AG Münster weist mit kritisch zu betrachtender Begründung im Urteil vom 30.5.2017 – 48 C 3536/16 – die Schadensersatzklage des Geschädigten auf Zahlung der von der LVM vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch wieder ein Beispiel eines fehlerhaften Urteils vor. Das Urteil hat wahrlich nichts mit korrekter Rechtsprechung zu tun. Auffällig ist allerdings, dass es sich bei dem vom Amtsgericht Münster zu entscheidenden Rechtsstreit um einen solchen um die von der in Münster ansässigen LVM-Versicherung gekürzten Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess handelt. In Münster passiert das Gleiche, was vor einigen Jahren in Coburg geschah, wenn es um Rechtsstreite wegen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall gegen die in Coburg ansässige HUK-COBURG und ihre Töchter ging. Die Urteile fielen und fallen stets zu Gunsten des örtlich ansässigen Versicherers aus. Rechtsprechung ist etwas völlig anders. Insbesondere wenn man den § 249 als Rechtsgrundlage verwendet. Obwohl es um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geht, wird hier nach werkvertraglichen Gesichtspunkten geprüft und willkürlich nach der „Gebührenordnung Münster“ gekürzt. Die Begründung zu den Nebenkosten kann man nur als „abenteuerlich“ bezeichen. Sie widerspricht sogar der neueren BGH-Rechtsprechung, die – rechtsfehlerhaft – Nebenkosten gemäß der Bestimmungen des JVEG zulässt, obwohl der Privatgutachter gar nicht unter § 1 JVEG fällt. Ob es für Urteile dieser Art wohl „Versicherunsrabatt“ bei der LVM für die entsprechend urteilende Richterschaft gibt? Man könnte wirklich daran glauben, denn ein Urteil mit annähernd gleicher Begründung wurde auch schon von einem anderen Richter des AG Münster bereits am 13.03.2017 zu dem Aktenzeichen 49 C 3538/16 abgesetzt, das  wir am 09.09.2017 veröffentlicht hatten. Ein nahezu identisches Urteil mit dem Aktenzeichen 48 C 3535/16 wurde von dem zuständigen Amtsrichter, der das nachfolgende Urteil verfasst hat, am gleichen Tag, dem 30.5.2017, verkündet. Wir ersparen uns daher, das – ebenfalls bedenkliche – Urteil 48 C 3535/16 hier zu veröffentlichen. Lest selbst die kritisch zu betrachtende Entscheidung 48 C 3536/16 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

48 C 3536/16

Amtsgericht Münster

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

… ,

Klägers,

gegen

den LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertr. d. d. Vorstand, Koide-Ring 21, 48151 Münster,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Münster
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
30.05.2017
durch den Richter am Amtsgericht M.

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 313a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von (weiteren) Gutachterkosten gegen den Beklagten. Ein über den bereits regulierten Betrag hinausgehender Schadenersatzanspruch besteht nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Abtretung wirksam ist sowie, ob die vom Kläger als Geschädigte bezeichnete Eigentümerin des Fahrzeuges war.

Zu einem ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB gehören auch die Belastungen mit einer Verbindlichkeit. Nach § 249 Abs. 1 BGB sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten als mit dem Schaden unmittelbar verbundene auszugleichende Vermögensnachteile zu ersetzen, soweit sie für die Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich und zweckmäßig sind (BGH, NJW 2005, 356; BGH, NJW-RR 1989, 953, 956; BGH, NJW 2007, 1450, 1451). Dass eine grundsätzliche Erforderlichkeit für ein Sachverständigengutachten bestand, wird auch vom Beklagten, der bereits anteilige Kosten reguliert hat, nicht angezweifelt.

Hinsichtlich, der Bestimmung des Schadens der Höhe nach kommt es jedoch maßgeblich darauf an, ob zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen eine konkrete Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB getroffen worden ist. Wenn eine solche Vergütungsvereinbarung getroffen ist, schuldet der Geschädigte als Auftraggeber gegenüber dem Sachverständigen diese vereinbarte Vergütung im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Werkvertrages. Solchen Schadensersatzforderungen kann der Schädiger bzw. die dahinter stehende Versicherung nur schwer begegnen; insoweit hat der Bundesgerichtshof (VersR 2014, 474) die Position des Geschädigten grundlegend gestärkt.

Dies gilt allerdings nur, soweit der Geschädigte die von ihm beglichene Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeuges beauftragten Sachverständigen vorlegt. Nur dann, wenn der Geschädigte die Rechnung bereits beglichen hat, kann die Rechnungshöhe bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 BGB sein, da nur dann ein tatsächlich vom Geschädigten erbrachter Aufwand vorliegt (BGH, Urteil vom 22.07.2014, – VI ZR 357/13 -, BeckRS 2014, 16279 Rz. 16); soweit die Rechnung nicht vom Geschädigten beglichen wurde, kommt ihr mithin keine maßgebliche Indizwirkung zu (BGH, Urteil vom 22.07.2014, a.a.O., Rz. 19). Damit ist die vorliegende Rechnung des Sachverständigen entgegen der Ansicht des Klägers bereits nicht geeignet, ein Indiz für die Übereinstimmung von Rechnungshöhe zum erforderlichen Aufwand im Sinne des § 249 BGB zu bilden.

Auch wenn zugunsten des Kläger unterstellt würde, dass die Indizwirkung gegeben ist, so wäre der vom Geschädigten auf Grund der Vereinbarung mit dem Sachverständigen aufzuwendende Betrag nicht notwendig identisch mit dem zu ersetzenden Schaden (BGH, Urteil vom 22.07.2014, a.a.O.; Rz. 17).

Wenn der Geschädigte gegenüber dem Schädiger bzw. der Versicherung einen Schaden dahingehend geltend macht, dass er mit einer Verbindlichkeit in Höhe der vereinbarten Vergütung gegenüber dem Sachverständigen belastet ist, und wenn – wie hier – der Rechnung des Sachverständigen keine Indizwirkung zukommt, ist diese Forderung der Höhe nach durch den Tatrichter insbesondere dahingehend zu überprüfen, ob die vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Kosten als erkennbar deutlich überhöht anzusehen sind.

Daher ist der Vergütungsanspruch des Sachverständigen gegen den Geschädigten im vorliegenden Verfahren inzident zu überprüfen.

Die Entscheidung kann jedoch nur in solchen Fällen Anwendung finden, in denen zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen eine Vergütungsvereinbarung getroffen ist. Eine solche haben der Geschädigte und der Sachverständige hier jedoch nicht getroffen, da die letztendlich zu zahlende Vergütung der Höhe nach weder genannt noch abschließend bestimmbar ist.

Vielmehr besteht in Fällen, in denen keine Vergütungsvereinbarung getroffen worden ist, ein Anspruch des Sachverständigen gegen den Geschädigten als Auftraggeber auf die übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB. Nur insoweit ist der Geschädigte mit einer Verbindlichkeit belastet, die wiederum ein Schaden im Sinne von § 249 BGB darstellt (AG Münster, Urteil vom 10.10.2014, – 140 C 1565/14 -). In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte bei der Beauftragung des Sachverständigen die entsprechenden Rechnungspositionen für erforderlich halten durfte. Die Vertragsparteien haben in dieser Vertragskonstellation gar nicht über die entsprechende Vergütung gesprochen bzw. diese vereinbart. Dementsprechend kann ihm auch kein Mitverschulden hinsichtlich etwaiger zu hoher Vergütungspositionen zukommen.

Daher ist der Vergütungsanspruch des Sachverständigen gegen den Geschädigten inzident zu überprüfen.

Das Grundhonorar für die sachverständige Tätigkeit ist zwischen den Parteien nicht streitig. Im vorliegenden Fall verteidigt sich der Beklagte lediglich im Hinblick auf die Nebenkosten. Zunächst ist festzustellen, dass solche Nebenkosten nach wohl herrschender Auffassung nicht pauschal auf einen Betrag zu begrenzen sind, da kein Erfahrungssatz, wonach Nebenkosten jeweils nur für eine bestimmte Relation zum Grundhonorar oder gar maximal in einer konkreten Höhe anfallen, besteht (AG Münster, a.a.O., m.w.N.). Vielmehr ist konkret festzustellen, welche Kosten in dem vorliegenden Fall als übliche Vergütung zu erstatten sind:

1.
Kosten für Digitalfotos sind grundsätzlich als erforderlich und ersatzfähig anzusehen. Diese können schon deswegen nicht durch das Grundhonorar aufgezehrt sein, da sich die Anzahl der anzufertigenden Fotos anders als das Grundhonorar nicht zwingend aus der Schadenshöhe ergibt, sondern die Anzahl vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Allerdings dürfte sich der erforderliche Betrag für digitale Fotoabzüge angesichts der Tatsache, dass solche in der Größe von 10×15 cm im Internet etwa 0,10 € – 0,20 € kosten, was auch für den Laien leicht feststellbar ist, für den ersten Fotosatz neben weiteren geringen Kosten für die Anfertigung der Fotos allenfalls auf 0,50 € belaufen (LG Münster, Hinweisbeschluss vom 03.03.2015 – 3 S 162/14 -). So. hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn Fotokosten in Höhe von 2,45 € „als erkennbar deutlich überhöht gewertet“ werden (BGH, NJW-Spezial 2014, 553, juris Rn. 19); hier sind es sogar brutto 2,74 €. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es allgemein üblich ist, in entsprechenden Gutachten keine entwickelten Fotos einzukleben, sondern normale Farbausdrucke auf Papier zu verwenden, die nicht die Qualität eines Fotoabzugs erreichen. Die in der Regel digital aufgenommenen Fotos werden am Computer in die Gutachten elektronisch eingefügt. Das heißt für die Verwendung des Fotos entstehen neben späteren Druckkosten keine weiteren Kosten. Als Kostenfaktor für die Geltendmachung von individuellen Fotopreisen können somit im Wesentlichen die Kosten für die Fotoausrüstung selbst angesetzt werden. Es ist daher sachgerecht und angemessen auch unter Berücksichtigung weiterer Nebenkosten den Betrag für ein Foto auf 0,50 € festzusetzen.

Im Hinblick auf die Anzahl der Fotos dürfte es für einen durchschnittlichen vernünftigen Kunden nicht zu kritisieren sein, wenn der Sachverständige nicht eine evident außerordentlich große Anzahl von Fotos in einem Gutachten verwendet. Solange sich der Sachverständige einem üblichen Rahmen bewegt, ist die Anzahl der Fotos nicht zu kritisieren. So liegt es in diesem Fall.

Für die erstellten neun Fotos sind mithin insgesamt 4,50 € in Ansatz zu bringen.

2.
Hingegen sind individuelle Kosten für einen zweiten Satz der Fotos nicht ersatzfähig.
Eine solche Kostenposition ist schon dem Grund nach nicht vergütungspflichtig, so dass es auf die übliche Vergütung nicht ankommt. Hier ist auch für einen durchschnittlichen und verständigen Geschädigten offensichtlich, dass solche Kosten nicht anfallen. Es sei erneut darauf hingewiesen, dass es sich nicht um tatsächlich entwickelte Fotos handelt, sondern dass diese elektronisch verarbeitet und in ein sprechendes Gutachten eingefügt werden. Wodurch hierdurch separate Fotokosten für einen weiteren Ausdruck des Gutachtens neben entsprechenden Druck- oder Kopierkosten entstehen sollen, ist nicht ersichtlich.

3.
Weiterhin sind Schreibkosten nicht erstattungsfähig, sondern vielmehr im Grundhonorar enthalten. Dass der Gutachter das. von ihm zu erstellende Gutachten in Textform abfasst und zur Verfügung stellt, ist bei der Erstellung .von Schadengutachten zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber, der gegnerischen Versicherung wohl als Regelfall anzusehen. Es handelt sich mithin gerade um die stets anfallende Tätigkeit des Gutachters, die durch das Grundhonorar vergütet wird.

4.
Schließlich sind auch Kosten für die Abfrage von Restwertbörsen und anderen
Datenbanken nicht erstattungsfähig, sondern vielmehr im Grundhonorar enthalten.
Dass der Gutachter zur Kalkulation des Schadens sowie des Restwertes entsprechende Datenbanken verwendet, ist bei der Erstellung von Schadengutachten wohl als Regelfall anzusehen. Es handelt sich mithin gerade um die stets anfallende Tätigkeit des Gutachters, die durch das Grundhonorar vergütet wird.

5.
Ob die geltend gemachten Kosten für „Fahrtkosten“, „Schreibkosten je Kopie“ und
„Porto/ Telefon“ in Ansatz gebracht werden können, kann vorliegend dahinstehen, da auch bei Unterstellung der Ansatzfähigkeit der Beträge – im Ergebnis – kein Anspruch des Klägers (mehr) besteht.

6.
Folglich ergibt sich daraus (maximal)  folgende Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten:

Grundhonorar        389,00 €
Fahrtkosten        25,00 €
Fotokosten        4,50 €
Schreibkosten Kopie        27,50 €
Porto / Telefon        12,50 €
Summe        458,50 € netto
.                   545,62 € brutto

Die in Rechnung gestellte Honorarforderung (inklusive Nebenkosten) war demnach lediglich in Höhe, von (maximal) insgesamt 545,62 € ersatzfähig. Da der Beklagte außergerichtlich bereits 592,01 € gezahlt hat, ist der Anspruch, des Klägers vollständig durch Erfüllung erloschen. Ein weiterer Zahlungsanspruch besteht nicht.

Die Klage war damit kostenpflichtig, § 91 ZPO, und ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ohne Abwendungsbefugnis, §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO, abzuweisen.
Die Zulassung der Berufung war nicht geboten, da die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, noch der Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts – Landgericht Münster – abweicht und den Rechtsfragen auch im Übrigen keine besondere Bedeutung, die eine weitere Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern würde, beikommt.

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5 Antworten zu AG Münster weist mit kritisch zu betrachtender Begründung im Urteil vom 30.5.2017 – 48 C 3536/16 – die Schadensersatzklage des Geschädigten auf Zahlung der von der LVM vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten ab.

  1. virus sagt:

    Was sagt der Richter dem lieben Bürger?

    Lieber Bürger, du kannst Aufträge erteilen noch und nöcher. Pass dabei schön auf, dass du vorher keinen Kostenvoranschlag einholst bzw. diesen abzeichnest. Wenn dann die Rechnung kommt, dann bezahlst du frei Schnauze. Falls der Handwerker meint, uns wegen der Rechnungskürzung belästigten zu dürfen, dann sagen wir dem schon, dass er sich gefälligst vom Acker zu machen hat. Und das in einer Deutlichkeit, die ihn nicht wieder kommen lassen sollte.

    Dass wir, wir Richter und Richterinnen, aus dem Mehrwert der Dienstleistung des Handwerkers, auch nach von uns willentlich und vorsätzlich erbrachter Schlechtleistung üppig honoriert werden, daran hat die Maus dennoch keinen Faden abzubeißen, weil das ist unser Recht.

  2. Heinrich Quaterkamp sagt:

    “ Die Zulassung der Berufung war nicht geboten, da die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, noch der Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts – Landgericht Münster – abweicht und den Rechtsfragen auch im Übrigen keine besondere Bedeutung, die eine weitere Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern würde, beikommt.“

    Keine Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes und auch noch eine BGH-Urteil zitiert, bei dem eine Abtretung an Erfüllung statt im Hintergrund stand.

    In der Bischofsstadt Münster scheint wohl ein besonders großer Käfig voller Narren am Werk zu sein. Eine solche schräge Einschätzung für die Beurteilung der Schadenersatzverpflichtung habe ich lange nicht gelesen. Man weiß auch nicht ob die Richter und Richterinnen möglicherweise mit einer Vorzugspolice bedacht werden. Also vorher immer schön fragen, wo denn der Richter oder die Richterin mit ihrem eigenen Auto versichert sind.-

    Heinrich Quaterkamp

  3. Knurrhahn sagt:

    Es ist mit dem deutschen Schadensersatzrecht nicht vereinbar, dass der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer in einer unüberprüfbaren ex post Betrachtung die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes von sich aus nach eigenen Tabellen bzw. eigenen Vorstellungen bestimmt.

    Eine Kürzung des berechneten Kostenendbetrages ist dem Schädiger nicht erlaubt, denn eine Preiskontrolle ist dem Schädiger dann untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat (BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450). Das ist dann der Fall, wenn der Geschädigte zu Recht einen Kfz-Sachverständigen zur Feststellung des Schadensumfangs zur Beweissicherung und der Schadenshöhe beauftragen durfte. Das durfte er, wenn er selbst nicht in der Lage ist, den Schadensumfang und die Höhe zu bestimmen. Dann darf er sachverständige Hilfe – auch zu Lasten des Schädigers – in Anspruch nehmen, denn der Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers (vgl. BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; OLG Naumburg DS 2006, 283 ff = NZV 2006, 546, 548; AG Nürnberg NZV 2010, 627; AG Nürnberg SP 2008, 306; AG Bonn Urt. v. 22.10.2007 – 2 C 339/07 -; vgl. auch Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff., 154).

    Eventuelle Fehler in der Rechnung des Sachverständigen gehen daher zu Lasten des Schädigers. Gegebenenfalls kann der Schädiger den Vorteilsausgleich suchen (vgl. hierzu Imhof/Wortmann aaO.).

    Knurrhahn

  4. Babelfisch sagt:

    In Münster scheint in Bezug auf die LVM beim AG eine ähnliche Konstellation zu herrschen, wie noch vor einigen Jahren beim AG Coburg. Dort wurde auch alles abgewiesen mit den aberwitzigsten Begründungen. Inzwischen haben sich jedoch Ansätze zu einem Wandel in Coburg ergeben, Hoffentlich gelingt dies auch in Münster.

    @virus: Üppige Honorierung von Richtern? Die Gehaltshöhe von Richtern kann man hier ersehen

    https://www.markt.de/ratgeber/jobs-karriere/was-verdient-ein-richter/

    Das (zumindest) Anfänger unter der Richterschaft üppig entlohnt werden, kann ich nicht sehen, zumal viele Richterstellen inzwischen als Teilzeitstellen besetzt werden.

  5. Heinrich Quaterkamp sagt:

    Die Rechtsprechung des AG und LG Münster bezüglich der Schadenersatzverpflichtung entstandener Gutachterkosten ist sowas von daneben , dass man vermuten muss, das sich auch die Münsteraner Gerichtsbarkeit verpflichtet sieht, den rechtswidrigen Schadenersatzkürzungen entstandener Gutachterkosten im Sinne der Vorstellungen der LVM-Versicherungen das Wort zu reden, denn eine solche beachtliche Anzahl der von dieser Schlechtsprechung betroffenen Sachverständigen kann es überhaupt nicht geben.
    Entgegen dem Grundgesetz stützt diese zu beanstandene Rechtsprechung die LVM-These, dass der Sachverständige allenfalls 100,00 € an Nebenkosten abrechnen darf. Eine gesetzlich Grundlage gibt es dafür nicht und die beurteilungsrelevante BGH-Rechtsprechung wird dazu einfach ignoriert. Es ist deshalb an der Zeit, dass diese ersichtlich versicherungsfreundliche Spruchpraxis der Münsteraner Gerichtsbarkeit sowohl dem Landesjustizministerium als auch dem Bundesjustizministerium zur Kenntnis gebracht wird, wie auch der Regionalpresse.

    Heinrich Quaterkamp

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