Das Amtsgericht Regensburg hat mit Urteil – 9 C 542/08 – vom 15.05.2008 diesmal die Bruderhilfe Sachvers.-AG (=HUK-Coburg) verurteilt, an den Kläger 191, 25 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 46,03 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die VN sowie die Bruderhilfe gesamtschuldnerisch.
Aus den Gründen:
Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten von 191‚25 € zu. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig. Uneinigkeit besteht lediglich über die Höhe der zu ersetzenden SV-Kosten. Entgegen der Auffassung der Beklagten haben diese den vollen Betrag von 799,98 € und nicht lediglich 608,73 € zu erstatten.
Der Kläger war im vorliegenden Fall dazu berechtigt, zur Ermittlung der durch den Unfall verursachten Schadenshöhe ein SV-Gutachten einzuholen. Im Hinblick auf die kalkulierten Reparaturkosten von über 6.000,- € lag offensichtlich kein Bagatellschaden vor, so dass die Erforderlichkeit der Einholung des SV-Gutachtens zu bejahen ist.
Nach Auffassung des Gerichts kann es offen bleiben, ob der SV H. dem Kläger berechtigt war, 799,08 € in Rechnung stellen durfte oder ob dieser Betrag überhöht ist. Würde man von erstgenanntem ausgehen, bestünde zweifelsfrei ein Anspruch gegen die Beklagten, weil dem Kläger ohne weiteres ein entsprechender Schaden entstanden wäre. Hätte der SV vertrags- oder gesetzwidrig zu hoch abgerechnet, wäre hierin gegebenenfalls eine Vertragsverletzung zu sehen. Insoweit ist jedoch zu bedenken, dass dieser Umstand sich grundsätzlich noch als adäquate Unfallfolge darstellt, für welche die Beklagten grundsätzlich aufzukommen haben. Gerade allein aufgrund des Umstands, dass die Beklagten durch den Unfall einen Schaden verursacht bzw. hierfür zu haften haben, ist der Kläger überhaupt in die Situation gebracht worden, einen SV beauftragen zu müssen, mit der Gefahr, dass dieser möglicherweise zu hoch abrechnet. Aus den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen folgt aber die Verpflichtung des Schädigers, den Geschädigten von sämtlichen Schäden freizustellen, welche im Rahmen der ordnungsgemäßen Schadensbehebung entstehen.
Der Kläger braucht sich nach alledem grundsätzlich nicht mit der schwierigen Frage auseinanderzusetzen, ob und inwieweit der SV zutreffend abgerechnet hat. Er kann sich vielmehr darauf beschränken, nach erfolgter Zahlung etwa ihm gegen den SV zustehende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche wegen der Stellung einer überhöhten Rechnung an die Beklagten abzutreten. Eine derartige Abtretung haben die Beklagten jedenfalls nicht verlangt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ergibt sich keine Einschränkung des klägerischen Anspruchs.Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der von dem Kläger beauftragte SV generell überhöhte Rechnungen stellt oder dass bezüglich der Erstattung der Gutachterkosten durch den Schädiger bzw. die Versicherung Probleme auftreten könnten.
Auch der Umstand, dass der Kläger mit dem SV keinen von vornherein feststehenden Rechnungsbetrag vereinbart hat, kann insoweit nicht zu seinen Lasten herangezogen werden. Nach dem Vorstehenden hat sich der Kläger als Geschädigter jedenfalls im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gehalten. Wahrt der Geschädigte diesen Rahmen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess befugt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH in NJW 2007, 1450).
Auch aus der umfangreichen Rechtsprechung zum so genannten „Unfallersatztarif bei Mietwagen“ ergibt sich nichts anderes. Das SV-Honorar ist nicht ohne weiteres mit dem „Unfallersatztarif bei Mietwagen“ gleichzusetzen. Die Beklagten verkennen auch, dass der zwischen dem Kläger und dem SV geschlossene Vertrag keinen Vertrag zu Lasten Dritter darstellt. Vertragliche Beziehungen zu den Beklagten werden hierdurch in keiner Form begründet. Es bestehen ausschließlich Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten.
Da die Beklagten unstreitig zu 100 % für den Unfallschaden einzustehen haben, sind auch die SV-Kosten vollumfänglich zu ersetzen. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass in keiner Form erkennbar ist, weshalb die von der Beklagtenseite vorgelegten „Gesprächsergebnisse BVSK – HUK“ für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung maßgeblich sein sollten. Augenscheinlich handelt es sich insoweit um Beträge, zu deren Erstattung die HUK-Versicherung bzw. die Beklagte ohne weiteres bereit ist. Die Beklagten haben auch nicht nachvollziehbar vorgetragen, wie sich der von ihnen angesetzte Betrag von exakt 608,73 € ermittelt und warum gerade dieser Betrag „angemessen“ und „üblich“ sein soll.
Die Beklagten sind daher als Gesamtschuldner zur Zahlung des restlichen nicht regulierten SV-Honorars sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen kostenpflichtig zu verurteilen.