Der Amtsrichter der 34. Zivilabteilung des AG Nürnberg hat mit Endurteil vom 7.1.2010 – 34 C 9087/09 – die HUK-Coburg Allg. Vers. AG, Nürnberg, verurteilt, an den Kläger 198,68 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 198,68 € aus §§ 823 BGB, 115 VVG i.V.m. § 1 PflVG.
Die Kosten für das Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros C. in Z. gem. Rechnung vom 20.10.2009 sind von der Beklagten vollumfänglich zu ersetzen, da diese Kosten unter den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB fallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Klägers erforderlich waren. Die Unfallfahrzeugbegutachtung diente der Wiederherstellung des Fahrzeuges, welche der Geschädigte verlangen kann (BGH NJW 1989, 956).
Sachverständigenkosten sind nur ausnahmsweise dann nicht erstattungspflichtig, wenn ein sog. Bagatellschadensfall vorliegt oder wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden bezüglich des Kfz-Sachverständigen trifft oder wenn der Geschädigte die Unrichtigkeit des Gutachtens selbst herbeigeführt hat. Eine derartige Fallkonstellation liegt vorliegend nicht vor. Insbesondere kann bei dem vorliegenden Sachschaden nicht mehr von einem Bagatellschaden gesprochen werden.. Auch die Höhe der vom Sachverständigen für sein Gutachten in Rechnung gestellten Kosten alleine kann grundsätzlich kein Auswahlverschulden des Klägers begründen, weil die Höhe der Sachverständigenvergütung der Sache nach ungeeignet ist, als Qualitätsmaßstab für das Gutachten und damit für den Gutachter zu dienen, zumal der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, den Gutachter seines Vertrauens hinzuzuziehen. Insoweit geht auch der Einwand fehl, dass der Kläger einen Sachverständigen, welcher in Nürnberg ansässig ist, hinzuziehen müssen. Ein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht sieht das Gericht hierin nicht.
Es ist allgemeine Meinung in der Rechtsprechung, dass der Schädiger dem Geschädigten die Kosten des Kfz-Sachverständigengutachtens selbst dann in voller Höhe erstatten muss, wenn sie überhöht sind ( vgl. AG Nürnberg Urt. v. 20.2.2009 – 12 C 9433/08 – ). Der nach einem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ( OLG Hamm DAR 1997, 275). Im Verhältnis zum Schädiger ist es auch nicht Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen und den billigsten Sachverständigen zu ermitteln (LG Hagen NZV 2003, 37). Das Risiko eines überteuerten Gutachtens tragen daher allein der Schädiger und dessen Versicherung, nicht jedoch der Geschädigte (AG Berlin-Mitte DAR 2002, 459).
Vorliegend sind auch keinerlei Anhaltspunkte hierfür ersichtlich, dass die berechneten Gutachterkosten zu hoch sind, dass auch bei einem unerfahrenen Geschädigten wie dem Kläger vernünfigerweise Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung aufkommen müssen. Ein Vergleich mit der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 ergibt, dass das Grundhonorar des Sachverständigen eher im unteren Bereich anzusiedeln ist. Zwar ist zuzugeben, das die pauschalen Fahrtkosten sowie die Lichtbilfer für das Originalgutachten mit einem hohen Preis abgerechnet wurden. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die sonstigen Kosten eher im unteren oder mittleren Bereich der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 befinden.
Letztlich kommt es aus den angeführten Gründen hierauf jedoch nicht an, so dass die Klage vollumfänglich begründet ist.
So das Endurteil des Amtsrichters der 34. Zivilabteilung des AG Nürnberg.