Mit Urteil vom 26.07.2017 (711a C 93/17) hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 57,75 € zzgl. Zinsen, den Kosten einer Halteranfrage sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € verurteilt.
Auch in Ansehung des Urteils des BGH vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, sieht das AG HH-Wandsbek es nicht als ausgeschlossen an, dass die Kosten des Sachverständigen in einer Gesamtschau bewertet werden. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.
Die Urteilsgründe:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 57,75 € nach § 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG, § 249 Abs. 2 BGB, 398 BGB gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalls vom x.x..2016 in Hamburg in der x-straße zu.
Der Fahrer des auf die Beklagte zugelassenen Fahrzeugs beschädigte das Fahrzeug des Geschädigten Y, welches ordnungsgemäß abgestellt war, beim Einparken.
a) Der Geschädigte ist zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis aktivlegitimiert. Die Haftpflichtversicherung des auf die Beklagten zugelassenen Fahrzeugs hat mit Abrechnungsschreiben vom 4.3.2016 (Anlage K 5) das Sachverständigenhonorar in Höhe des weitaus überwiegenden Betrages von 529,00 € gezahlt und eine Kürzung des Honorars unter Bezugnahme auf das Tableau der HUK-Coburg. Danach ist die Haftung der Beklagten als Halterin des den Unfall verursachenden Fahrzeugs zu 100 % deklaratorisch anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2008, Az. IV ZR 293/05). Das nachträgliche Bestreiten der Beklagten ist danach unzulässig, jedenfalls nach § 242 BGB als unzulässige Rechtsausübung unwirksam (vgl. AG Leipzig, Urteil vom 28.6.2016, Az. 114 C 9525/15). Der Geschädigte hat auch die Vollmacht/Ermächtigung der ING-DiBa vom x.x.2016 der Haftpflichtversicherung HUK-Coburg zugeleitet (Anlage K 8), aus der sich ergibt, dass der Geschädigte im eigenen Namen handeln darf. Der Geschädigte war danach zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis aktivlegitimiert.
b) Die Klägerin wurde von dem Geschädigten Y mit der Erstellung eines
Gutachtens zur Feststellung der Schadenshöhe an seinem Fahrzeug mit dem amtlichen
Kennzeichen xx.xx.xxxx beauftragt. Mit Abtretungserklärung vom xx.xx.2016 (Anlage K 1) trat der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Gutachterkosten an die Klägerin erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges ab. Die abgetretene Forderung ist auch bestimmt genug.
Danach ist die Klägerin zur Geltendmachung der Sachverständigenkosten aktivlegitimiert. Im Übrigen hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten direkt gegenüber der Klägerin bereits den überwiegenden Anteil der Sachverständigengebühren ausgeglichen.
c) Die Klägerin kann gemäß 249 Abs. 2, 398 BGB die Zahlung der restlichen
Sachverständigenkosten in Höhe von 57,75 € von der Beklagten verlangen. Das Gericht geht von einer wirksam getroffenen Vergütungsregelung zwischen der Klägerin und dem Geschädigten aus.
In der Abtretungserklärung und dem Sachverständigenauftrag ist geregelt, dass die Vergütung für die Gutachtenerstellung anhand der aktuellen Honorartabelle ermittelt ist und ein Auszug dieser Tabelle sich auf der Rückseite des Auftrages befindet. Die Beauftragung erfolgte auf der Basis der Preisliste der Klägerin. Ausweislich der Preisliste (Anlage K 2) wird ein Grundhonorar berechnet, das sich der Höhe nach am ermittelten Fahrzeugschaden zuzüglich einer etwaigen Wertminderung orientiert und die Preise sich an der BVSK-Honorarumfrage 2013 orientieren. Zusätzlich zu dem Grundhonorar erfolgt eine Berechnung von im Einzelnen in der Anlage K 2 genannten Nebenkosten. Auf die Anlage K 2 wird Bezug genommen
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind nach dieser Vorschrift auch solche
Aufwendungen ersatzfähig, die der Geschädigte zur Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte. Hierzu zählen unzweifelhaft, abgesehen von Bagatellschäden, auch die Kosten eines privaten Schadensgutachtens, welches zur Schadensermittlung erforderlich ist. Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Einholung des Sachverständigengutachtens ex ante als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschl. v. 20. 12.2011 = VI ZB 17/11).
Die Honorarkosten eines Sachverständigen sind zwar nur insoweit ersatzfähig, als der Geschädigte nicht seine allgemeine Schadensminderungspflicht verletzt hat oder die Kosten im Einzelfall unverhältnismäßig hoch erscheinen. Beides ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH VersR 1974, 90). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. BGH NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.). Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs.2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so dass die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. BGHZ 61, 346, 351).
Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise erkennbar über den üblichen (vgl. § 632 Abs. 2 BGB), so sind diese Kosten nicht geeignet, als erforderlich i.S.d. § 249 BGB zu gelten. Der erforderliche Geldbetrag ist vom Tatrichter anhand tragfähiger Anknüpfungstatsachen gemäß § 287 ZPO zu ermitteln (vgl. BGH NJW 2014, 3151). Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot zwar auch gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte ist dabei aber nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu ermitteln (vgl. BGH NJW 2007, 1450). Dem Geschädigten ist grundsätzlich nicht zuzumuten, nach einem Verkehrsunfall vor der Beauftragung eines Gutachters für die Schadensermittlung alternative Sachverständigenangebote einzuholen. Dies überspannt die Anforderungen an die allgemeine Schadensminderungspflicht des Geschädigten.
Auch ist gegen ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 11.2.2014, Az. VI ZR 225/13, zitiert nach juris; BGH NJW 2007, 1450; OLG München NJW 2010, 1462). Der Bundesgerichtshof hat gegen eine Abrechnung unter Berücksichtigung einer Grundgebühr entsprechend der Schadenshöhe und den Zuschlägen für Fahrtkosten, Farbbilder, Porto/Telefon und Schreibgebühren keine Beanstandungen erhoben (vgl. BGH, aaO).
Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dementsprechend lediglich dann geltend gemacht werden, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung der Kosten evident ist (vgl, OLG Düsseldorf, NJW 2008, 3366; LG Bonn, NJW-RR 2012, 319). Umstände, die auf eine evidente Überteuerung der Sachverständigenkosten schließen lassen, sind nicht ersichtlich.
Der Sachverständige hat entsprechend der getroffenen Vergütungsvereinbarung (Anlage K 1 und K 2) sein Grundhonorar nach der Schadenshöhe bestimmt und zusätzlich die in der Klagschrift geltend gemachten Nebenkosten berechnet. Eine evidente Überteuerung der insgesamt in Rechnung gestellten Sachverständigengebühren war für den Geschädigten nicht erkennbar. Die in der Klagschrift (S. 3) im Einzelnen aufgelisteten Nebenkosten liegen der Höhe nach unterhalb der in der Preisliste der Klägerin ausgewiesenen Nebenkosten.
Bei der Bemessung des Schadens und der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bildet der tatsächliche Aufwand einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Ein Ausgleich der Sachverstand igen kosten kann durch den Schädiger nur dann abgelehnt werden, wenn sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen und ggf. bei Unterzeichnung einer Vergütungsvereinbarung aufdrängen muss, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (vgl. BGH, Urteil 11.2.2014, Az. VI ZR 225/13; BGH, Urteil vom 22.7.2014, Az. VI ZR 357/13). Nach Ansicht des Gerichts kommt es für die Frage, ob eine evidente Überteuerung vorliegt, nicht auf jede Einzelposition an, sondern darauf, ob im Hinblick auf den Gesamtbetrag der Rechnung ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 26.3.2015, Az. 323 S 45/14; LG Hamburg, Urteil vom 19.3.2015, Az. 323 S 7/14).
Das Sachverständigenhonorar hält sich hinsichtlich des Grundhonorars im Übrigen auch im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2015, die ergänzend im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO als Schätzungsgrundlage vom Gericht herangezogen werden kann. Auszugehen ist laut Gutachten der Klägerin vom 24.2.2016 (Anlage K 3) unter Berücksichtigung der Angaben und Erläuterungen der BVSK- Honorarbefragung 2015 bei der Ermittlung des Grundhonorars von einer Schadenshöhe (Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung) von 2.275,08 € netto.
Das Grundhonorar des Sachverständigen in der Rechnung vom 24.2.2016 (Anlage K 4) in Höhe von 405,00 € netto liegt noch unterhalb des Mittelwertes des Honorarkorridors HB V BVSK-Honorarbefragung 2015, der bei einer Schadenshöhe bis 2.500,00 € eine Spanne von 403,00 € bis 440,00 € netto ausweist. Dieser Betrag entspricht auch der in der Vergütungsvereinbarung getroffenen Preisabsprache, da der Wert in der Preisliste (Anlage K 2) mit 405,00 € angegeben wird,
Zu den für die Schadensfeststellung erforderlichen Kosten gehören auch die durch die sachverständige Begutachtung entstehenden Nebenkosten, wobei auf die üblichen Kosten, die die Klägerin in der Klagschrift im Einzelnen kostenmäßig benannt hat und die den in der Kurzerläuterung der BVSK-Honorarbefragung 2015 genannten Nebenkosten entsprechen, abzustellen ist. Eine Überteuerung ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass die Nebenkosten zusätzlich zu dem Grundhonorar abgerechnet werden und einen nicht unerheblichen Anteil der gesamten Sachverständigenkosten ausmachen. Der Einwand der Beklagten, dass der Geschädigte die geltend gemachten Nebenkosten als überhöht hätte erkennen können und müssen, überzeugt nicht. Für die Beurteilung, ob für den Geschädigten eine Überhöhung des Honorars ersichtlich war, kommt es nicht auf die zugrundeliegenden Einzelpositionen, sondern auf das Gesamthonorar an. Selbst wenn der Sachverständige in einer Einzelposition eine leicht überhöhte Vergütung fordert, diese jedoch in anderen Positionen wieder ausgleicht, liegt insgesamt keine überhöhte Abrechnung vor. Das Gericht folgt insofern auch den Ausführungen des Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 29.7.2016, Az. 410b C 79/16, und dem Urteil des Landgerichts Hamburg, Urteil vom 19.3.2015, Az. 323 S 7/14.
Aus der Entscheidung des BGH (Urteil vom 26.4.2016, Az. VI ZR 50/15) folgt nichts anderes. Dass in Zukunft nicht mehr auf das Gesamthonorar abgestellt werden darf, besagt das neueste Urteil des BGH gerade nicht, sondern es stellt vielmehr ebenfalls die tatrichterliche Schätzungsfreiheit nach § 287 ZPO in den Vordergrund.
Eine evidente Überteuerung der geltend gemachten Sachverständigenkosten lässt sich im Rahmen einer Gesamtschau aus der Sicht des Geschädigten vorliegend nicht begründen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 22.1.2015, Az. 323 S 7/14, zitiert nach juris; AG Hamburg-Altona NJW-RR 2012, 231; LG Bonn NJW-RR 2012, 319).
Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO kann auch von den Werten der Honorarbefragung BVSK 2015 ausgegangen werden. Bei den Fahrtkosten ist danach von 0,70 € je Kilometer auszugehen, Fotokosten mit 2,00 € je Lichtbild und 0,50 € je Lichtbild des 2. Fotosatzes, Porto/Telefon mit 15,00 € pauschal und Schreibkosten mit 1,80 € pro Seite und 0,50 € pro Kopie.
Allerdings sind für die Schreibkosten nicht insgesamt 23 Seiten zugrunde zu legen, sondern ausweislich des eingereichten Gutachtens (Anlage K 9) lediglich 14 Schreibseiten. Danach errechnen sich die Schreibgebühren mit 19,60 € (14 x 1,40 €) zuzüglich der Zweitausfertigung in Höhe von 7,00 € (14 x 0,50 €) mit insgesamt 26,60 €.
Die weiteren in der Klage im Einzelnen berechneten Nebenkosten sind nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht die Höhe hinsichtlich der in der Klagschrift geltend gemachten Einzelpositionen auch den in dem von der beklagten Partei eingereichten Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.1.2017, Az. 331 S 23/16 (Anlage B 1, S. 4).
Insgesamt errechnet sich damit unter Berücksichtigung der geltend gemachten Forderung gemäß Klagschrift ein Betrag von 493,07 € netto. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 19 % von 93,68 € ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 586,75 €.
Auf die berechneten Kosten über insgesamt 586,75 € hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten 529,00 € unstreitig gezahlt. Damit verbleibt eine restliche Forderung von 57,75 €.
2. Der Anspruch auf Verzinsung folgt aus § 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
3. Die angefallenen Kosten für die durchgeführte Halteranfrage kann der Geschädigte nach 249 Abs. 2 BGB ebenfalls in Höhe von 5,19 € verlangen. Die Kosten der Halteranfrage waren zur Ermittlung der Beklagten als Halterin des unfallgegnerischen Fahrzeuges erforderlich. Der Geschädigte muss sich nicht darauf verweisen lassen, lediglich die Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen zu können. Ihm steht es vielmehr frei, zu entscheiden, wen er in Anspruch nehmen will und ggf. verklagen will. Das Gericht nimmt Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 22.11.2016, Az. 716a C 380/16.
4. Die Beklagte ist auch zur Freihaltung der Klägerin von den vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 70,20 € gemäß § 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 249 Abs. 2, 257 BGB verpflichtet. Die Beklagte wurde vorgerichtlich mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7.10.2016 (Anlage K 7) zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aufgefordert. Bei den geltend gemachten Anwaltskosten handelt es sich um eigene nicht vom Geschädigten abgetretene Kosten der Klägerin. Die Geltendmachung einer 1,3 Gebühr hält das Gericht für angemessen. Entsprechend der Kostenberechnung in der Klagschrift (S. 4) ergeben sich der Höhe nach Anwaltskosten von 70,20 €.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH und die Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts ist eine Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht veranlasst. Auch unter der Berücksichtigung des BGH-Urteils vom 26.4.2016 ergibt sich, wie ausgeführt, keine abweichende Beurteilung.
Soweit das AG HH-Wandsbek.
Wenn das Gericht schon eine Schätzung der erforderlichen Kosten vornimmt, dann ist lediglich der Gesamtbetrag der Rechnung maßgeblich. Denn nur auf die Schadenshöhe kommt es an. Das dürfte sich in der Hamburger Rechtsprechung auch zutreffender Weise durchgesetzt haben.