AG Halle (Saale) weist mit nicht überzeugender Begründung die Klage eines Kfz-Sachverständigen auf Erstattung der restlichen (gekürzten) Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht im Rechtsstreit gegen die HUK 24 AG mit Urteil vom 13.6.2017 – 97 C 3538/16 – ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Leipzig ist es nicht weit bis Halle an der Saale. Wir setzen daher unsere Urteilsreise in Halle an der Saale fort. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Halle an der Saale im Rechtsstreit mit der HUK 24 AG zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht vor. Nachdem die HUK 24 AG vorgerichtlich auf die angeblich zu unbestimmte Abtretungsvereinbarung nach § 398 BGB den größten Teil der abgetretenen Sachverständigenkosten gezahlt hatte, berief sie sich im Rechtsstreit auf die Unbestimmtheit der Abtretungsvereinbarung. Das nennt der Jurist widersprüchliches Verhalten, das gemäß § 242 BGB gegen Treu und Glauben verstößt. Das Unverständliche ist, dass das erkennende Gericht auch noch diesem juristisch treuwidrigen Verhalten folgt. Darüber hinaus ist die HUK 24 AG und deren Anwälte der Auffassung, die Abtretungsvereinbarung sei zu unbestimmt. Dabei verkennt die HUK 24 AG, dass sie zum einen bereits auf diese angeblich zu unbestimmte Abtretungsvereinbarung bereits geleistet hat, zum anderen, dass die abgetretene Forderung bestimmbar ist. Der abgetretene Forderungsbetrag ergibt sich aus der Differenz der berechneten Sachverständigenkosten und dem von der HUK 24 AG geleisteten Betrag. Dieser ist leicht zu errechnen. Selbst das erkennende Gericht hat diesen mit 44,40 € errechnet. Im Weiteren irrt das erkennende Gericht, wenn es in den Urteilsgründen ausführt, dass der Kläger aus abgetretenemm Recht restlichen Werklohn gegen die HUK 24 AG geltend mache. Zwischen der HUK 24 AG und dem klagenden Sachverständigen besteht kein Werkvertragsverhältnis, kraft dessen der Sachverständige von der HUK 24 AG einen (Rest-) Werklohn fordern könnte. Mit der Abtretungsvereinbarung ist schlicht und ergreifend der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. die eintrittspflichtige HUK 24 AG abgetreten worden. Es geht also um Schadensersatz und nicht um Werklohn. Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 19.7.2016 – VI ZR 491/15 – unter Randnummer 22 der HUK-COBURG mitgeteilt, dass der Inhalt der Schadensersatzforderung durch die Abtretung sich nicht ändert. Zu Recht ist das Urteil nicht rechtskräftig geworden, da seitens des Klägers Berufung eingelegt wurde. Man wird sehen, wie die Berufungskammer des LG Halle die Rechtslage sieht. Wir meinen, dass die zu Recht angefochtene Entscheidung des AG Halle / Saale eine mangelhafte juristische Leistung ist. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

97 C 3538/16                                                                                        Verkündet am 13.06.2017

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK24 AG vertr. d. d. Vorstand, d. d. d. Vorsitzenden Detlef Frank, Bahnhofsplatz 1,
96440 Coburg

Beklagte

wegen                           Forderung aus abgetretenem Recht

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 16.05.2017 durch den Richter am Amtsgericht K.

für Recht erkannt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung wegen der Kosten des Rechtsstreits durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.    Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger erstellte nach einem Verkehrsunfall für den Unfallgeschädigten M. S. , dessen Unfallgegner bei der Beklagten zum Zeitpunkt des Unfalls haftpflichtversichert war, ein Sachverständigengutachten.

Schon mit Beauftragung zur Gutachtenerstellung wurde eine „Sicherungsabtretungserklärung“ abgegeben.

Der Kläger macht aus dieser Abtretungserklärung sein Recht auf weiteren Restlohn in Höhe von 44,40 € geltend.

Das Gericht hat durch Beschluss vom 13.12.2016 darauf hingewiesen, dass es die Abtretungserklärung für unwirksam erachtet.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 44,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. April 2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Hinblick auf den weiteren Sachvortrag wird gegebenenfalls auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Vorliegend mangelt es an einer wirksamen Abtretung der Schadensersatzforderung zu den Gutachterkosten.

in § 398 BGB regelt das Gesetz die Abtretung. Danach kann „eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag auf einen anderen … übertragen werden (Abtretung)“. Eine Geldforderung ist insoweit dadurch gekennzeichnet, dass sie einen Betragswert umfasst. Dies ist eine der essenziellen Bestandteile einer Geldforderung. Vorliegend weist die zwischen dem Kläger und dem Geschädigten vereinbarte Abtretung einen derartigen Forderungsbetrag nicht auf. Vielmehr ist in der Abtretungserklärung nur davon die Rede, dass „der Rechnungsbetrag … ortsüblich der Schadenshöhe zu berechnen“ sei. Dies ist offensichtlich nicht geeignet, um eine Forderung in Form von einem Wertbetrag zu beschreiben. Mithin mangelt es an einer wirksamen Vereinbarung einer Forderungsabtretung.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung schon seit Jahrzehnten die bloße Bestimmbarkeit und sogar die bloße Eventualität einer Forderungsentstehung ausreichen lässt für eine wirksame Abtretungserklärung. Dies widerspricht jedoch der eindeutigen Wahrheit des Gesetzes. Auch hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die wirtschaftliche Notwendigkeit dieser Abtretungsmöglichkeiten zwecks Absicherung von Krediten von der Wirtschaft gewünscht ist. Dies rechtfertigt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Auslegung, die darin mündet, dass sich die Vertragspartner der Abtretung über die Forderung selbst, d. h. insbesondere ihrer Höhe, nicht im Klaren zu sein brauchen. Dies ist gerade für die vorliegenden Fälle offensichtlich. Denn dem Geschädigten interessiert es regelmäßig nicht, welche Forderung der Kläger als Sachverständiger erhebt; denn für ihn ist ohnedies die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers die Person, die „zu zahlen hat“. Mithin stellt das streitgegenständliche Abtretungs-Vertragswerk seinem Sinn nach auch einen Vertrag zu Lasten Dritter dar, was ebenfalls vom Gesetz nicht gedeckt ist.

Die Klage war daher abzuweisen.

Da der Kläger in diesem Prozess unterlegen ist, hat er auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit begründet sich aus §§ 704, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Da die Entscheidung des erkennenden Gerichtes von der herrschenden Rechtsprechung abweicht, war die Berufung zuzulassen.

K.
Richter am Amtsgericht

Siehe auch: Berufungsurteil LG Halle vom 08.12.2017 – 1 S 181/17

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9 Antworten zu AG Halle (Saale) weist mit nicht überzeugender Begründung die Klage eines Kfz-Sachverständigen auf Erstattung der restlichen (gekürzten) Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht im Rechtsstreit gegen die HUK 24 AG mit Urteil vom 13.6.2017 – 97 C 3538/16 – ab.

  1. Juri sagt:

    Es wurde ja wenigstens die Berufung zugelassen. Das ist ja schon mal was und ich hoffe, die wird auch wahrgenommen. Dann hört man ja noch einmal was davon und ich gehe davon aus, dass die Klageabweisung hier zu Unrecht erfolgte.

  2. SV Münsterland sagt:

    Zumindest hätte sich der Richter mit der herrschenden Rechtsprechung schon mehr auseinandersetzen müssen, wenn er diese schon erkannt hat. Aber Gott sei Dank ist die Berufung zugelassen worden.

  3. Buschtrommler sagt:

    Zumindest ist der Schlusssatz des Urteils zutreffend….!

  4. RA Thüringen sagt:

    Der absolute Gipfel der juristischen Unkenntnis ist die Feststellung, dass die Abtretungsvereibarung, die immerhin gemäß § 398 BGB ein Vertrag ist, ein Vertrag zulasten Dritter sein soll. Selbst der BGH hat in VI ZR 491/15 bei einer abgetretenen Forderung auf Schadensersatz bei der Abtretung keinen Vertrag zulasten Dritter gesehen. Mir ist zwar nicht bekannt, wo der Richter sein Staatsexamen gemacht hat. Kenntnisse im Schadensersatzrecht und im Abtretungsrecht scheint er nicht zu haben. Und solche Richter sprechen Recht im Namen des Volkes?!

  5. Iven Hanske sagt:

    Hier ist zu erkennen wie schlecht die Unantastbarkeit des Richters ist. Er beraubt bewusst mich der, mir zustehenden, ersten Instanz. Warum? Weil er gemachte eigene Fehler zur Abtretung vertuschen will, wo das Land Sachsen-Anhalt einzustehen hat. Menschlich = 0. Wollte gar nicht reagieren, Fehler.

  6. Iven Hanske sagt:

    Vertrag zu Lasten Dritter ist leider auch so ein Unsinn am AG Halle mit Ursprung aus der weiblichen Richtergang (welche ich ohne Berufungszulassung jeweils anzeige und auf Schadensersatz verklage) obwohl diese Aussage im Berufungsverfahren verneint wurde. Leider hat die unfähige Verschwörung auch einen Teil der weiblichen LG Richterinen infiziert, so dass ich auch dort, nach laufender Gehörsrüge und Verfassungsbeschwerde, leider eine Richterin anzeigen und verklagen muss.

    a. Der zwischen der Geschädigten und dem Kläger geschlossene Vertrag stellt im Hinblick auf die Vereinbarung eines überhöhten Honorars auch kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, namentlich der Versicherung, dar. Ein derartiger Vertrag kann lediglich eine Haftung des Sachverständigen gegenüber der Versicherung für unrichtige Gutachten begründen. Selbst wenn der Versicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und des Sachverständigen geschlossenen Vertrages einbezogen ist, kann der Versicherer jedoch nur Schadensersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zu Gunsten der Versicherung bestehen. Abzulehnen ist die Annahme einer vertraglichen Pflicht des Sachverständigen, zugunsten der Versicherung möglichst geringe Gutachterkosten zu vereinbaren (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15, LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015).

    Das Gericht hat insoweit auch nicht der Auffassung der Beklagten zu folgen, dass die Beklagte in den Schutzbereich des zwischen dem Sachverständigen und der Geschädigten abgeschlossenen Vertrages einbezogen ist. Denn ein Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Dritte durch ein weiteres Gutachten Kenntnis von den Mängeln des Erstgutachtens erhält oder z.B. bei einer Bauabnahme durch eigene Architekten beraten wird (z.B. Grüneberg in Palandt, 74. Aufl., Rdnr. 34 zu § 32S BGB, m.w.N.). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Einbeziehung in den Schutzbereich des zwischen anderen Personen bestehenden Vertrages dann nicht erforderlich ist, wenn der Dritte über eine hinreichende Sachkunde verfügt. Dies ist hinsichtlich der Beklagten in Bezug auf die Kosten eines Sachverständigen für die Erstellung von Schadensgutachten ohne Zweifel der Fall. Die Beklagte hat in ihrer Tätigkeit als Kfz -Haftpflichtversicherung ständig mit Abrechnungen von Sachverständigen für Gutachten zu tun und verfügt daher über eine große Sachkunde. Sie bedarf keinerlei Belehrungen darüber, in welchem Umfang Sachverständigenkosten angemessen sind oder nicht, da es sich hierbei um ihr ’’tägliches Brot” handelt.

    Aus diesem Grund macht es keinerlei Sinn und es besteht auch keine Rechtfertigung dafür, diese in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen einzubeziehen, soweit dies die Sachverständigenkosten betrifft. Hinsichtlich der durch den Gutachter zu ermittelten Schadenshöhe mag etwas Anderes gelten. Soweit jedoch eine Belehrungspflicht des Sachverständigen bestehen sollte, seinem Auftraggeber mitzuteilen, dass seine Kosten über den vergleichbaren ortsüblichen Kosten liegen, gilt gleiches aus den vorgenannten Gründen nicht, denn die Beklagte ist insoweit mit hinreichender Erfahrung und hinreichendem Sachverstand ausgestattet.

    So auch das hiesige LG Halle in 1 S 202/15 vom 16.11.2015 welches das Argument des AG 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 aufgehoben hat: „Der zwischen der Geschädigten und der Klägerin geschlossene Vertrag stellt im Hinblick auf die Vereinbarung eines überhöhten Honorars auch kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, namentlich der Versicherung, dar. Ein derartiger Vertrag kann lediglich eine Haftung des Sachverständigen gegenüber der Versicherung für unrichtige Gutachten begründen. Selbst wenn der Versicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und des Sachverständigen geschlossenen Vertrages einbezogen ist, kann der Versicherer jedoch nur Schadensersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zu Gunsten der Versicherung bestehen. Abzulehnen ist die Annahme einer vertraglichen Pflicht des Sachverständigen, zugunsten der Versicherung möglichst geringe Gutachterkosten zu vereinbaren (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15).“……….. vollständige Stellungnahme mit Kennwort „SOFORT“ http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/2-Gemeinsame-Texte/SV-Stellungnahme-komplett-2017-09-14-Kennwort.pdf#page48

  7. H.J.S. sagt:

    „…seinem Sinn nach auch einen Vertrag zu Lasten Dritter dar…“

    Das kommt dabei heraus, wenn der Weitblick des erkennenden Richters nur von der Wand bis zur Tapete reicht. Note 5, setzen!
    Warum?
    Weil ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte deren Schutzbedürftigkeit auch bedingt.
    Das mag auf Privatpersonen u.U. m.E. nach ggf. zutreffen.
    Aber für eine Versicherung die Volljurist und Vollkaufmann ist?
    Eine Versicherung die mitnichten rechtelos ist? (Vorteilsausgleich etc.?)

    Korrigiert mich aber bitte, wenn ich das falsch sehe.
    BG

  8. SV Wehpke sagt:

    @Iven Hanske: „…soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zu Gunsten der Versicherung bestehen.“

    Es besteht kein Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Sachverständigen. Wo soll da was hergeleitet werden? Und wenn jemand meint es besser zu wissen, so möge er die Quellen nennen, damit ich noch was lernen kann.
    Wehpke Berlin

  9. Iven Hanske sagt:

    # SV Wehpke, ich denke da an sittenwidrige Abrechnung…

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