Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
es gibt auch Urteile, die in ihrer Begründung nicht zu beanstanden sind. Um ein solches Urteil handelt es sich bei der Entscheidung des AG Wuppertal in einem Rechtsstreit um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Geschädigte rechnet aufgrund eines qualifizierten Kfz-Schadensgutachtens ihren Fahrzeugschaden fiktiv ab. In dem Gutachten waren Verbringungskosten sowie Ersatzteilpreisaufschläge aufgeführt. Diese Angaben im Gutachten wurden im Wesentlichen durch den Gerichtsgutachter bestätigt. Dementsprechend hat das erkennende Gericht der Klägerin die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten mit überzeugender Begründung zugesprochen. Lest selbst das Urteil des AG Wuppertal und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
33 C 281/16
Amtsgericht Wuppertal
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn …
Klägers,
gegen
…
Beklagten,
hat das Amtsgericht Wuppertal
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
14.07.2017
durch die Richterin S.
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 206,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 48,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.11.2016 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Ohne Tatbestand gemäß §§ 313a Abs. 1, 495 a ZPO.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch in tenorierter Höhe gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVO gegen den Beklagten. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Betrag ist der Klägerin, als erforderlicher Betrag zur Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfallereignis mit dem Fahrzeug des Beklagten zu ersetzen.
Der Beklagte hat auch die sämtlichen Kosten für die Verbringung und zusätzliche Kosten aufgrund UPE des klägerischen Fahrzeugs zu erstatten. Nach einem Verkehrsunfallereignis, bzw. Schadensereignis generell, sind dem Geschädigten all die Kosten zu ersetzen, die für die Behebung des Schadens erforderlich sind, § 249 BGB. Dabei sind die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständlicher, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH, Urteil vom 18.10.2011, VI ZR 17/11). Hierbei sind insbesondere die Positionen heranzuziehen, die tatsächlich angefallen sind und die der Geschädigte für erforderlich halten durfte. Dies gilt auch und insbesondere für die Verbringungskosten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, I-1 U 246/07). In der Regel darf ein Geschädigter von der Notwendigkeit etwaiger Kosten ausgehen, soweit auch ein zuvor eingeholtes Gutachten solche Positionen vorsieht.
Die Frage der Ortsüblichkeit der Verbringungskosten im Raum Wuppertal war vorliegend relevant, da die Klägerin fiktiv, und nicht nach tatsächlich erfolgter Reparatur des verunfallten Fahrzeugs, abrechnet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das hier anerkennende Gericht fest, dass sowohl die Erhebung von Verbringungskosten als auch Kosten der UPE in den entsprechenden Fachwerkstätten in Wuppertal und im Umkreis des Wohnortes des Geschädigten üblich ist. Der Sachverständige … führte in seinem Gutachten vom 16.05.2017 aus, dass alle Vertragshändler sowohl UPE-Aufschläge, als auch Verbringungskosten berechnen, mit Ausnahme eines Betriebes, der nur UPE-Aufschläge berechnet, da eine Verbringung aufgrund dem Vorliegens einer eigenen Lackieranlage unnötig ist. Aus dieser Feststellung ergibt sich die Üblichkeit der Erhebung und damit auch die Erforderlichkeit der Kosten.
Die Klägerin trifft auch kein Auswahlverschulden. Zu ersetzen ist regelmäßig das, was bei subjektiver Schadensbetrachtung als erforderlich anzuerkennen war, es sei denn, den Geschädigten trifft eben ein solches Auswahlverschulden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überhöhung evident ist. Ein derartiges Verschulden wurde nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger ist als Laie nicht in der Lage zu erkennen, ob die Kosten für eine Fahrzeugverbringung überteuert sind, oder nicht.
Der Klägerin steht weiterhin ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu, § 249 BGB {Pa\andVGrüneberg, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 57).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da Gründe für eine solche Zulassung nicht ersichtlich sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch kommt vorliegend die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht, § 511 Abs. 4 ZPO.
Der Streitwert wird auf 206,51 EUR festgesetzt.