AG Erding misst die notwendigen Mietwagenkosten an Schwacke und spricht den vollen Mietwagenrechnungsbetrag mit Urteil vom 11.6.2015 – 2 C 635/15 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Erding zu den Mietwagenkosten gegen die HDI Versicherung vor, bei dem die Mietwagenkosten nach Schwacke mit arithmetischem Mittel des Normaltarifes überprüft wurden. Dabei sieht das erkennende Gericht die Schwacke-Liste als eine geeignete Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO für die erforderlichen Mietwagenkosten. Ja, aber nur, wenn keine Rechnung vorliegt oder die Mietwagenkosten für den geschädigten Laien ohne weiteres erkennbar deutlich überhöht sind (Unfallersatztarif). Ansonsten gibt es keinen Raum für eine Schätzung auf Grundlage von § 287 ZPO, denn der Geschädigte hat seinen durch die Bezahlung der Mietwagenrechnung dargelegten und bewiesenen Vermögensnachteil nachgewiesen. Auch bei der noch nicht beglichenen Rechnung liegt ein den Geschädigten belastender Vermögensschaden vor, da er in Höhe der Rechnung mit einer Zahlungsverpflichtung belastet ist. Die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen erstattungsfähigen Schaden dar. Daher ist das Urteil des AG Erding nur im Ergebnis richtig. Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten laut Rechnung handelt es sich um eine konkrete Schadensabrechnung, die über § 249 I BGB zu prüfen ist. Mit der Anmietung des Ersatzfahrzeugs stellt der Geschädigte nämlich den vor dem Unfall bestehenden Zustand wieder her. Vor dem Unfall besaß der Geschädigte die Möglichkeit der Fahrzeugnutzung. Nach dem Unfall war diese nicht mehr gegeben, so dass er sie mit dem Ersatzfahrzeug wiederherstellen musste. Ohne das vom Geschädigten angemietete Fahrzeug hätte der Schädiger sofort nach dem Unfall (!!) ein Ersatzfahrzeug des örtlichen Vermieters zur Verfügung stellen müssen, damit die Fahr- und Nutzungsmöglichkeit sofort wiederhergestellt worden wäre. Denn Schadensersatzansprüche sind sofort nach dem Unfallereignis fällig (BGH VI ZB 22/08).  Dann hätte der Schädiger zu den gleichen Konditionen wie der Geschädigte anmieten müssen. Insoweit sind die Kosten als dirkte Wiederherstellungskosten nach § 249 I BGB durch den Schädiger zu ersetzen. Trotz aller Mängel handelt es sich um eines der „besseren“ Urteile zu den Mietwagenkosten. Lest selbst das Urteil des AG Erding und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Erding

Az.: 2 C 635/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HDI Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Buchholzer Str. 98, 30655 Hannover

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Erding durch die Richterin am Amtsgericht … am 11.06.2015 folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 586,85 € aus der Mietwagenrechnung der Firma … Autovermietung, zur Mietvertrags-Nr. … freizustellen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 586,85 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. §§ 495a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erwies sich als vollumfänglich begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Freistellungsanspruch betreffend die restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 586,85 € aus dem Verkehrsunfall am 29.10.2014 in St. Wolfgang zu.

Dem Kläger sind für die Anmietung eines Ersatzwagens für den bei dem Unfall am 29.10.2014 beschädigten Opel Corsa Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.263,24 € entstanden. Auf die Mietwagenkosten hat die Beklagte eine Zahlung in Höhe von 635,46 € geleistet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein weiterer Schadenersatzanspruch in Höhe von 586,85 € betreffend die Mietwagenkosten zu.

Die Anmietung des Mietfahrzeuges war erforderlich. Ausweislich der Rechnung vom 28.11.2014 (Anlage K 1) befand sich der verunfallte Pkw Opel Corsa vom 30.10. bis 12.11.2014 bei der Firma M. F. & S. oHG zur Durchführung der Reparaturarbeiten. Die Dauer der Reparaturarbeiten ergibt sich im übrigen auch aus der von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegten Abfrage des Reparaturablaufes.

Unerheblich ist dabei, dass der Reparaturauftrag erst am 03.11.2014 erteilt wurde und die Reparatur erst am 04.11.2014 begann. Unstreitig war das Fahrzeug in Folge des Unfalles am 29.10.2014 nicht fahrtauglich. Die Besichtigung durch den Sachverständigen erfolgte bereits 2 Tage nach dem Verkehrsunfall am 31.10.2014. Wiederum 3 Tage später wurde seitens des Klägers der Reparaturauftrag erteilt. Der 31.10.2014 war ein Freitag. Der 03.11.2014 war ein Montag. Eine frühere Beauftragung der Reparaturarbeiten und ein früherer Reparaturbeginn war den Umständen nach nicht zu erwarten.

Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges war für den Kläger auch insoweit erforderlich, als er kein anderes Fahrzeug zur Verfügung hatte. Der Kläger trägt vor, dass sowohl er als auch seine Ehefrau nicht über ein weiteres Fahrzeug verfügen. Auch unter dem Gesichtspunkt der zurückgelegten Fahrstrecke war die Anmietung des Ersatzfahrzeuges erforderlich. Ausweislich der als Anlage K 2 vorgelegten Mietwagenrechnung betrug der Tachostand bei Anmietung 4.930 km und bei Ankunft 5.323 km. Der Kläger bzw. seine Ehefrau habe mit dem angemieten Pkw insgesamt 393 km zurückgelegt, was einer Tagesstrecke von mehr als 30 km entspricht. Im übrigen wäre die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auch dann zulässig, wenn die Fahrtleistung unterhalb einer gewissen Kilometerleistung liegt (BGH, Urteil vom 05.02.2013, VI ZR 290/11).

Der Kläger hat durch die Anmietung des Ersatzfahrzeuges zu einem Gesamtpreis von 1.273,24 € nicht gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung gem. § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nurr den günstigeren Mietrpeis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2008, 2910). Dabei ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig hierfür, dass ein günstigerer Tarif in einer konkreten Situation für den Geschädigten ohne weiteres zugänglich war (BGH NJW 2007, 1676; BGH NJW 2008, 2910). Die Beklagte hat eine derartige Möglichkeit für den Kläger weder dargestellt, noch ausreichend unter Beweis gestellt. Eine kostengünstigere Möglichkeit der Anmietung ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 2. Diese bezieht sich weder auf den hier zeitlich relevanten, noch auf den örtlich relevanten Bereich.

Die von dem Kläger insgesamt verauslagten Mietwagenkosten in Höhe von 1.273,24 € liegen unterhalb des arithmetischen Mittels des Normaltarifes lt. Schwacke-Liste 2013. Die Schwacke-Liste stellt eine geeignete Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO für die erforderlichen Mietwagenkosten dar (Landgericht Landshut, Urteil vom 05.10.2013, Az: 13 S 894/12; BGH Urteil vom 17.05.2011, VI ZR 142/10; BGH Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 139/08).

Ausweislich des Schwacke-Mietpreisspiegels ist auch die Geltendmachung von Nebenkosten für die Ausrüstung mit wintertauglicher Bereifung üblich. Auch hier hält sich der von dem Kläger geltend gemachten Ersatzanspruch unterhalb des arithmetischen Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels 2013. Ausweislich des Urteils des BGH vom 05.03.2013 VI ZR 245/11 ist das Zusatzentgelt für Winterreifen erstattungsfähig.

Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch war nicht unter dem Gesichtspunkt der ersparten Eigenaufwendungen zu kürzen. Der Kläger hat bereits einen Abschlag in Höhe von 4 % der Mietwagenkosten, also in Höhe von 50,93 € für ersparte Eigenkosten vorgenommen. Dies entspricht der Rechtsprechung des OLG Stuttgart und des OLG München (OLG Stuttgart, NZV 94, 313; OLG Nürnberg, VersR 01, 208; OLG Köln, SP07, 13). Ausweislich des Urteils des BGH vom 05.03.2013 VI ZR 245/11 ist ein höherer Abschlag für ersparte Eigenaufwendungen nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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