Auch das Amtsgericht Arnsberg hat in seinem Urteil vom 10.06.2008 (3 C 84/08) restliche Sachverständigenkosten zugesprochen. Der Sachverständige hatte aus abgetretenem Recht geklagt. Ein weiteres Gericht, bei dem die HUK-Coburg mit dem Versuch gescheitert ist, einen Kfz-Sachverständigen zu „disziplinieren“.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist – mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsanteils – begründet.
Der Kläger hat – aus unstreitig abgetretenem Recht – gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages gern. §§ 823 Abs. 1, 2, 249, 398 BGB i.V.m. §§ 7, 17 StVG sowie den Bestimmungen der StVO.
Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind gern. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB in voller Höhe erstattungsfähig; die Begutachtung des Schadens war unstreitig erforderlich und verstieß angesichts der Schadenhöhe nicht gegen die Schadensminderungspflicht.
Der Höhe nach entsprechen die Sachverständigenkosten im Übrigen noch dem, was ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für erforderlich halten durfte.
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der. Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Insoweit kommt es nicht darauf an, welche Beträge der Geschädigte bezahlt hat sondern welcher Aufwand als „erforderlich“ zur Wiederherstellung angesehen werden kann. Wahrt der Geschädigte
den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverstäncfigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; Roß NZV 2001, 321).
Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S. des § 249 Abs. 2 6GB verlangt werden kann, ist zu bejahen. Dies ließ sich im Gunde bereits der Entscheidung des BGH vom 04.04.2006 (NJW 2006, 2472) entnehmen, auch wenn diese allein das Verhältnis zwischen Gutachter und Auftraggeber betraf, und wurde mittlerweile vom BGH (Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, BeckRS 2007 03633) ausdrücklich bestätigt.
Der Geschädigte kann allerdings vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.
Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Insoweit ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
Die Rechtsprechung des BGH zum sog. „Unfallersatztarif“ hat hieran nichts geändert. Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte erhalten nämlich dadurch ihr besonderes Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen „Unfallersatztarife“ erheblich über den für Selbstzahler angebotenen „Normaltarifen“ liegen können. Eine derartige Marktsituation hat sich allerdings bei der Erstellung von KFZ-Schadensgutachten soweit ersichtlich nicht etabliert (vgl. BGH Urteil vom 23.01.2007, a.a.O.).
Die vom Kläger geltend gemachte Kostenrechnung überschreitet den Rahmen dessen, was ein verständiger Mensch als zweckmäßig und notwendig ansehen durfte, erkennbar nicht. Hiervon geht das Gericht im Wege der Schätzung gern. § 287 ZPO aus.
Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige.
Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. 4. 2006 – X ZR 122/05 – aaO). Diese Art der Abrechnung wird, wie dem Gericht aus Abrechnungen vieler im hiesigen Bezirk tätigen Sachverständigen bekannt ist, überwiegend angewandt. Der geltend gemachte Betrag überschreitet die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung insoweit nicht.
Nach Ansicht des Gerichts ist es ohnehin verfehlt, nach einem bestimmten Durchschnittswert abzurechnen, wie die Beklagte dies tut. Vielmehr ist der als erforderliche Aufwand zu akzeptierende Betrag in einer gewissen Bandbreite
anzusiedeln, weil ansonsten jede noch so kleine Abweichung von einem solchen Mittelwert zu Kürzungen führen würde. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nur über einen Honorarkorridor gewährleistet ist, dass die Auswahl eines Sachchverständigen noch von weiteren anzuerkennenden Kriterien (Eignung, Entfernung, Seriosität etc.) als dem Preis abhängen kann. Nach Auffassung des Gerichts darf ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch daher jedenfalls Kosten in einer Größenordnung für erforderlich halten, die von der Mehrzahl der Kfz-Sachverständigen für vergleichbare Gutachten berechnet werden. Einen geeigneten Orientierungspunkt bildet insoweit zur Überzeugung des Gerichts die vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das KraftfahrzeugWesen e. V. (BVSK) regelmäßig durchgeführte HonorarbefragUng unter den im BVSK organisierten Sachverständigen.
Ob die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer tatsächlich 98 % der geltend gemachten Sachverständigenrechnungen nach den Empfehlungen eines Gesprächsvermerks zwischen BVSK und Versicherungen reguliert, kann insoweit dahinstehen. Denn diese Quote bezieht sich allenfalls auf die zum Zwecke der SchadenregUlierUng eingereichten Rechnungen und sagt daher nichts darüber aus, wie das durchschnittliche Berechnungsverhaiten der Sachverständigen insgesamt ist.
Dieses lässt sich allein aus einer Honorarbefragung entnehmen.
Nach Auffassung des Gerichts sind aus der Sicht des Geschädigten bei den einzelnen Rechnungspositionen diejenigen Beträge als „erforderlich“ anzuerkennen, die von der überwiegenden Anzahl der Sachverständigen für die einzelnen Rechnungspositionen berechnet wird.
Bei einer Schadenhöhe von bis zu 2.750,00 € liegt der Honorarkorridor zwischen 340,00 € und 369,00 €‚ so dass der Kläger mit dem angesetzten Grundhonorar noch unterhalb des Honorarkorridors liegt, in dessen Grenzen 40 % bis 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen. Im Übrigen liegt er auch nur 8,89 € brutto von der Abrechnung der Beklagten ohne Kilometerpauschale entfernt, was mehr als deutlich macht, dass eine Abrechnung nach Mittelwerten nicht sinnvoll ist.
Gleiches gilt für die geltend gemachten Nebenkosten. Der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des Amtsgerichts Saarbrücken steht dem nicht entgegen. Denn die Ausführungen des Amtsgerichts lassen erkennen, dass es die Abrechnung von Nebenkosten zusätzlich zum Grundhonorar grundsätzlich zulässt und eine eingeschränkte Betrachtung nur vor dem Hintergrund vornimmt, dass die Nebenkosten teilweise 50 % bis 60 % des Grundhonorars erreichen, was den Rückschluss auf versteckte Kostenpositionen zulässt. So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Vielmehr machen die Nebenkosten nur knapp 30 % des Grundhonorars aus, so dass von „versteckten Kostenpositionen“ nicht ausgegangen werden kann.
Die einzelnen Positionen selbst liegen im Rahmen dessen, was die Honorarbefragung des BVSK als üblichen Abrechnungsrahmen ergeben hat. Die Schreibgebühren (2,20 € / Seite), die Pauschale für Porto und Telefon (12,50 €) und die Kosten des 2. Fotosatzes (1,00 € / Foto) liegen jeweils am unteren Ende des Honorarkorridors; die Fahrtkosten (0,80 € / km) und Kopiekosten (0,60 € / Kopie) liegen im mittleren Bereich des Honorarkorridors und die Kosten des 1. Fotosatzes (2,60 € / Foto) liegen 3 Cent über dem Honorarkorridor. Insgesamt sind diese Positionen daher nicht zu beanstanden, denn der Rahmen des üblichen (vgl. z. B. LG Berlin, Urteil vom 07.07.2005, 58 S 88/05, n.V.) wird nicht überschritten.
Unter Abzug der von der Beklagten geleisteten Zahlung ergibt sich der aus dem Tenor ersichtliche Betrag.
Die geltend gemachten Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 286, 288, 291 6GB. Zinsen konnten erst ab 12.07.2007 zugesprochen werden, weil ein früherer Verzugseintritt nicht dargelegt ist. Die Anwaltskosten entsprechen dem, was nach der Rechtsprechung als erstattungsfähig anzuerkennen ist.
So das im Ergebnis positive Urteil des AG Arnsberg, in dem leider wieder die Positionen des Sachverständigenhonares unter Zugrundelegung der BVSK-Liste überprüft wurden. Gemäß BGH ist es dem Schädiger als auch dem Gericht im Schadensersatzprozess verboten, das Sachverständigenhonorar zu überprüfen!
…wann kommt denn mal endlich ein Anwalt auf die glorreiche Idee diese BVSK-Befragung als unglaubwürdig und der Realität fern stehende Liste zu erklären?
M.E. müsste doch gleich zu Anbeginn explizit darauf hingewiesen werden daß sie nicht realitätskonform ist, selbstverständlich vorausgesetzt daß der Sv nicht danach kalkuliert.
Gruss Buschtrommler
Hi Hans Dampf,
Ihrem Schlußsatz als Anmerkung zu dem Urteil kann ich nur zustimmen. Im Schadensersatzprozeß des Geschädigten gegen den Schädiger (und dessen Kfz-Haftpflichtvers.) kommt es, wie der BGH zutreffend in dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -, abgedruckt in DS 2007, 144 mit Anm. Wortmann, feststellt,nicht darauf an, ob die SV-Rechnung nach werkvertraglichen Gesichtspunkten angemessen ist oder nicht, vielmehr kommt es nur auf schadensersatzrechliche Gesichtspunkte der Erforderlichkeit an. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozeß berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen ( BGH NJW 2004, 3326; VersR 2004, 1189; DS 2007, 144 ff ). Dies gilt auch für die Höhe des SV-Honorars ( AG Essen VersR 2000, 68; AG Siegburg ZfS 2003, 237; Roß NZV 2001, 321 ).
Es sollte daher immer auf diese BGH-Rechtsprechung hingewiesen werden.
Die BVSK-Befragung kann daher nur Maßstab im Rechtstreit des SV gegen seinen Kunden, den Geschädigten, im Rahmen der werkvertaglichen Angemessenheitsprüfung sein.
MfG
Willi Wacker
Buschtrommler Mittwoch, 16.07.2008 um 09:12 …wann kommt denn mal endlich ein Anwalt auf die glorreiche Idee diese BVSK-Befragung als unglaubwürdig und der Realität fern stehende Liste zu erklären?
Wenn in einer Auseinandersetzung zum Sachverständigenhonorar die BVSK-Erhebung durch Gerichte leider immer wieder so ins Spiel gebracht wird, als handele es sich hierbei um eine Art Gebührenordnung, so wäre es doch wohl angebracht Herrn Fuchs und dem Vorstand des BVSK den Streit zu verkünden, denn meines Erachtens hat Herr Fuchs bis heute nichts unternommen, um die immer wieder falsche Bezugnahme einiger Gerichte auf diese Erhebung zu korrigieren, obwohl er genau weiß, dass die davon betroffenen Personen benachteiligt werden, was bei Kraftfahrzeusachverständigen auch unter Wettbewerbsgesichtspunkten relevant sein könnte. Herr Fuchs ist aber wohl mehr daran interressiert diese unqualifizierte und in keinster Weise repräsentative Erhebung als eine Art Gebührenordnung populär zu halten und traut sich wohl auch nicht, eine Richtigstellung als Pressemitteilung herauszugeben, da er dann ja wohl wieder Nachteile für die vielen versicherungsorientierten Mitglieder seines Berufsverbandes durch die Versicherungswirtschaft befürchten müßte. Wahrlich unseriös, wie ich meine, denn diese undurchsichtige Erhebung ist das Papier nicht wert, auf der sie gedruckt wurde. Erhebungsmethodisch handelt es sich um ein Entsorgungsprodukt, denn sie soll nach den Informationen von Insidern auch nicht das wiederspiegeln, was tatsächlich abgerechnet wird. Beim nächsten Prozeß werde ich die BVSK-Sachverständigen deshalb mal namentlich aufführen, die wesentlich höher abrechnen als nach der Honorarumfrage der Öffentlichkeit vorgegaukelt wird ,aber letztlich doch die nicht unbeträchtlichen Kürzungen der HUK-Coburg hinnehmen. Warum werden diese Kürzungen toleriert und wie verhält sich das mit der Unabhängigkeit insoweit tatsächlich ? Und das soll ein seriöser Berufsverband der freien und unabhängigen Sachverständigen sein ? Für mich eine Lachnummer und wohl noch kein Gericht hat bisher die Erhebungsmethodik einmal krisch hinterfragt, um zu prüfen, was tatsächlich dahinter steckt. Das sollte schleunigst ein Ende haben und wir sollten einmal gemeinsam überlegen, wie und auf welchen Wegen der Justiz insoweit Informationen gegeben werden können, damit es zukünftig nicht mehr unter Bezugnahme auf diese BVSK-„Befragung“ zu Fehlurteilen kommt. Das Thema wird weiter verfolgt, denn dazu gibt es noch viel zu sagen. Also, verehrte Kollegen, die Ihr als seriös, qualifiziert und unabhängig geachtet werden wollt, kommt raus aus dem Gebüsch und meldet Euch hier zu Wort, damit hier eine Bereinigung erreicht werden kann.
@Feuerzauber…..damit es zukünftig nicht mehr unter Bezugnahme auf diese BVSK-”Befragung” zu Fehlurteilen kommt@
Aber klar doch, — m.W. nach sind einige BVSK Mitglieder längst dazu übergegangen auf Ihren Rechungen für die HUK das „übliche Honorar“ abzüglich Rabatt ohne Präjudiz auszuweisen.
Zumindest kann sich die HUK da nicht auf Üblichkeit berufen. Gleichzeitig wird erkennenbar in welcher Höhe der HUK Rabatt gewährt wird und wo das tatsächliche Honorar liegt. Ich sehe darin zumindest ein Fortschrittchen. Natürlich wird die BVSK-Führung das nie unterstützen, – da bin ich mir sicher!
Grüße aus dem Schadendickicht.
Hallo Borsti,
m.E. kann die BVSK-Honorarbefragung nie Maßstab für die Überprüfung der Sachverständigenhonorare sämtlicher weisungsunabhängiger Sachverständigen sein. Seit wann bestimmt ein Verband verbindlich über die Honorare sämtlicher SV? Ebensowenig kann die Honorarerhebung eines Verbandes kaum die Üblichkeit oder die Angemessenheit des Honorars der SV i.S. § 632 BGB begründen. Nur wenn eine „Allgemeinverbindlichkeit“ angenommen werden kann, kann man von allgemein gültigen Regelungen sprechen. Dies ist teilweise bei Tarifverträgen der Fall. Eine (interne) Honorarbefragung kann man auf keinen Fall mit einem Tarifvertrag vergleichen. Zum einen ist die Zahl der BVSK-Mitglieder zu gering, zum anderen ist der BVSK nur eine von vielen Sachverständigen-Verbänden. Er hat keineswegs das Alleinvertretungsrecht.
Mit freundlichen Grüßen ins Schadensdickicht
Willi Wacker
@Willi Wacker Donnerstag, 17.07.2008 um 21:34
Hallo Borsti,
m.E. kann die BVSK-Honorarbefragung nie Maßstab für die Überprüfung der Sachverständigenhonorare sämtlicher weisungsunabhängiger Sachverständigen sein.@
Hallo Willi Wacker,
das von Ihnen gesagte ist völlig richtig! Aber die Aussage meines Beitrages war eine völlig andere, nämlich daß einige BVSKler mittlerweile ihr übliches Honorar gegenüber der HUK ausweisen und es auch als solches kenntlich machen. Diese liegt erkennbar deutlich über der ominösen Vereinbarung. Ich finde das lobenswert und auch argumentativ verwendbar.
borsti.
Hi borsti,
warum wohl weisen die BVSK-SV ihr tatsächliches Honorar in ihren Rechnungen aus? Weil sonst jede andere VS mit Recht sagen könnte, dass gegenüber ihren Versicherungsnehmern zu hohe Forderungen gestellt werden. Herrn Fuchs ist inzwischen sicherlich schmerzlich bewusst, dass er gerade seinen Mitgliedern mit dieser „Absprache“ einen Bärendienst erwiesen hat. Es läßt vermuten, dass er den von der HUK für diese Absprache erhaltenen „Lohn“ nicht wieder zurückzahlen kann. Denken wir an die Postbank.
Daher bleibt wirklich nur, gerichtlich oder wenn möglich strafrechtlich dagegen vorzugehen, um dem Trauerspiel endlich ein Ende zu setzen. Gleiches gilt aber auch z. B. für die Vereinbarungen der Allianz mit den Opel-Werkstätten in Verbindung mit Controlexpert. Auch hier muss umgehend gehandelt werden. Da bereits von anderen SV-Verbänden die Rede war – diese sollten/müssen umgehend tätig werden. Das würde in eindrucksvoller Weise den Justizbehörden aufzeigen, dass der BVSK ebend nicht den alleinigen Anspruch auf Vertretung aller freiberuflich tätigen Sachverständigen hatte und niemals haben wird.
Wenn eine Unterlassungsklage nicht durch die Rechtschutz gedeckt ist, wie hier zu lesen war, dann machen wir ebend mal einen Topf auf, aus dem diese finanziert werden.
Gruß Virus
Hallo borsti,
die BVSK-Honorarbefragung bzw. das Abkommen mit der HUK-Coburg kann nur dadurch eliminiert werden, indem bei Rechtsstreiten immer und immer wieder darauf hingewie4sen wird, dass die Honorarbefragung bzw. das BVSK-HUK-Abkommen nicht Kennzeichen der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB ist.
Wenn kein Gericht sich mehr an diese unsägliche Honorarbefragung bzw. das Honorarabkommen BVSK-HUK orientiert, ist es von alleine beseitigt. Was nicht anzuwenden ist, ist nicht beachtlich.
Schöne Grüße ins Schadensdickicht
Willi Wacker