Die Amtsrichterin der 36. Zivilabteilung des AG Nürnberg hat die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deitschlands a.G. mit Endurteil vom 21.7.2009 – 36 C 4408/09 – verurteilt, an den Kläger 438,90 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Restschadensersatzanspruch in Höhe von 438,90 € aus dem Verkehrsunfall vom 18.4.2009 im Franken-Centrum in Nürnberg zu gem. der §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG.
I. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100% steht zwischen den Parteien außer Streit.
II. Der Höhe nach hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen BMW-Fachwerkstatt anfallen ( vgl. KG NJW 2008, 2656 ff; AG Hamburg Urt. v. 18.9.2008 – 51A C 104/08-).
Der Umfang des Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach § 249 BGB. Insoweit kann der Kläger von der Beklagten statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, wobei zur Beurteilung der Erforderlichkeit es auf den Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten ankommt. Maßgeblich ist dabei, welche Aufwendungen aus der Sicht des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.
Vorliegend sind das auch die Kosten der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt wie im Gutachten des Sachverständigen C. vom 22.4.2009 angesetzt. Grundsätzlich stehen dem Kläger die erforderlichen Geldbeträge für die Durchführung der Reparatur auch dann zu, wenn der geschädigte die Reparatur nicht tatsächlich durchführt, sondern auf Gutachtenbasis abrechnet. § 249 II 1 BGB differenziert nicht zwischen der Abrechnung nach den tatsächlich angefallenen Reparaturkosten und der Abrechnung auf Gutachtenbasis. Dabei bleibt es dem Kläger letztlich unbenommen, auf die Reparatur gänzlich zu verzichten und lediglich sich den Geldbetrag auszahlen zu lassen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH Urt. v. 29.4.2003 – VI ZR 398/02 -).
Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger die Erstattung von fiktiven Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstätte auch dann zusteht, wenn eine tatsächliche Reparatur in einer solchen Vertragswerkstatt nicht durchgeführt wurde. Maßgebend ist für den Ansatz des Stundensatzes aufgrund des Standpunktes eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen im Wesentlichen, wie der Kläger auch bisher von seiner Disposutionsfreiheit Gebrauch gemacht hat. Wenn der Kläger auch bisher sein Fahrzeug in einer Markenfachwerkstätte gewartet hat bzw. Reparaturen dort vorgenommen hat, so sund ihm auch die entsprechenden Stundenverrechnungssätze in einem fiktiven Gutachten zuzusprechen. Aufgrund der bisherigen Disposition des Klägers ist davon auszugehen, dass dies insgesamt seiner grundsätzlichen Einstellung entspricht, wobei die Disposition bereits vor dem Unfall vom 18.4.2009 entsprechend gesetzt wurde und von der Beklagten als Haftpflichtversicherung des bei ihr versicherten Versicherungsnehmers hinzunehmen ist.
Der Kläger hat aufgrund der Vorlage der Wartungen im Februar 2007 und Februar 2004 hinreichend dargelegt, dass das Fahrzeug auch bisher in einer BMW-Vertragswerkstatt gewartet wurde. Insoweit ist davon auszugehen, dass es seiner grundsätzlichen bisherigen Einstellung entspricht, das Fahrzeug durch eine Markenvertragswerkstatt warten zu lassen.
Soweit die Beklagte einwendet, dass sich aus der zweimaligen Inspektion noch keine grundsätzliche Disposition ergibt, ist dies zurückzuweisen. Bei einem Fahrzeug, dass zum Unfallzeitpunkt erst fünf Jahre alt war, kann nicht angenommen werden, dass bereits im größeren Umfang Reparaturarbeiten oder Inspektionen erforderlich waren. Soweit die nächste Inspektion erst nach weiteren 7.000 Km erforderlich ist, kann hieraus nicht der Schluß gezogen werden, dass der Kläger tatsächlich keine wartung durch Markenfachwerkstätten vornehmen lassen will. Insoweit ist der von ihm vorgelegte Inspektionsbericht ausreichend.
III. Dem Kläger stehen auch die restlichen Sachverständigenkosten, die über die bereits gezahlten 332,23 € hinausgehen, zu. Grundsätzlich war im vorliegenden Fall die Bagatellschadensgrenze, bei der ein Sachverständigengutachten noch nicht erforderlich war, deutlich überschritten.
Dem Kläger kann der Einwand, dass die Sachverständigenkosten überhöht seien, nicht vorgeworfen werden.
Es ist aus dem gesamten Sachverhalt nicht ersichtlich, dass dem Kläger vor Erteilung des Gutachtenauftrages bekannt gewesen wäre, dass vorliegend möglicherweise eine überhöhte Forderung des Sachverständigen C. erstellt werden würde., die von der Beklagten nicht abgerechnet würde. Maßgeblich für die Forderung des Klägers ist auch hier der Schaden, der von einem verständig und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten angenommen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für den Kläger letztlich nicht möglich ist, bei Sachverständigenkosten praktisch vorab vergleichende Kostenvoranschläge von verschiedenen Sachverständigen einzuholen oder den Preis für das spätere Gutachten sofort zu erfragen. Letztlich hängt die Höhe der Gutachterkosten davon ab, in welchem Umfang die Tätigkeit des Sachverständigen bei der Begutachtung des Fahrzeuges erforderlich ist., was letztlich vom Schaden selbst abhängt. Insoweit dürfte es unmöglich sein, von Sachverständigen bereits vorab eine endgültige Höhe des Honorars zu erfragen. Konkrete Tarifübersichten sind nicht gegeben, insoweit fehlt es gerade an klaren Tarifabrechnungen.
Für den Kläger war als Laie auch nicht erkennbar, ob der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzte oder ob Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander standen und damit den Kläger ein „Auswahlverschulden“ zur Last fallen würde. Beim festgestellten Gesamtschaden lt. Gutachten in Höhe von 1.387,24 € und festgesetzten Sachverständigenkosten von 488,91 € ist ein grobes Missverhältnis für den Laien zumindest nicht erkennbar.
Die Beklagte ist daher zur Erstattung der Sachverständigenkosten in vollem Umfang verpflichtet.
Sie hätte sich – zur Geltendmachung ihrer Rechte – die Rechte des Klägers gegenüber dem Sachverständigen abtreten lassen können. Das wurde von der Beklagten aber nicht gefordert ( vgl. auch OLG Naumburg Urt. v. 20.1.2006 – 4 U 49/05 – oder OLG Nürnberg Urt. v. 3.7.2002 – 4 U 1001/02 – ).
So das ausführliche Urteil der Nünberger Amtsrichterin.
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Hallo virus,
warum sollte aber der Schädiger, also der VN der HUK-Cobug zum Beispiel, an die BaFin schreiben?
Der Geschädigte leuchtet ja noch ein.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Der Schädiger ist der VN und er kann z.B. mit der Leistung seiner Haftpflicht nicht zufrieden sein.
Vielen Schädigern ist es egal, ob der Geschädigte sein Geld bekommt, ändert sich in dem Moment, wenn der Geschädigte direkt an den Schädiger herantritt oder wenn sich die beiden kennen. Ist schon peinlich, wenn ich dem Nachbarn das parkende Auto demoliere und er nicht ordentlich entschädigt wird.
@ rgladel 24.06.2010
Ist schon peinlich, wenn ich dem Nachbarn das parkende Auto demoliere und er nicht ordentlich entschädigt wird. Das kann aber nur passieren, wenn Sie selbst HUK-versichert sind. Und das will ich ja wohl nicht hoffen.
Upps, bin ich natürlich nicht, war nur ein Beispiel.
Hallo Frau Gladel,
so (als Beispiel) habe ich es auch verstanden.