AG Regensburg verurteilt HUK-Coburg Allgem. Vers. AG Regensburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 20.08.2009 [5 C 1493/09].

Der Amtsrichter der 5. Zivilabteilung verurteilt die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG Regenburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Endurteil vom 20.08.2009 – 5 C 1493/09 -. Nachstehend das Endurteil im Volltext:
Amtsgericht  Regensburg

Aktenzeichen: 5 C 1493/09

IM NAMEN DES VOLKES!
URTEIL
In dem Rechtsstreit
–   Kläger
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs-AG, vertr.  d. durch den Vorstand, Albertstr. 2, 93047 Regensburg
Beklagte

wegen Forderung
erläßt das Amtsgericht Regensburg durch den Richter am Amtsgericht …  im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a I ZPO am 20. August 2009 folgendes

ENDURTEIL

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 136,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.12.2008 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die  Klage  ist   zulässig und begründet.

I.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht zu. Über die grundsätzliche Haftung der Beklagten gegenüber dem Unfallgeschädigten … , der seine Ansprüche an den Kläger, soweit es die Sachverständigenkosten betrifft, abgetreten hat, besteht kein Streit. Gestritten wird nur um die Angemessenheit der Höhe des geltend gemachten Sachverständigenhonorars im Sinne des nach § 249 BGB notwendigen und erforderlichen Herstellungsaufwandes.

Erforderlich sind dabei die Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen (vgl. BGH, NJW. 2007, 1450).

Gemessen an diesen Grundsätzen sind die vom Kläger geltend gemachten Kosten nicht zu beanstanden.

Eine pauschalierte Abrechnung, die sich an der Schadenshöhe orientiert, ist ohne weiteres zulässig, (vgl. BGH a.a.O).

Das Gericht hat auch keine Bedenken hinsichtlich der im vorliegenden Falle getroffenen Honorarvereinbarung.

Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet und muß sich auch nicht den günstigesten Gutachter aussuchen.

Die Berechnung eines Grundhonorars nach Schadenshöhe ist auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.4.2006 – VI ZR 122/05 – grundsätzlich möglich und steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Werkvertragsrechts. Der Geschädigte brauchte also keine Zweifel an der Berechtigung des Grundhonorars und der Nebenforderungen haben.

Auch der Ersatz der Fahrtkosten und anderer Nebenkosten wie Schreibkosten, Telekommunikationskosten waren im Vertrag vom 29.11.2008 vereinbart.

Nach Auffassung des Gerichts entspricht die vom Kläger im vorliegenden Falle festgesetzte Vergütung dem „Üblichen“ im Sinne von § 632 II BGB. Der Kläger hat sich in seiner Rechnung vom 1.12.2008 an der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 orientiert. Im Rahmen dieser Befragung wurde festgestellt, daß kein einziger Sachverständiger des BVSK, der mit über 850 Mitgliedern der größte Zusammenschluß freiberuflicher Kfz-Sachverständiger in Deutschland ist, bei Schadensgutachten nach Zeitaufwand abrechnet.

Nach dem Gutachten des Klägers vom 1.12.2008 betragen die Nettoreparaturkosten des Fahrzeugs des Geschädigten EUR 1.779,36. Der Sachverständige hat in seiner Rechnung vom 1.12.2008 ein Grundhonorar von EUR 314,00 angesetzt. Dieser Wert liegt noch innerhalb der Spanne von EUR 280,00 bis EUR 315,00 des Honorark0rridors HB III der BVSK-Auswertung. Der zwischen dem Kläger und Herrn … abgeschlossene Vertrag sieht bei Reparaturkosten zwischen EUR 1.750,00 und EUR 2.000,00 netto exakt diesen Betrag von EUR 314,00 vor.

Auch was die vom Kläger mit Rechnung vom 1.12.2008 geltend gemachten Nebenkosten betrifft, so halten sich diese im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006. Die abgerechneten Kosten für 12 Fotos liegen sogar unter der vertraglichen Vereinbarung zwischen Kläger und Geschädigtem.

Auch gegen die angesetzten Fahrtkosten ist nichts einzuwenden. Der Geschädigte hat seinen Wohnsitz in … , der Kläger sein Sachverständigenbüro in … . Die angesetzten EUR 1,1 pro gefahrenen Kilometer liegen exakt in der Mitte des Honorarkorridors HB III.

Der Klage war somit ohne Einschränkungen stattzugeben.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.

So das Urteil aus Regenburg.

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2 Antworten zu AG Regensburg verurteilt HUK-Coburg Allgem. Vers. AG Regensburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 20.08.2009 [5 C 1493/09].

  1. Sebastian Sommer sagt:

    Aus diesem Urteil kann man eindeutig feststellen, wie sinnlos, da heißt ohne Sinn seitens der HUK-Coburg vorgetragen wird. Der erkennende Richter hat es völlig richtig erfaßt:“…Die Berechnung eines Grundhonorars nach Schadenshöhe ist auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.4.2006 – VI ZR 122/05 – grundsätzlich möglich und steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Werkvertragsrechts. Der Geschädigte brauchte also keine Zweifel an der Berechtigung des Grundhonorars und der Nebenforderungen haben…“ Die HUK-Coburg war der – irrigen – Meinung, dass nach Werkvertragsrecht neben dem pauschalierten Grundhonorar weiter Nebenkosten nicht berechnet werden könnten. Aber gerade das vom Vertragssenat verkündete „Sachverständigen-Honorar-Urteil“ vom 4.4.2006 – X ZR 122/05 – (abgedruckt in Der Sachverständige 2006, Seite 278 ff) betrifft die werkvertragliche Seite des Sachverständigenhonorares. Etwa ein Jahr später ist das Sachverständigenhonorarurteil des VI. Zivilsenates am 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -(abgedruckt in Der Sachverständige 2007, Seite 144) ergangen im Rahmen des schadensersatzrechtlichen Anspruches. Der einzige Fehler, den der Amtsrichter gemacht hat, ist das falsche Aktenzeichen des Urteils des X. Zivilsenates.
    Aber man sieht, es werden immer noch Versuche gestartet, die BGH-Sachverständigenhonorar-Urteile fehlzuinterpretieren. Die Coburger lernen nie oder wollen nicht lernen. So undeutlich formuliert sind die urteile doch gar nicht!

  2. Alex sagt:

    AG Regensburg verurteilt HUK-Coburg Allgem. Vers. AG Regensburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 20.08.2009 [5 C 1493/09].
    Dienstag, 06.07.2010 um 12:12 von Willi Wacker

    Hi, Willi Wacker,

    unter Berücksichtigung der beurteilungsrelevanten BGH-Rechtssprechung ist die Bezugnahme auf Preislisten jedweder Art verfehlt, da Vergleichsmasstäbe zum Zeitpunkt der Gutachterbeauftragung überhaupt noch nicht greifbar sind und überdies lediglich an Hand von Zahlenwerten ex post fälschlicherweise unterstellt würde, dass alle Sachverständigen in gleicher Sache auch Gutachten gleicher Qualität erstellen und zu gleichen Ergebnissen kommen würden. Außerdem würde die vom BGH angesprochene Lage des Geschädigten nicht hinreichend durchleuchtet und in die rechtliche Beurteilung einbezogen. Es scheint allerdings wohl vereinzelt so zu sein, dass einige Gerichte die Perspektive vom Schadenersatz verlagern auf werkvertragliche Gesichtspunkte, und so die schadenersatzrechtliche Abwägung negieren, wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt. Außerdem wird dann die Frage der Üblichkeit breit getreten unter Bezugnahme auf nicht ausreichend verifizierte Randbedingungen, die wiederum schadenersatzrechtlich keine Rolle spielen. Dass dabei die Definition der Üblichkeit noch nicht einmal ansatzweise angesprochen und beachtet wird, führt zu weiterer Verwirrung.

    Mit freundlichen Grüßen

    aus Südafrika

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