Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
als Wochenendlektüre veröffentlichen wir für Euch im Rahmen der Leipziger Urteilsreihe heute noch ein weiteres Urteil des AG Leipzig gegen die VHV Versicherung. Es ging wieder um restliche, abgetretene Sachverständigenkosten, die die VHV vorgerichtlich nicht ersetzen wollte. Den Rechtsstreit hat sie dann jedoch nicht mehr aufgenommen. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch ein schönes Wochende
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 102 C 3002/16
Verkündet am: 29.06.2016
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
VHV Allgemeine Versicherung AG, VHV-Platz 1, 30138 Hannover
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht S.
im schriftlichen Verfahren am 29.06.2016
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 94,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 30.12.2014 sowie weitere 3,00 EUR zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 94,70 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Das Gericht hat mit Beschluss vom 25.04.2016 gemäß § 495 a ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet, mit der Aufforderung an die Beklagte, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses sowie der Klageschrift hierauf schriftlich zu erwidern, anderenfalls die Beklagte mit weiteren Verteidigungsmitteln ausgeschlossen werden kann und ggf. auch durch Endurteil entschieden werden kann.
Nach Zustellung der Klage am 10.05.2016 sowie Zustellung der Klageschrift vom 06.04.2016 hat die Beklagte mit dem bei Gericht am 12.05.2016 eingegangenen Schreiben lediglich die Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist bis zum 24.05.2016 ist kein Sachvortrag erfolgt. Das gesamte klägerische Vorbringen war somit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzunehmen.
Der Klägerin steht somit aus einem Verkehrsunfallereignis vom 06.06.2014 ein Vergütungsanspruch zu, nachdem bei diesem Unfallereignis durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges ein Schaden verursacht wurde, bezüglich dessen die Klägerin im Auftrag des Geschädigten ein Schadensgutachten angefertigt hat. Von dem Gesamthonorar in Höhe von 608,46 EUR hat die Beklagte nur einen Teilbetrag von 513,76 EUR beglichen, so dass ein Restanspruch der Klägerin in Höhe der Klageforderung verbleibt nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab dem Verzugseintritt aufgrund der Mahnung vom 20.11.2014, wodurch für die Mahnung weitere 3,00 EUR Kosten entstanden sind, die die Beklagte ebenfalls als Verzugsschaden zu ersetzen hat.
Der klägerische Anspruch besteht aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB aufgrund des dem Geschädigten gemäß § 115 VVG zustehenden Entschädigungsanspruches aus dem Unfallereignis gegenüber der Beklagten.
Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.
Nebenentscheidungen
§§ 708 Nr. 11, 711, 713 und 91 ZPO.