständigen, denn gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13 und BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13).
Hinsichtlich der Darlegung der Erforderlichkeit der Sächverständigenkosten der Höhe nach ist zu unterscheiden, ob der Geschädigte die Forderung nach erfolgter Begleichung der Sachverständigenrechnung selbst geltend macht oder der Sachverständige die abgetretene Forderung geltend macht. Hier macht der Geschädigte als Kläger die restliche Forderung selbst geltend, nachdem er die streitgegenständliche Sachverständigenrechnung vom 02.02.2016 beglichen hat.
Der Geschädigte selbst genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe im Hinblick auf die Sachverständigenkosten grundsätzlich durch die Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der gerichtlichen Schätzung nach § 287 Abs.1 ZPO zumindest ein wesentliches Indiz für die Bestimmung der erforderlichen Sachverständigenkosten im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Denn auch danach kann, sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Etwas anderes kann nur dann gelten, sofern das Honorar des Sachverständigen auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).
Nach der hier einschlägigen BGH Rechtsprechung vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13 genügt der Kläger als Geschädigte seiner ihm, im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB treffenden Darlegungslast, regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen.
Der von dem Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Dies folgt aus der beschränkten Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten, obgleich der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch sein mag. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet den erforderlichen Aufwand abzubilden.
Nach den vorgenannten Grundsätzen hat der Kläger hier durch Vorlage der Rechnung grundsätzlich die Notwendigkeit der dem Geschädigten angefallenen Kosten hinreichend dargelegt.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die abgerechneten Kosten die branchenüblichen im Bezirk des hier gewählten Sachverständigen Büros abgerechneten Kosten erheblich und für den Geschädigten erkennbar übersteigen, hat die hinter der Beklagten stehenden Versicherung nicht dargelegt.
Es macht im vorliegenden Fall alleine aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten des Geschädigten auch keinen Unterschied, ob der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen direkt zahlt oder aber, ob die Rechnung des Sachverständigen von dem Rechtsanwaltsanderkonto des von ihm für den Schadensfall beauftragten und bevollmächtigten Rechtsanwalts leistet.
Vorliegend ist die Zahlung der streitgegenständlichen Rechnung vom 02.02.2016 des Klägers über das Rechtsanwaltsanderkonto vollständig am 18.02.2016 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt hat die nunmehr Beklagte außergerichtlich mit Schreiben vom 15.02.2016 bereits Einwände gegen die Sachverständigenrechnung vorgebracht.
Entgegen der Ansicht der Beklagten, konnte das Gericht, ohne hinzutreten weiterer Umstände, keine Anhaltspunkte finden, die es rechtfertigen dem Bevollmächtigten der Klagepartei ein prozesstaktisches Verhalten zu unterstellen, wonach in Unkenntnis des Geschädigten selbst, alleine aus prozesstaktischen Gründen eine vollständige Zahlung der Rechnung vorgenommen worden sein soll. Das Gericht ist der Ansicht, dass entscheidend dafür, dass hier von den oben genannten Grundsätzen der BGH Rechtsprechung zur Indizwirkung der vollständig beglichenen Rechnung auszugehen war, die Tatsache war, dass die streitgegenständliche Rechnung durch den Geschädigten als Laien selbst beglichen worden ist. Bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S.1 BGB sind die besonderen Umstände des Geschädigten und dessen Erkenntnismöglichkeit zu berücksichtigen, die sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag niederschlagen, nicht hingegen die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15).
Im Ergebnis soll durch diese Rechtsprechung der nicht gewandte Geschädigte geschützt werden. Solch ein Schutzbedürfnis liegt für den Geschädigten jedoch auch dann vor, wenn er einen Bevollmächtigten mit der Schadensregulierung beauftragt und sodann die Zahlungen über ein Rechtsanwaltsanderkonto treuhänderisch erfolgen. Für den Geschädigten selbst ist mit Begleichung der Rechnung auf Geheiß von dem Rechtsanwaltsanderkonto diesselbe wirtschaftliche Belastung mit der Zahlung der streitgegenständlichen Sachverständigenrechnung verbunden, nämlich der konkrete Geldabfluss. Der Geschädigte trägt mit Begleichung der Rechnung das wirtschaftliche Risiko aufgrund der Kürzungen der Beklagtenseite möglicherweise einen Teil seiner beglichenen Rechnung nicht erstattet zu bekommen.
Das Gericht verschließt sich dabei nicht der teilweise vertretenen Ansicht, wonach eine Zahlung von einem Rechtsanwaltsanderkonto, nicht geeignet sei die Indizwirkung der Rechnung herbeizuführen, da die Zahlung tatsächlich durch den Klägervertreter erfolgt sei und nicht wissentlich und willentlich durch den Kläger als Geschädigten selbst.
Entscheidend für das erkennende Gericht ist aber, dass nach den Grundsätzen des Schadensrechts im Rahmen der Beurteilung nach § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit ein zu ersetzender Schaden darstellt und der Geschädigte mit Bezahlung der Rechnung, spätestens am 18.02.2016 wirtschaftlich in seinem Vermögen belastet ist.
Hinzu kommt, dass sich alleine daraus, dass die Beklagte außergerichtlich bereits zu erkennen gegeben hat, dass sie die Sachverständigenrechnung nicht vollumfänglich erstatten möchte, sich für den Geschädigten als Laie noch nicht ohne hinzutreten weiterer Umstände eine erkennbare Überhöhung einzelner Positionen der Sachverständigenrechnung ergeben kann.
Die Beklagte hat weiterhin keine substantiierten Einwendungen dafür vorgebracht, dass im konkreten Fall die Sachverständigenrechnung für den Geschädigten erkennbar überhöht war.
Erforderlich wäre die Darlegung der üblichen Sätze für die Nebenkosten bezogen auf das nähere örtliche Umfeld des Geschädigten, sowie die Darlegung, auf welchem Weg die vorstehenden Sätze für den Geschädigten ohne Marktanalyse und ohne Kostenvoranschläge unproblematisch und unabhängig vom Rückgriff auf Umfragen von Sachverständigenverbänden ersichtlich gewesen sein hätten können.
Weiterhin steht dem Kläger gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Ersatz von fiktiven Verbringungskosten in Höhe von weiteren 17,85 € zu. Die hinter der Beklagten stehenden Versicherung hat hinsichtlich der Verbringungskosten ein Betrag von 100,00 € abgerechnet (Anlage K3, Bl. 20 d.A.). Dem Kläger steht gegen die Beklagte aber auch ein Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrages in Höhe von weiteren 17,85 € zu.
Das folgt daraus, dass diese Kosten zu den nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich Kosten bei der Schadensabrechnung auf Basis fiktiver Reparaturkosten zählen. Diese sind nicht erst dann erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Nach der ständigen BGH Rechtsprechung besteht grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH, Urteil vom 23.03. 1976, Az. VI ZR 41/74 und BGH, Urteil vom 29.04.2013, Az. VI ZR 398/02). Sofern die Voraussetzungen einer fiktiven Abrechnung vorliegen und damit das streitgegenständliche Fahrzeug nicht älter als drei Jahre alt ist, können die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 29.04.2013, Az. VI ZR 398/02).
Aus dieser grundsätzlichen Anerkennung der Abrechnung auf Basis fiktiver Reparaturkosten folgt auch aus Sicht des Gerichts in dem vorliegenden Fall, dass es auf einen konkreten Kostennachweis für eine tatsächlich durchgeführte Reparatur gerade nicht ankommen kann. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es durchaus in der unterinstanzlichen Rechtsprechung strittig ist, ob fiktive Verbringungskosten im Einzelfall zu erstatten sind.
Das Gericht vertritt die Ansicht, dass bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis von einer Ersatzfähigkeit der entsprechenden Position auszugehen ist, wenn ein öffentlich bestellter vereidigter (anerkannter) Kfz- Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise Verbringungskosten erhoben werden. Wenn der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Kosten einer markengebundenen Werkstatt hat, gehören hierzu ebenfalls die dort üblicherweise anfallenden Verbringungskosten. Der Geschädigte ist in der Verwendung des Schadensersatzbetrages frei und muss diesen nicht oder nicht vollständig für eine ordnungsgemäße Reparatur in einer Markenwerkstatt ausgeben. Diesem Grundsatz würde es widersprechen, wenn einzelne Position der fiktiven Reparaturkosten zu erstatten wären und andere nicht. Schließlich fallen bei fiktiver Abrechnung nachweislich gar keine Kosten an.
Das streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers war erstmals am 16.05.2014 zugelassen und zum Zeitpunkt des Unfalls am 27.01.2016 noch keine drei Jahre alt. Reparaturwerkstatt des Klägers ist hier die Firma Autohaus … GmbH in Aschaffenburg, die nicht über eine eigene Lackiererei verfügt. Der von dem Kläger beauftragte Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 28.01.2016 Verbringungskosten zugrunde gelegt, da die Firma … in Aschaffenburg bei Durchführung der Reparatur solche Verbringungskosten in Rechnung stellt
Die Beklagte müsste hierzu substantiiert vortragen, warum in der regional konkret beauftragten Werkstatt, die der Kläger zur Reparatur in Anspruch nehmen würde, im konkreten Einzelfall keine Verbringungskosten anfallen würden. Ein solcher Vortrag lag vorliegend nicht vor.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 291 BGB. Es waren hier Rechtshängigkeitszinsen anzuerkennen. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass bereits ab dem 23.02.2016 die Beklagte sich in Verzug befand. Der Bevollmächtigte forderte die Beklagte mit Schreiben vom 08.02.2016 unter Fristsetzung bis zum 22.02.2016 zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrages auf. Ein erstes Aufforderungsschreiben an die Beklagte erfüllt aber noch nicht die Voraussetzungen einer Mahnung nach § 286 BGB. Diese war auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat hierbei nicht verkannt, dass der Kläger ursprünglich eine um 126,21 € höhere Klageforderung verfolgte. Das Gericht hat bei der hier vorliegenden teilweisen Klagerücknahme die Mehrkostenmethode angewendet, wonach dem Kläger an sich die Kosten zu tragen hat, die auf seine ursprüngliche Zuvielforderung beruhen. Bei den hier vorliegenden Streitwerten wirkte sich dies aber aufgrund der geringfügigen Betragsdifferenz im Verhältnis zu den tatsächlichen Gesamtkosten kostenrechtlich nicht aus.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
Hallo, Hans Dampf,
danke für die Einstellung dieses Urteils, da die LVM-Versicherung trotz anders lautender und ihr auch bekannter BGH-Rechtssprechung genau so weitermacht, wie bisher. Eine Begrenzung der Nebenkosten auf 70,00 oder 100,00 € ist rechtswidrig und in der Form eines Regulierungsboykotts strafrechtlich relevant.
In den Entscheidungsgründen steht zu lesen:
„Erforderlich wäre die Darlegung der „üblichen Sätze für die Nebenkosten“ bezogen auf das nähere örtliche Umfeld des Geschädigten, sowie die Darlegung, auf welchem Weg die vorstehenden Sätze für den Geschädigten ohne Marktanalyse und ohne Kostenvoranschläge unproblematisch und unabhängig vom Rückgriff auf Umfragen von Sachverständigenverbänden ersichtlich gewesen sein hätten können.“
Es gibt nach der BGH-Definition der Üblichkeit keine üblichen Sätze von Nebenkosten, was sich auch auf eine werkvertragliche Sichtweite beschränken würde, denn der Begriff der Üblichkeit ist im Werkvertragsrecht zu Hause.
Die Einholung von Kostenvoranschlägen ist faktisch nicht möglich, da die Höhe Grundhonorars von der zunächst zu bestimmenden Schadenhöhe abhängt, die bei Auftragserteilung überhaupt noch nicht feststeht. Außerdem würde man fälschlicherweise unterstellen, dass alle Sachverständigen in der örtlichen Region idealisiert im Prognosebereich zu gleichen Ergebnissen kommen müssten.
Der Umfang der Nebenkosten ist allerdings im Gegensatz zum Grundhonorar auch nicht abhängig von der Schadenhöhe, sondern von der Qualität und dem erforderlichen Aufwand der beweissichernden Tatsachenfeststellung. Diese erschöpft sich nicht in einer Fotodokumentation, sondern erfordert darüber hinaus auch eine verbal verständliche Schadenbeschreibung im Gutachten selbst mit Angaben w a s, w i e, w o und in welchem Umfang beschädigt ist bzw. als beschädigt unterstellt werden kann. Der bequeme Verweis auf die Reparaturkalkulation ist insoweit objektiv falsch und erfüllt nicht die Anforderungen an ein verkehrsfähiges Beweissicherungsgutachten, wäre allerdings in solchen Prozessen, wie hier, schon zu beachten. Dass der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers ex post hierauf keinen Einfluss gelten machen darf, was eine betragsmäßige Begrenzung auf 100 € angeht, hat der BGH klipp und klar dargelegt.
Das Gericht hat aber auch dem Rückgriff auf Umfragen von Sachverständigenverbänden eine klare Absage erteilt, denn darauf kann es schadenersatzrechtlich ebenso wenig ankommen, wie auf selbst konzipierte Honorartableaus einiger Versicherer oder die Bezugnahme auf sog. „Prüfungsberichte“ des Herrn Witte bzw. Conrol-€xpert aus Langenfeld im Auftrag einiger Versicherungen. Solche Gefälligkeitstestate sind mit Kommentar an die Staatanwaltschaft weiterzuleiten zur Überprüfung aller strafrechtlich in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte, z.B. wegen aktiver Beihilfe zum Betrug.-
BORIS