Mit Urteil vom 1.6.2010 hat der VI. Zivilsenat in dem Rechtsstreit VI ZR 316/09 für Recht erkannt:
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung dirch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b) Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeuges Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.
Dieses BGH-Urteil erging ohne Beteiligung des Bundesrichters W., um einigen potentiellen Kommentatoren bereits den Wind aus den Segeln zu nehmen. Im übrigen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die – so hoffe ich – demnächst im Volltext hier eingestellt wird.
Dies daher zunächst zur Vorabinformation.
Das Urteil ist auf der Homepage des BGH bereits im Volltext abrufbar.
Kurzer Kommentar zur Entscheidung:
Unfalltag: vor dem 09.04.2008
Restwertschreiben der Versicherung: 09.04.2008
Bindung des Aufkäufers an sein Gebot: 29.04.2008
Tatsächlicher Verkauf des Fahrzeugs: 10.05.2008
Vortrag, warum zum vom SV ermittelten Restwert 1 Monat nach Restwertschreiben veräußert wurde, fehlt vollkommen.
BGH geht davon aus, daß grundsätzlich dem Wirtschaftlichkeitsgebot bei einer Naturalrestitution Folge geleistet wird, wenn Fahrzeug zum vom SV auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert verkauft wird. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertkäufer in Anspruch zu nehmen, sondern er kann vielmehr das Fahrzeug bei der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem Gebrauchtwagenhändler bei Erwerb eines anderen Fahrzeugs in Zahlung geben.
Dieses hat im vorliegenden Fall der Kläger nicht getan / dargelegt, so daß er -von der Revision nicht angegriffen- ohne weiteres hätte das Angebot annehmen können / müssen.
Eine Änderung der Rechtsprechung des BGH kann ich nicht erkennen, vielmehr hat der BGH in diesem Fall die nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts seiner Entscheidung zu Grunde legen müssen und die Entscheidung revisionsrechtlich „durchgewunken“.
Nicht zu beanstanden, zeigt aber, daß der Geschädigte gut beraten ist, wenn er zügig sich um die Schadensbeseitigung kümmert und anwaltlich gut beraten ist.
Grüße aus der Suhle
Schwarzkittel
Hallo Willi, hallo Schwarzkittel,
ich würd mal sagen, übliche Rechtsprechung des BGH und keine Besonderheit.
Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
meines Erachtens hast Du die Sache richtig gesehen. Dieses Restwerturteil ist eine Konkretisierung der bisherigen Rechtsprechung des Senates.
Mit freundlichen Grüßen
Dein Willi