LG Dortmund weist im Schadensersatzberufungsrechtsstreit die Berufung gegen das Urteil des AG Unna unter Bezugnahme auf JVEG zurück mit bedenklicher Begründung im Berufungsurteil vom 21.6.2017 – 21 S 20/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum heutigen Samstag stellen wir Euch ein Berufungsurteil des LG Dortmund vom 21.6.2017 vor. Der Paulus wandelt sich zum Saulus, so könnte man die Änderu8ng der Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Dortmund bezeichnen. Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht Unna hatte von den von der HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG gekürzten 116,02 € einen Betrag von 78,35 € dem Kläger zugesprochen. Bei dem Kläger handelt es sich um eine Verrechnungsstelle, so dass diese aus abgetretenem Recht den Restschadensersatz geltend gemacht hatte. Wegen des Restbetrages war die Klägerin in die Berufung gegangen. Das LG Dortmund hat jedoch seine bisherige Rechtsprechung geändert. Es überprüft nun im Schadensersatzprozess die Einzelpositionen auf Angemessenheit. Dabei haben werkvertraglich4e Gesichtspunkte, wie die Angemessengeit i.S.d. §§ 631, 632 BGB im Schadensersatzprozess im Rahmen des § 249 I BGB nichts zu suchen. Die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Kosten für das Schadensgutachten zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe sind als mit dem Schaden unmittelbar verbundene Vermögensnachteile anzusehen, die über § 249 I BGB auszugleichen sind (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Gleichwohl wird seitens der Berufungskammer nunmehr eine Preiskontrolle der Einzelposten der Nebenkosten aus der Sachverständigenrechnung vorgenommen, obwohl weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt sind, eine werkvertragliche Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 13). Dann wird auch noch die Preiskontrolle auf die Bestimmungen des JVEG gestützt, obwohl der BGH entschieden hatte, dass eine Übertragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter nicht angebracht ist (vgl. BGH aaO.).  Mit Schadensersatzrecht hat das Alles nichts mehr zu tun. Offenbar wird hier versucht, die Privatgutachter auch nach JVEG zu vergüten, obwohl der Anwendungsbereich des JVEG eindeutig nur auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt ist. Das hat auch seinen guten Grund, denn der gerichtlich bestellte Gutachter hafter nach § 839 a BGB, während der Privatgutachter dem Auftraggeber gegenüber aus Vertrag und Delikt haftet (vgl. dazu auch BGH X ZR 122/05 Rn. 19). Dem Privatgutachter letztlich vorschreiben zu wollen, er müsse, wenn er keine Nachteile erleiden wolle, nach JVEG abrechnen, ist ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des freien Sachverständigen. Damit verstößt das Berufungsurteil des LG Dortmund eindeutig gegen das Grundgesetz. Von einer Berufungskammer hätte man mehr juristische Kenntnisse – auch des Verfassungsrechts – erwartet. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch einen schönen Samstag
Willi Wacker

21 S 20/17                                                                                             Verkündet am 21.06.2017
16 C 535/16
Amtsgericht Unna

Landgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Deutsche Verrechnungsstelle AG, vertr. d. d. Vorstand, Schanzenstr. 30, 51063 Köln,

Klägerin und Berufungsklägerin,

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, ges. vert. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler u. a., Bahnhofsplatz, 96450 Coburg,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund
auf die mündliche Verhandlung vom 21.06.2017
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. G. , die Richterin am Landgericht K. und die Richterin Ö.

für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Unna vom 26.01.2017
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten Ersatz restlichen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen ist unstreitig. Der bei diesem Verkehrsunfall Geschädigte hatte den Sachverständigen Kulik beauftragt, den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden zu begutachten. Wegen des Inhaltes der Vereinbarung des Geschädigten mit dem Sachverständigen sowie der gleichzeitig erfolgten Abtretung wird auf den Inhalt der Vereinbarung Anl. K3 Bl. 31 der Akten verwiesen. Der Sachverständige stellte dem Geschädigten insgesamt 772,02 € in Rechnung. Wegen der Rechnung wird auf die Anl. K2 Bl. 3 30 verwiesen. Darauf hat die Beklagte 656 € gezahlt. Gegenstand des Rechtsstreits sind die restlichen 116,02 €.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz im Übrigen wird auf das am 26.01.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Unna Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klägerin weitere 78,35 € zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Dabei hat das Amtsgericht die Berechnung der Sachverständigengebühren auf der Grundlage der BVSK Honorar Befragung vorgenommen. Insbesondere hat das Amtsgericht die geltend gemachten Kosten für die gefertigten Fotografien gekürzt und dargelegt, statt der abgerechneten 19 Bilder seien lediglich 15 Bilder erforderlich gewesen. Außerdem seien die EDV Abrufgebühr sowie die Kosten für den Versand des Gutachtens als PDF Datei nicht zu berücksichtigen.

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre restlichen Ansprüche weiter und meint, die vom Sachverständigen erteilte Rechnung sei nicht überhöht. Insbesondere sei die Anzahl der Fotos erforderlich gewesen, da sie den Schaden aus verschiedener Perspektive und Entfernung zeigen. Wie viele Bilder der Sachverständige für erforderlich erachte, sei letztlich auch eine Aufgabe und Entscheidung des Sachverständigen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht der Klage nur teilweise stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen.

Zunächst geht auch die Kammer von der Aktivlegitimation der Klägerin aus.
In der Sache selbst hat die Kammer bereits in einer Entscheidung vom 15.03.2017 – 21 S 58/16 – ausgeführt, dass sie im Hinblick auf die zwischenzeitlich abweichende höchstrichterliche Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nicht mehr vollständig an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhält.

Grundsätzlich verbleibt es dabei, dass der erforderliche Aufwand für die Erstattung des Gutachtens im Wege tatrichterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Ermittlung des angemessenen Grundhonorars sowie der Ermittlung der angemessenen Nebenkosten. Hinsichtlich der Ermittlung des Grundhonorars verbleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, dass insoweit auf die BVSK Honorartabelle als taugliche Schätzgrundlage im Sinne von § 287 ZPO zurückgegriffen werden kann (siehe LG Dortmund, Urteil vom 15. März 2017, 21 S 58/16 mit weiteren Verweisen).

Das Grundhonorar ist vom Amtsgericht in der Höhe übernommen worden, wie es der Sachverständigen in Rechnung gestellt hat. Dies ist nicht Gegenstand der Berufung. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Nebenkosten weicht die Kammer in Ansehung höchstrichterlicher Rechtsprechung insoweit von ihrer bisherigen Spruchpraxis ab (siehe die bereits zitierte Entscheidung), denn der BGH hat in seiner Entscheidung vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, entschieden, dass das Abstellen auf die BVSK Tabelle zur Schadensbemessung der Nebenkostenabrechnung des Sachverständigen im Rahmen des § 287 ZPO nicht zulässig sei. Vielmehr folgt die Kammer der Entscheidung des BGH nunmehr dahingehend, dass als Schätzgrundlage insoweit das JVEG heranzuziehen ist. Dabei sind die dort genannten Werte zu übernehmen, ohne dass noch ein Aufschlag von 20 % gerechtfertigt wäre.

Danach sind – zum Teil abweichend von der Berechnung des Amtsgerichts – folgende Nebenkosten zu berücksichtigen:

1) Fotokosten:
Soweit das Amtsgericht die Anzahl der in Rechnung gestellten Fotos reduziert hat, folgt die Kammer dem nicht. Denn die Frage, wie viele Fotos der Sachverständige für erforderlich hält und fertigt, ist grundsätzlich eine Sachverständigenfrage. Danach ist die Anzahl der vom Sachverständigen gefertigten Fotos nicht zu beanstanden. Anderes würde nur für den Fall gelten, dass der Sachverständige unverhältnismäßig viele Fotos gefertigt hat. Das ist vorliegend nicht gegeben. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG sind für jedes Bild 2 € in Ansatz zu bringen, für die Fertigung eines weiteren Fotosatzes können je Foto 0,50 € berechnet werden. Danach ergeben sich für 19 Bilder 38,60 € für die Erstellung der erforderlichen Bilder und 9,5 € für die Duplikate.

2) Schreibkosten:
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG sind für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens 0,90 € je angefangener 1000 Anschläge zu berechnen. Sofern die Anzahl der Anschläge nicht bekannt ist, ist diese zu schätzen. Der Sachverständige hat 12 Seiten Text in Rechnung gestellt. Für 12 Seiten ergeben sich Schreibkosten i.H.v. 10,80 €. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG sind für Kopien je Seite 0,50 € zu erstatten und damit weitere 6 €.

3) Porto- und Telefonkosten:
Soweit der Sachverständige insoweit 15 € pauschal in Ansatz gebracht hat, ist dies nicht überhöht. Dabei handelt es sich um Nebenkosten, die nach § 12 JVEG im Zusammenhang mit der Erstattung des Gutachtens anfallen und zu entschädigen sind.

Insgesamt kann die Klägerin daher neben dem Grundhonorar i.H.v. 537 € Erstattung von Nebenkosten in Höhe von insgesamt 79,30 € verlangen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 616,30 € netto und 733,40 € brutto. Nach Abzug der Zahlung der Beklagten i.H.v. 656 € verbleibt danach ein Restbetrag von 77,40 €.

Ersatz weiterer Nebenkosten kann die Klägerin nicht beanspruchen.

Insbesondere die weiter geltend gemachten Kosten für den Versand des Gutachtens
im PDF Format sind nicht zu berücksichtigen. Denn gemäß § 7 Abs. 3 JVEG sind für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten Kosten nur dann zu ersetzen, wenn sie anstelle der in § 7 Abs. 2 genannten Kopien geltend gemacht werden. Da schon die Kosten für Kopien im Rahmen der Berechnung berücksichtigt wurden, sind diese Kosten nicht zusätzlich zu erstatten.

Die Klägerin kann auch nicht Zahlung der geltend gemachten EDV Abrufgebühr verlangen. Diese sind im JVEG, das insoweit die Erstattung von Gebühren abschließend regelt, nicht aufgeführt. Diese Kosten sind vielmehr vom Grundhonorar erfasst.

Da das Amtsgericht über den Betrag von 77,40 € hinaus bereits 78,35 € und damit mehr zugesprochen hat, als nach der Berechnung der Kammer zu zahlen wäre, ist insoweit eine Korrektur zum Nachteil der Klägerin unzulässig, § 528 ZPO. Dies gilt allerdings nicht für Einzelpositionen, soweit die Kammer geringere Beträge als das Amtsgericht zugrunde gelegt hat (konkret bei den Schreibkosten). Denn die Frage, welche Nebenkosten abzurechnen sind, ist eine Rechtsfrage und durch das Berufungsgericht überprüfbar. Damit können auch Einzelpositionen zum Nachtteil der Berufungsklägerin abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung bewertet werden.

Die Berufung der Klägerin hat daher keinen Erfolg und war zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.

Dr. G.                                K.                                      Ö.

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13 Antworten zu LG Dortmund weist im Schadensersatzberufungsrechtsstreit die Berufung gegen das Urteil des AG Unna unter Bezugnahme auf JVEG zurück mit bedenklicher Begründung im Berufungsurteil vom 21.6.2017 – 21 S 20/17 -.

  1. Juri sagt:

    Wenn man einmal unterstellt, dass die Kammer hier den geforderten juristischen Sachverstand besaß, so fehlt es ganz offenbar an der charakterlichen Befähigung zum Richteramt nach Recht und Gesetz zu handeln. Statt dessen wurde ganz offenbar Meinungsbildung nach Gutdünken betrieben und dann im Namen des Volkes verkündet. Alles sehr bedenklich und nicht mehr zu entschuldigen.

  2. G.v.H. sagt:

    Sehr geehrte CH-Redaktion,
    eine ausführliche Auseinandersetzung mit diesem Urteil einer Berufungskammer des LG Dortmund scheint geboten zu sein vor dem Hintergrund der zunehmend versicherungsfreundlichen Rechtsprechung im LG-Bezirk Dortmund, wo auch die HUK-Coburg Versicherung eine „Schadenaußenstelle“ betreibt, die aber die Dortmunder Gerichtsbarkeit nicht als geschäftsfähige Niederlassung gewichtet wissen will.

    Fragwürdige Überlegungen des AG Unna und des LG Dortmund (Berufungskammer)

    1. Das Amtsgericht hat der Klägerin weitere 78,35 € zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Dabei hat das Amtsgericht die Berechnung der Sachverständigengebühren auf der Grundlage der BVSK Honorar Befragung vorgenommen.

    Kommentar:

    a) Sind die betroffenen Sachverständigen überhaupt Mitglied des BVSK?

    b) Kfz-Sachverständige berechnen keine „Gebühren“.

    2. Insbesondere hat das Amtsgericht die geltend gemachten Kosten für die gefertigten Fotografien gekürzt und dargelegt, statt der abgerechneten 19 Bilder seien lediglich 15 Bilder erforderlich gewesen.

    Kommentar: Das ist eine werkvertragliche Bewertung, die dem Gericht unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten in einer subjektiven ex post Betrachtung nicht zusteht.

    3. Außerdem seien die EDV Abrufgebühr sowie die Kosten für den Versand des Gutachtens als PDF Datei nicht zu berücksichtigen.

    Kommentar: Das Gericht hat in schadenersatzrechtlicher Beschränkung nicht über die Kostenstruktur einer Abrechnung von Gutachterkosten zu entscheiden, sondern ausschließlich über die Schadenersatzverpflichtung der dem Geschädigten entstandener Gutachterkosten.

    4. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre restlichen Ansprüche weiter und meint, die vom Sachverständigen erteilte Rechnung sei nicht überhöht.

    Insbesondere sei die Anzahl der Fotos erforderlich gewesen, da sie den Schaden aus verschiedener Perspektive und Entfernung zeigen. Wie viele Bilder der Sachverständige für erforderlich erachte, sei letztlich auch eine Aufgabe und Entscheidung des Sachverständigen.

    Kommentar:

    a) die vom Sachverständigen erteilte Rechnung sei nicht überhöht aus Sicht des Geschädigten als „erforderlich“ zu unterstellen.

    b) Auf die entstehenden Kosten habe der Geschädigte keinen Einfluss, was aus Sicht des Sachverständigen im Rahmen einer beweissichernden Tatsachenfeststellung als erforderlich anzusehen sei.

    c) Offensichtlich wurden im beurteilungsrelevanten Zusammenhang die Rechtsfolgen aus der Position des Sachverständigen ignoriert, der nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten als Auftraggeber eines Schadengutachtens ist.

    Und nun zu den Überlegungen des LG Dortmund

    I. „Grundsätzlich verbleibt es dabei, dass der erforderliche Aufwand für die Erstattung des Gutachtens im Wege tatrichterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Ermittlung des angemessenen Grundhonorars sowie der Ermittlung der angemessenen Nebenkosten. Hinsichtlich der Ermittlung des Grundhonorars verbleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, dass insoweit auf die BVSK Honorartabelle als taugliche Schätzgrundlage im Sinne von § 287 ZPO zurückgegriffen werden kann (siehe LG Dortmund, Urteil vom 15. März 2017, 21 S 58/16 mit weiteren Verweisen).“

    Kommentar:
    a) Die Berufungskammer des LG Dortmund verkennt zunächst die zu beachtenden Vorbedingungen für eine Schätzung gem. § 287 ZPO, denn es lag als verwertbares Dokument eine Rechnung über die entstandenen Gutachterkosten vor, wobei die pauschalen Einwendungen der Beklagtenseite schadenersatzrechtlich unerheblich waren. Von einer grundsätzlichen Anwendungsmöglichkeit des § 287 ZPO kann also überhaupt nicht ausgegangen werden.

    b) In den hier in Rede stehenden Fällen ist die Aufklärung zur Höhe rechtswidrig gekürzter Gutachterkosten weder unverhältnismäßig schwierig, geschweige denn unmöglich, zumal nach dem Gesetz, der beurteilungsrelevanten BGH Rechtsprechung regelmäßig keine Veranlassung besteht, auf eine Lösung über den § 287 ZPO zurückzugreifen, da die von der Beklagtenseite erhobenen Ein-wendungen nicht erheblich sind, was eine unsubstantiiert behauptete Nichterforderlichkeit oder aber Überhöhung angeht.

    c) § 287 ZPO ändert als rein beweisrechtliche Bestimmung nichts an der sachlich rechtlichen Lage, dass der Schädiger vollen Schadenersatz schuldet und diese Rechtspflicht den in § 249 Satz 1 BGB bestimmten Inhalt hat. Diesen hat das Gericht in jedem Fall einzeln zu erkennen und kann nicht gemäß § 287 ZPO über den Schadenersatzanspruch des Geschädigten verfügen. Sind in einem Prozess unter Beweisantritt Tatsachen behauptet, aus den sich ein zu ersetzender Nachteil des Geschädigten ergibt, muss Beweis erhoben und müssen bewiesene Tatsachen berücksichtigt werden. Insoweit scheidet jede Schätzung aus.

    d) Der Verstoß gegen § 249 S. 1 BGB und gegen die begrifflichen Merkmale eines jeden Schadensersatzes kann nicht damit gerechtfertigt, dass nach § 287 Absatz 1 ZPO „das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung“ darüber „entscheidet“, wie hoch sich der Schadenersatz beläuft. Diese Bestimmung bedeutet, dass das Gericht im Gegensatz zu historischen Regelungen nicht an feste Beweisregeln gebunden ist. Sie bedeutet entgegen einer fehlerhaften Auffassung nicht, dass das Gericht ohne strenge Gebundenheit an die Tatsachen und die Regeln der allgemeinen Erfahrung sowie der Gesetzte der Logik eine „freie Schadensregelung“ vornehmen und sich dadurch der Mühen einer sorgfältigen Beweiserhebung und objektiv begründeten Beweiswürdigung entheben darf.

    e) Soweit die erkannten Tatsachen keinen genauen Schluss zulassen, ist die dann unvermeidliche Schätzung nicht frei sondern an die Tatsachen gebunden und nur in den sich aus diesen ergebenden Grenzen statthaft. Allein darin kann die vom Bundesgerichtshof insoweit zu Recht geforderte „richtige Schätzungsmethode“ bestehen. Tatsachen fremde Spekulationen sind im beurteilungsrelevanten Zusammenhang auch dann nicht zulässig, wenn sie als „methodisch“ dargestellt, zum Beispiel auf fiktive Zahlenreihen gestützt und in scheinhafte „Berechnungen“ gekleidet werden, die zudem noch negieren, das nicht auf Einzelpositionen abzustellen ist, sondern auf eine Schadenhöhenschätzung, also die Summe aller Einzelpositionen.

    Würde man aufgrund willkürlich behaupteter Umstände anders verfahren, wäre es dem Gericht gestattet, ohne Gebundenheit an den mehr oder weniger tatsächlichen Schaden nach Gutdünken über den streitigen Schadenersatzanspruch zu entscheiden, wie aus Urteilen, wie diesen, ersichtlich. Wenn die Gerichte solche „Listen“ wie Gesetze bzw. sogar wie Gebührenordnungen anwenden, ohne die dagegen bestehenden rechtlichen Bedenken auch nur mit einem Wort zu erwähnen, muss dies auf Zurückweisung stoßen.

    f) Im beurteilungsrelevanten Zusammenhang muss auch eindeutig die Frage verifiziert werden, was einen Geschädigten und damit ein über dessen Schadenersatzanspruch urteilendes Gericht die vermeintlichen brauchbaren Honorarerhebungen von Versicherungen oder von Berufsverbänden angehen und mit welcher rechtlichen Begründung die Geschädigten diese zu ihrem Nachteil gegen sich gelten lassen müssten?

    g) Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 249 Satz1 BGB hat der Schadener-satzpflichtige „den Zustand herzustellen“, „der bestehen würde, der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“. Von der Herstellung eines anderen Zustandes nach einer subjektiv bestimmten ex post Betrachtung des Gerichts unter Anwendung des § 287 ZPO ist im Gesetz nur dann die Rede, soweit genauere Erkennungsmöglichkeiten nicht verfügbar sind, was auch hier nicht festgestellt werden kann.

    h) Schließlich stellt sich überhaupt die Frage, ob die hier favorisierte Beiziehung einer tatsächlich nicht existierenden Honorarerhebung (u.a. wegen Vorgaben im Nebenkostenbereich) beweisrechtlich zulässig ist, denn die Ersteller sind keine geschulten Marktforscher und erst recht keine öffentlich bestellten und vereidigten sowie versicherungsunabhängigen Honorarsachverständigen.

    Die auf nicht ausreichend kontrollierbare Weise insoweit von Privatpersonen erstellten „Listen“ sind den Geschädigten praktisch unzugänglich und die Verfasser stehen zumindest teilweise im Dienst von Interessenten, deren Interessen darin bestehen, den Schadenersatz so niedrig wie möglich zu halten (s. Gesprächsergebnis (BVSK / HUK-Coburg). Wenn die Gerichte solche „Listen“ wie Gesetze bzw. sogar wie Gebührenordnungen anwenden, ohne die dagegen bestehenden rechtlichen Bedenken auch nur mit einem Wort zu erwähnen, muss dies auf Zurückweisung stoßen.
    II. „Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Nebenkosten weicht die Kammer in Ansehung höchstrichterlicher Rechtsprechung insoweit von ihrer bisherigen Spruchpraxis ab (siehe die bereits zitierte Entscheidung), denn der BGH hat in seiner Entscheidung vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, entschieden, dass das Abstellen auf die BVSK Tabelle zur Schadensbemessung der Nebenkostenabrechnung des Sachverständigen im Rahmen des § 287 ZPO nicht zulässig sei. Vielmehr folgt die Kammer der Entscheidung des BGH nunmehr dahingehend, dass als Schätzgrundlage insoweit das JVEG heranzuziehen ist. Dabei sind die dort genannten Werte zu übernehmen, ohne dass noch ein Aufschlag von 20.“

    a) Das Gericht übersieht, dass die Klage eines saarländischen Kfz-Sachverständigen aus abgetretenem Recht (Abtretung an Erfüllung statt) betraf und somit VI ZR 357/13 und VI ZR 50/15 hier einen anderen Sachverhalt betraf sowie abstellte auf regionale Verhältnisse.
    b) Es darf schadenersatzrechtlich doch als allgemein bekannt unterstellt werden, dass 100 % Haftung auch 100 % Schadenersatz bedingen und der § 249 S.1 BGB in der BRD noch nicht entsorgt wurde. Hier hätte das Gericht auch relativ bequem feststellen können, dass die unsubstantiierten Behauptungen der Beklagten schadenersatzrechtlich nicht erheblich sind.
    c) Das OLG Naumburg hat bekanntlich auch in seiner aktuellen Entscheidung u.a. auch noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus schadenersatzrechtlicher Sicht nur eine Gesamtkostenbetrachtung infrage kommen kann, denn schließlich wird diese Gesamtkostenhöhe als nicht erforderlich oder überhöht behauptet.
    d) Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die Kosten, welche der Geschädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 249 Rn. 58). Insoweit verpflichtet die Vorschrift des § 249 BGB den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Geschädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen. Es ist auch nicht Anliegen der Norm, diese Haftung und der Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.
    e) Das zur Wiederherstellung Erforderliche wahrt der Geschädigte, wenn er zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe das Gutachten eines regionalen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl einholt, denn er selbst ist in der Regel nicht in der Lage, den Schaden zu beziffern und hinsichtlich des Umfangs anzugeben.
    f) Bereits am 23.1.2007 hatte der BGH entschieden, dass eine Preiskontrolle der Sachverständigenkostenrechnung durch den Schädiger und das Gericht zu unterlassen ist, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann).
    g) Daher ist auch vom BGH anerkannt, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH VI ZR 67/06; BGH VI ZR 357/13 Ls. a); BGH VI ZR 491/15 Ls. 1; BGH VI ZR 76/16 Ls. 1).

    h) „Nur der VI. Zivilsenat des BGH unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner ist da offensichtlich anderer Meinung und lässt Kürzungen unter Missbrauch des § 287 ZPO zu.

    Es ist schon merkwürdig, dass sämtliche Zivilsenate den § 287 ZPO als Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers ansehen und nur der VI Zivilsenat des BGH in § 287 ZPO die Möglichkeit der richterlichen Schadensersatzkürzung durch „den besonders freigestellten Tatrichter“ sieht.

    Die übrigen Zivilsenate können sich doch nicht so irren? Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass sich die Rechtsprechung des VI. Zivilsenates im Schadensersatzrecht rechtsmißbräuchlich in eine Richtung entwickeln soll?

    So ist bisher bewusst der Vorteilsausgleich und die Stellung des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers ignoriert worden.“
    ( Auszugsweise aktueller W.W. Kommentar zum BGH-Urteil vom 24.4.1991 – IV ZR 172/90 hier auf http://www.captain-huk.de)

    G.v.H.

  3. virus sagt:

    „Anwendungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO“ – aufgrund von Verletzungen nach Verkehrsunfall.

    Anwendungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO

    Orientierungssatz zur Anmerkung

    Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO umfasst auch weitere, neben dem Primärschaden eingetretene Körperschäden aus derselben Schädigungsursache.

    A. Problemstellung

    Der Geschädigte hat die Primärverletzung unter den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts zu beweisen, während für Sekundärverletzungen das erleichterte Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO gilt, für das bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht. Daher kommt prozessual der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob eine Primär- oder eine Sekundärverletzung festzustellen ist.

    Weiterlesen hier: http://ra-prelinger.de/anwendungsbereich-des-%C2%A7-287-abs-1-zpo/

  4. Bösewicht sagt:

    Ja, die HUK wollte JVEG und sie hat hier in Dortmund JVEG bekommen!
    Einzelne AG Richter (der geringere Teil) urteilt noch JVEG+20%, der Rest folgt blindlings dem Landgericht…
    Freie Marktwirtschaft? Fehlanzeige! Es muss was passieren …

    Blick in die Zukunft: Nach dem das JVEG bei den Nebenkosten etabliert wurde, wird das Grundhonorar „bearbeitet“ …

  5. RA. Westfalen sagt:

    @ virus
    § 287 ZPO gilt aber nicht nur für Verletzungen nach einem Verkehrsunfall, sondern allgemein für alle Schäden. Nicht umsonst ist der Paragraf mit „Schadensermittlung, Höhe der Forderung“ überschrieben.

  6. virus sagt:

    @ Ich weiß!

    Bei Vorlage einer Rechnung gilt:

    – kein § 287 ZPO
    – kein besonders freigestellter Richter
    – keine Rechnungskürzung
    – keinesfalls nach JVEG, da rechtsbeugend

  7. Bösewicht sagt:

    @virus

    – wird dennoch geschätzt was das Zeug hält
    – Richter meinen es dennoch anders
    – Rechnungen werden munter gekürzt
    – Gerne nach JVEG

    Spannend ist, dass mittlerweile Klagen eine pure Glückssache ist – Rechtsfrieden, einheitliche Rechtsprechung = Fragezeichen.
    Völlig egal ob auf bezahlte oder unbezahlte Rechnung. Einfach irre was da passiert …

  8. Hirnbeiss sagt:

    Bösewicht says:
    9. Oktober 2017 at 19:41
    ………“Spannend ist, dass mittlerweile Klagen eine pure Glückssache ist – Rechtsfrieden, einheitliche Rechtsprechung = Fragezeichen.
    Völlig egal ob auf bezahlte oder unbezahlte Rechnung. Einfach irre was da passiert „…

    Hallo Bösewicht,
    als juristischer Laie frage ich mich, wer Richter/innen berufen kann oder wie Richter/innen fachlich u. charakterlich geprüft werden. Was da bundesweit an fehlgeleiteten Personen zum Richteramt berufen wird, lässt sich kaum noch sachlich beschreiben.
    Früher als es Captain-Huk noch nicht gab, wurden nicht annähernd so viele Urteile des Verkehrsrechts veröffentlicht, da sie nur zielgerichtet von bestimmten Redaktionen verbreitet wurden.
    Betrachtet man aber die vielen uneingeschränkten Urteilsveröffentlichungen der letzten Jahre hier im C-H, wird nun erschreckend deutlich, welche Scharlatane in schwarzen Roben angeblich auch Recht sprechen.
    Woher sollen denn sonst die uneinheitlichen und verfassungswidrigen Urteile herkommen.
    Die noch sauber arbeitenden Richter und Richterinnen täten gut daran, ihre eigenen Reihen zu säubern, bevor man den Respekt vor einer einst guten Richterschaft verliert.
    Wie schlimm muss es erst mit der Rechtsprechung in anderen Bereichen aussehen, wenn schon im Verkehrsrecht allein, eine Welle von unfähigen Richtern/innen die Unfallopfer und SV sowie unser Rechtssystem schädigt.
    Vielleich sollte man das Justitzministerium einmal beschwerdeführend über diese unfähigen und willkürlichen Richter unterrichten.
    Wenn sich dann nichts ändert, ist diese „Rechtsprechung“ m. E. von bestimmten Kreisen so geplant bzw. gewünscht.

  9. Bösewicht sagt:

    Die Situation hier in Dortmund:

    -DEKRA hat eigenen Park- und Arbeitsplatz bei der HUK in der Saarlandstr.
    -Mitarbeiter der DEKRA machen als ÖBUV Unfallrekonstruktion im Gerichtsauftrag
    -Die anderen Inhaber der großen Ing.-Büros sind ÖBUV und im BVSK oder zusätzlich noch SSH-Partner, arbeiten für Versicherungen und bestimmen die Rechtsprechung z.B. in Sachen Wertminderung. Hier wird versucht MFM zu etablieren – Sachen wie Marktstudien nach HTS werden SOFORT abgeschmettert.

    Weiter fällt auf, dass seit zig Jahren niemand neues mehr ÖBUV wurde (außer in den umliegenden Städten BVSK Mitglieder). Werden hier in Dortmund neue ÖBUV (ggf. mit anderer Meinung) nicht gewünscht? Sind die entsprechenden Fachgremien auch „unterlaufen“ ?

    Wie würde es bei der Richterschaft aussehen, wenn hier ein SV mit einer anderen (evtl. sogar richtigeren Meinung) auftaucht ? Würde dies nicht mehr Arbeit für den Robenträger bedeuten? Wären dann Seilschaften erkennbar? Würden dann die eingefahrenen Prozesse gestört? Sowas ist nicht gewünscht …

    Leicht widerlich alles …

  10. Ruhri sagt:

    @ Bösewicht

    Dass die DEKRA bei der HUK-COBURG Schadenaußenstelle Dortmund an der Saarlandstraße in Dortmund einen eigenen Park- und Arbeitsplatz besitzt, zeigt doch die enge Verbundenheit zwischen HUK-COBURG und DEKRA. Wenn also seitens der HUK-COBURG in Rechtsstreiten die DEKRA als Gerichtsgutachter beantragt wird, so muss diese wegen fehlender Neutralität zurückgewiesen werden. Die DEKRA kann nicht neutral begutachten, wenn sie ständig mit der HUK-COBURG zusammenarbeitet und mit dieser sogar eng räumlich verbunden ist.

  11. RA. Westfalen sagt:

    Ich sag´s doch immer: Die Dekra GmbH ist nicht neutral und muss deshalb bei Gericht als befangen abgeleht werden. Die Huk-Coburg hat sogar einen angeblichen Autor von C-H als befangen erklären lassen, obwohl der betreffende Sachverständige nicht Autor im C-H ist (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 26.2.2015 – 1 W 86/14 – = DS 2015, 222; vgl. auch LG Bochum NJW-RR 2010, 498 0 DS 2010, 35).

  12. HR sagt:

    @RA. Westfalen

    „Die Huk-Coburg hat sogar einen angeblichen Autor von C-H als befangen erklären lassen, obwohl der betreffende Sachverständige nicht Autor im C-H ist (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 26.2.2015 – 1 W 86/14 – = DS 2015, 222; vgl. auch LG Bochum NJW-RR 2010, 498 0 DS 2010, 35).“

    Das war nicht die HUK-Coburg!-

    HR

  13. R. G. sagt:

    LG Dortmund im Sog der HUK-Coburg, wie die Coburger Gerichtsbarkeit?
    Obwohl fast ein Jahr ins Land gegangen ist, sollte man nicht vergessen, was das Landgericht Dortmund mit diesem Urteil wohl bezweckt haben könnte, zumal eine Niederlassung der HUK-Coburg auch in Dortmund ihren Sitz hat und das LG Dortmund die Geschäftsstellentätigkeit der HUK-Coburg-Versicherung in Dortmund beharrlich nicht erkennen will. Zu diesem Punkt war übrigens sogar das OLG Hamm mit von der Partie. Die Praxis hat genau das Gegenteil ergeben und selbst das wird ignoriert, so dass man zukünftig diese Berufungskammer des LG Dortmund allein schon wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen sollte, denn die Versagung rechtlichen Gehörs ist gewiss ein Grund, wie die Parteinahme nach dem Vortrag der HUK-Coburg. Durchgängig sind die Entscheidungsgründe noch nicht einmal das Papier wert, auf dem sie geschrieben stehen. Man kann ergänzend konstatieren: Rechtsbeugung³. Mitten im Ruhrpott hat damit die HUK-Coburg-Versicherung mit Hilfe der Dortmunder Justiz noch ein wohlbehütetes Nest installieren können. Sind die alle auch bei der HUK-Coburg etwa selbst versichert? Wohl bekomms!

    R. G.

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