Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Offenbach am Main zu den Verbringungskosten bei der konkreten Abrechnung gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Obwohl der Geschädigte das durch einen bei der HUK-COBURG versicherten Fahrer beschädigte Fahrzeug in einer qualifizierten regionalen Fachwerkstatt hat reparieren lassen und die Reparaturkostenrechnung durch ihn beglichen wurde, ansonsten hätte er das reparierte Fahrzeug nicht in Besitz nehmen können, kürzte die HUK-COBURG rechtswidrig den konkret dargelegten und bewiesenen Schadensbetrag. Wie immer, erstattete die eintrittspflichtige HUK-COBURG auf die berechneten – und beglichenen – Verbringungskosten nur 80,– €. Den Restbetrag von 43,50 € sollte der Geschädigte, obwohl die Haftung der HUK-COBURG zu einhundert Prozent feststand, selbst tragen. Dem Geschädigten konnte die HUK-COBURG weder eine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht noch ein Auswahlverschulden vorwerfen. Im Übrigen verkennt die HUK-COBURG, dass die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. BGHZ 63, 182 ff). Im konkreten Fall kürzt sie den Werklohn ihres eigenen Erfüllungsgehilfen, was allerdings zu ihren eigenen Lasten geht. Erfreulicherweise hat das erkennende Amtsgericht Offenbach am Main mit diesem Urteil einmal ein schadensersatzrechtlich völlig korrekt begründetes Urteil erlassen. Dafür gibt es 3 Sterne in der Urteilsliste. So einfach kann Schadensersatzrecht sein. Bemerkenswert ist, dass das erkennende Gericht die berechneten Verbringungskosten als Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung angesehen hat, die im Sinne von § 249 I BGB auszugleichen ist (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Wo ist eigentlich der Unterschied zu den Sachverständigenkosten, die ebenfalls ständig von der HUK-COBURG – meist rechtswidrig – gekürzt werden? Sowohl die Werkstatt als auch der vom Geschädigten zur Schadensfeststellung hinzugezogene Sachverständige sind Erfüllungsgehilfen des Schädigers (vgl. BGHZ 63, 182 ff für die Werkstatt und OLG Naumburg DS 2006, 283 ff für den Sachverständigen). Dieses Urteil zeigt, dass die HUK-COBURG an allen Fronten rechtswidrig kürzt. Offenbar geht es der HUK-COBURG sehr schlecht. Das ist augenscheinlich daraus zu schließen, dass sie alles bestreitet, sogar Tatsachen, die durch Urkunden belegt sind. So werden die Verbringungskosten bestritten, obwohl in der Reparaturrechnung die mit 123,50 € berechneten – und beglichenen – Verbringungskosten aufgeführt sind. Das zeigt ein völlig unnötiges und unerhebliches Bestreiten. Wir halten derartigen unsubstanziellen Vortrag für peinlich. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen: 340C 118/17
Im Namen des Volkes!
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr. d. d. Vors. Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Offenbach am Main durch den Richter am Amtsgericht G. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO mit Schriftsatzfrist für die Parteien bis zum 20.5.2017 am 27.7.2017 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Streitwert: 43,50 €.
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners der Klägerin dieser 100-prozentigen Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 2.5.2016 in Offenbach am Main schuldet. Die Klägerin kann daher die zur Schadensbehebung erforderlichen Kosten von der Beklagten gemäß den §§ 249 ff. BGB erstattet verlangen. Reparaturkosten, die durch die Instandsetzung des unfallbedingt beschädigten Fahrzeuges entstehen, gehören zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen. Die Klägerin hat ihr Fahrzeug bei der Firma … GmbH in Bad Vilbel reparieren lassen. Ausweislich der vorgelegten Rechnung dieses Unternehmens (Anl. K1, Bl. 5 ff. d. A.) wurden der Klägerin hierbei auch Verbringungskosten im Zusammenhang mit der unfallbedingt notwendig gewordenen Lackierung i.H.v. 123,50 € netto berechnet. Da die Beklagte hierauf lediglich 80 € bezahlt hat, hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung weiterer 43,50 € unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.
Die gegen die Zahlungsverpflichtung erhobenen Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Soweit die Beklagte moniert hat, dass für die Verbringung des Fahrzeuges keine Rechnung vorgelegt worden sei, so ist jedenfalls als Anlage zur Klageschrift des vorliegenden Verfahrens die streitgegenständliche Rechnung des von der Klägerin eingeschalteten Reparaturbetriebs vom 28.6.2016 vorgelegt worden. In dieser Rechnung ist auf deren Seite 1, dort in der Mitte/am Ende, die Fahrzeugverbringung mit einer 123,50 € netto berechnet. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass eine Verbringung zu diesem Betrag überhaupt erfolgt sei, kann sie damit nicht gehört werden. Denn aus dem Umstand, dass der Klägerin der Betrag von 123,50 € für die Verbringung berechnet wurde, folgt indiziell, dass eine Verbringung zu den angesetzten Kosten erfolgt ist und von der Klägerin zu bezahlen war. Soweit die Beklagte auf einen Internetauftritt der Firma … verweist, wonach diese selbst Lackierarbeiten durchführen soll, ist damit nicht gesagt, dass die vorliegend erforderlich gewordene Lackierung bei dem eingeschalteten Reparaturbetrieb durchgeführt werden konnte, so dass keine Verbringung erforderlich wurde. Bei dem entsprechenden Beklagtenvorbringen handelt es sich eher um spekulativen Vortrag. Soweit die Beklagte weiter darauf hinweist, dass im Umkreis des Reparaturbetriebes mehrere Lackierereien aufzufinden sein, so ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin Herrin des Restitutionsgeschehens ist und in diesem Zusammenhang sich auch die Werkstatt aussuchen darf, wo sie ihr Fahrzeug instand setzen lassen will und in deren Leistungen sie Vertrauen hat. Warum jedenfalls eine Fremdrechnung vorzulegen sein soll, erschließt sich nicht. Soweit schließlich die Beklagte darauf hinweist, dass 80 € Verbringungskosten ausreichend seien, zumal die Fahrzeugverbringung durch einen (nicht wie ein Meister qualifizierten) Fahrer durchgeführt werden könnte und für eine derartige, einfache Hilfstätigkeit allenfalls 80 € angesetzt werden könnten, so ist hier darauf hinzuweisen, dass in der Rechnung des eingeschalteten Reparaturbetriebes der Betrag von 123,50 € für die Fahrzeugverbringung angesetzt wurde. Die Klägerin war daher mit einer Verbindlichkeit in eben dieser Höhe belastet. Die Beklagte müsste Schadensersatz allenfalls dann nicht leisten, wenn der Klägerin insoweit ein Auswahlverschulden bei der Auswahl des Reparaturbetriebs vorzuhalten wäre. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, weil nach dem eingeholten Schadensgutachten ebenfalls 123,50 € Verbringungskosten kalkuliert worden waren, was unstreitig ist. Wird ein Reparaturbetrieb mit der Schadensbehebung beauftragt, der den Kostenansatz im Schadensgutachten im Hinblick auf bestimmte Schadenspositionen nicht überschreitet, kann schwerlich diesbezüglich dann ein Auswahlverschulden zugrunde gelegt werden. Hinzu tritt, dass nicht alle Reparaturwerkstätten samt und sonders über eigene Lackierereien verfügen, so dass die Einschaltung einer Werkstatt ohne eigene Lackiererei auch nicht per se ein Auswahlverschulden darstellt. Warum schließlich die Fahrzeugverbringung nicht hätte durchgeführt werden dürfen, weil sie vertraglich nicht vereinbart gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Auch hier ist das Vorbringen der Beklagten mehr spekulativer Natur, damit unbeachtlich. Auszugehen ist bei erfolgter Reparaturdurchführung vielmehr regelmäßig davon, dass der Geschädigte die Fahrzeuginstandsetzung und damit die hierzu erforderlichen Arbeiten in Auftrag gegeben hat.
Aus dem zugesprochenen Hauptsachebetrag, der somit gerechtfertigt ist, kann die Klägerin die weiter zuerkannten Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Verzugszinsen ab dem 1.12.2016 verlangen, weil die Beklagte nicht innerhalb der ihr bis zum 30.11.2016 gesetzten Frist vollumfänglich Zahlung geleistet hat.
Die prozessuaien Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 43 Abs. 1 GKG.
Das Verhalten der Huk-Coburg und ihrer Anwälte vor Gericht ist mehr als peinlich, wenn ohne Substanz alles bestritten wird, ohne zu merken, dass die bestrittenen Tatsachen bereits durch Urkunden (Rechnungen etc. ) belegt und bewiesen sind. Der Huk-Coburg muss es tatsächlich äußerst schlecht gehen, wenn sie und ihre Anwälte zu solchem peinlichen Bestreiten schreiten muss. Da die Rechnung bereits beglichen war, reicht das einfache Bestreiten ohnehin nicht aus, denn es wird konkret abgerechnet, wobei der Rechnungsersteller (Werkstatt) der Erfüllungsgehilfe der Schädigerseite ist. Die Huk-Coburg bestreitet daher das Verhalten ihres eigenen Erfüllungsgehilfen. Wie peinlich ist das denn?
Manche Kommentatoren hatten schon Recht, wenn sie darauf hingewiesen hatten, dass die Lage bei der Huk-Coburg schlecht sein muss, denn sonst wäre das pauschale Bestreiten und das pauschale Kürzen der nachgewiesenen Verbringungskosten auf immer 80,00 Euro nicht zu verstehen. Warum soll eine Verbringungsfahrt von der Reparaturfachwerkstatt zum Lackierer und zurück nur immer 80,00 Euro betragen? Kommt es nicht auf die Entfernung an, die immer mal unterschiedlich sein kann? Kommt es nicht auf die besondere Sicherung des Fahrzeugs auf dem Transporter an? Das pauschale, durch nichts begründete, Bestreiten der Huk-Coburg ins Blaue hinein fällt immer mehr Gerichten auf (siehe obiges Urteil!).
Die Huk-Coburg meint doch immer noch, als Versicherung des Schädigers, der Schuldner der Schadensersatzverpflichtung ist, irgend etwas fordern zu können. Wie Willi Wacker hier bereits mehrfach betont hat, hat der Schuldner gar nichts zu fordern. Er muss leisten. Der Geschädigte als Gläubiger kann fordern, nämlich bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall vollen Schadensersatz und nicht irgendeinen vom Schuldner zugeteilten Schadensbetrag.
Willi, vielen Dank für das hier veröffentlichte lesenswerte Urteil gegen die Huk-Coburg. Ich glaube nicht, dass die Huk-Coburg dieses Urteil in ihren Schriftsätzen und Abrechnungsschreiben zitieren wird.