Das Amtsgericht Gronau hat mit Urteil vom 31.05.2007 – 2 C 171/06 – die Zürich Vers.-AG neben den VN als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 168,27 € nebst Zinsen zu zahlen.
Aus den Gründen:
Der Kläger hat Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz, da er berechtigt ist, auf der Basis des von ihm eingeholten Schadensgutachtens fiktiv abzurechnen. Die streitigen Positionen der Ersatzteilzuschläge und der Verbringungskosten sind dabei entgegen der Auffassung der Beklagten erstattungsfähig, auch wenn keine Reparatur stattgefunden hat. Es ist gerade Sinn der zulässigen fiktiven Abrechnung, dass eine Abrechnung auf der Grundlage des Gutachtens erfolgen kann, ohne dass einzelne Positionen herausgegriffen werden, die konkret zu belegen sind. Wenn im Falle einer fiktiven Reparatur die streitigen Positionen anfallen, so sind sie Teil des erstattungsfähigen fiktiven Schadens. Da der SV in seinem Gutachten, auf dessen Grundlage die Abrechnung zulässigerweise zu erfolgen hat, Ausführungen dazu gemacht hat, dass die Ersatzteilzuschläge ebenso wie die Verbringungskosten bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt vor Ort anfallen, so sind sie als Teil des fiktiven Schadens zu ersetzen.
Eine überzeugende Begründung des AG Gronau (Westf.) vom 31.05.2007.