Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil vor. Es handelt sich um eine Entscheidung des AG Langenfeld aus dem Schadensersatzrecht nach einem Verkehrsunfall. Das AG Langenfeld hatte über restliche Sachverständigenkosten zu entscheiden, die die VHV Versicherung vorgerichtlich gekürzt hatte. Zunächst hat das erkennende Gericht zutreffend angenommen, dass bei einem Schadensbetrag von rund 800,– € kein Bagatellschaden vorliegt. Das entspricht auch der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates. Als Bagatellschaden hat der VIII. Zivilsenat des BGH bei Personenkraftfahrzeugen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden anerkannt, nicht jedoch andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (BGH DS 2008, 104, 106). An die Erkennbarkeit des Bagatellschadens, auch wenn rund 700,– € als Grenze angenommen würde (vgl. BGH NJW 2005, 356, 358f.), sind keine strengen Maßstäbe anzulegen (vgl. Wortmann DS 2009, 253, 254). Dementsprechend hat das Gericht bei dem später festgestellten Schadensbetrag von rund 800,– € auch die Erforderlichkeit einer Erstellung eines Schadensgutachtens bejaht. Folgerichtig waren dann auch die gesamten Sachverständigenkosten zu erstatten. Eine prima Entscheidung, wie wir finden. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Langenfeld
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
… ,
Klägerin,
Streithelfer (Klägerin):
Ingenieurbüro … ,
gegen
die VHV Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, VHV-Platz 1,30177 Hannover,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Langenfeld
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 23.03.2018
durch den Richter T.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 319,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2015 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverständigengutachtens in Hohe von insgesamt 319,69 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu.
Sachverständigenkosten gehören grundsätzlich zu dem Aufwand, den ein Geschädigter gemäß § 249 BGB vom Schädiger bzw. dessen Haftpffichtverslcherer verlangen kann. Der Höhe nach beschränkt sich dieser Anspruch auf den erforderlichen Geldbetrag, d. h. auf die Aufwendung, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. BGH NJW 2005, 358 f). Der geschädigte Laie muss eine Prognose über den tatsächlichen Reparaturaufwand vor Beauftragung des Sachverständigen anstellen.
Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständtgenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt (vgl. BGB a. a. O.). Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätten (vgl BGH a. a. O.).
Vorliegend ist ein Nettoschaden von 799,69 EUR, entsprechend einem Bruttoschaden von 951,63 EUR gegeben. Der Schaden liegt damit über der Bagatellschadensgrenze, die von der Rechtsprechung bei rund 700,00 EUR angesetzt wird (BGH, a.a.O.). Dabei ist nach Auffassung des Gerichts nicht streitentscheidend, ob sich die allgemein angenommene Grenze für Bagatellschäden auf den Brutto- oder den Nettoschaden bezieht. Selbst wenn man den geschätzten Nettoschaden für ausschlaggebend hält, der hier bei 799,89 EUR liegt, führt dies vorliegend nicht dazu, dass die Gutachterkosten nicht ersatzfähig wären.
Dass die Klägerin im vorliegenden Fall gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass vorliegend für jeden Laien ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass tiefgreifendere Schäden am klägerischen Fahrzeug durch den Unfall nicht verursacht worden sein können.
Durch den Verkehrsunfall sind am klägerischen Fahrzeug Schäden am Stoßfänger im Frontbereich entstanden. Für einen Laien war es aufgrund der vorgefundenen
Schäden nicht erkennbar, auf welche Höhe sich der Reparaturkostenaufwand infolge des Unfalls beläuft. Bei der Komplexität der Konstruktion der heutigen Fahrzeuge ist es einem Laien häufig schlichtweg unmöglich, den Aufwand der Schadensbeseitigung zu schätzen. Dieses Risiko kann jedoch letztendlich nicht beim Geschädigten verbleiben. Die moderne Fahrzeugtechnik bringt es mit sich, dass der Umfang des Schadens für einen technischen Laien immer schwerer abschätzbar wird. Es ist gerichtsbekannt dass teilweise auch bei äußerlich nur geringfügig erscheinenden Schadensbildern teilweise tiefer gehende Schäden entstanden sind, die für einen Laien nicht abschätzbar sind.
Es vermag vorliegend dahinzustehen, inwieweit eine Demontage des Stoßfängers, für die der Sachverständige 31,85 EUR netto in Rechnung gestellt hat, tatsächlich
erforderlich gewesen ist.
Die Beklagte haftet der Klägerin im vorliegenden Fall nach den Grundsitzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch auf Zahlung eines ggfs. überhöhten Sachverständigenhonorars. Für die Klägerin war jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Sachverständige ggfs. eine überhöhte Vergütung abrechnen wurde.
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass bei Überprüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeeeitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenninis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist. Wissenstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten stehen mithin bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes eine maßgebende Rolle.
Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen zur Last fällt. Ein konkretes Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB bei der Beauftragung des Sachverständigen dahingehend, dass sie von vornherein wissen musste, dass es zu einer ggfs. überhöhten Forderung kommen würde, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
II.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte femer einen Anspruch auf Zahlung von
Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 319,69 EUR seit dem 29.07.2015 gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, Die Beklagte ist nach Ablauf der mit Schreiben vom 22.07.2015 gesetzten Frist bis zum 28.07.2015 mit der Zahlung des zuvor genannten Betrages in Verzug geraten. Die Höhe des Zinsanspruches richtet sich nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und beläuft sich auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Wegen § 308 ZPO kann die Klägerin jedoch lediglich die Zahlung der beantragten 4 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, 101 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 319,89 EUR festgesetzt.
Logisch real gut erklärt, eigentlich selbstverständlich……
“ Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere kostengünstigere Schätzungen, wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs, ausgereicht hätten (vgl BGH a. a. O.).“
Vom „Ergebnis“ her ex post auf die Erforderlichkeit zur Einholung eines Gutachtens zu schließen, dürfte nicht sinnvoll sein, denn es geht nicht nur um eine kostengünstige Schätzung des in Grenzen immer abwandelbaren Reparaturkostenaufwandes in Abhängigkeit vom Reparaturweg und den jeweiligen Abrechnungsmodalitäten der in Bezug genommenen Werkstatt, sondern vorrangig um die beweissichernde Tatsachenfeststellung, w a s w i e in welchem Umfang beschädigt ist. Ein Kostenvoranschlag ist bekanntlich deshalb kein ausreichendes Beweismittel und versicherungsseitig wird verständlicherweise danach meistens auch nicht reguliert. Die Plausibilität eines Kostenvoranschlages ergibt sich erst auf Basis der beweissichernden Tatsachenfeststellung. Deshalb ist die Abwägung Kostenvoranschlag oder Gutachten ebenso ein no go, wie der irreführende Ratschlag an Geschädigte, sich auf einen Kostenvoranschlag und Fotos vom Schaden zu beschränken, zumal jeder Fachmann weiß, dass Fotos allein einen falschen Eindruck vermitteln können. Beweissichernd ist vor diesem Hintergrund eine verbal verständliche Schadenbeschreibung eigentlich unverzichtbar und zwar auch im Hinblick auf die unfallbedingte Zuordnungsmöglichkeit der festgestellten Schäden. Der m.E. überstrapazierte Begriff des Bagatellschadens dient letztlich einzig und allein nur der Kostenvermeidung für ein verkehrsfähiges Beweissicherungsgutachten.- Wird dies jedoch infrage gestellt, so wird der Geschädigte in eine für ihn unkomfortable Beweislage manöveriert, denn er kann mit einer solchen Beschränkung generell keinen geeigneten Beweis für seinen geltend gemachten Schadenersatzanspruch erbringen. Deshalb wäre in der Beurteilung der damit im Zusammenhang stehenden Erfordernisse sinnvoll, zunächst einmal von der Frage auszugehen, ob der in Rede stehende Unfallschaden bei einer späteren Fahrzeugveräußerung offenbarungspflichtig sein könnte. Handelt es sich nur um einen relativ geringfügigen Lackschaden ohne ansonsten substantielle Beschädigungsmerkmale in angrenzenden Bereichen, so wäre unter Umständen auch noch unterscheidungsnotwendig, ob gebrauchsbedingt oder unfallbedingt verursacht. Auch zu diesem Punkt gibt ein Kostenvoranschlag nichts her.- Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass die Notwendigkeit zur Einholung eines verkehrsfähigen Beweissicherungsgutachtens nicht tragfähig allein anhand der prognostizierten Schadenhöhe bewertet werden kann, denn auch die Gerichte sehen in einem
Kostenvoranschlag überwiegend kein ausreichendes Beweismittel.
DIPL.-ING. HARALD R A S C H E
KFZ.-SACHVERSTÄNDIGENBÜRO
für Unfallschadendokumentation
Bochum&Tangendorf (Nordheide)
Sehr geehrte CH-Redaktion,
situationsbedingt wechselt die VHV-Versicherung im Zusammenhang mit rechtswidrig vorgenommenen Honorarkürzungen die Inhalte ihrer Zuschriften, wie die HUK-Coburg-Versicherung in der Vergangenheit bekanntlich auch. Gezahlt wurden zunächst 505,34 €. Der vom Geschädigten eingeschaltete RA war damit nicht einverstanden und beanstandete diese Kürzungspraxis. Darauf hin erhielt der Sachverständige ein Schreiben folgenden Inhalts:
„Die Abrechnung des Schadens des Schadens nehmen wir wie folgt vor:
BVSK-Mittelwert 526,34 €
Von der Forderung haben wir abgesetzt:
Bisherige Zahlung -505,31 €
Endsumme 20,83 €
Die Zahlung erfolgt per Überweisung.
Fallabschließend haben wir Ihre Honorar-Abrechnung dem Mittelwert der bundesweiten Gebührenermittlung angepaßt. Außergerichtlich werden wir auf diese Anspruchposition keine weiteren Leistungen erbringen.
Zwei unleserliche Unterschriften und als Sachbearbeiter ein Herr S. verbleiben mit freundlichen Grüßen.-
Sind Zuschriften dieser Art schon bekannt?
HR