AG Bochum verurteilt die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung bei konkreter Schadensabrechnung zur Zahlung der berechneten Verbringungs- und Endreinigungskosten mit Urteil vom 8.3.2017 – 47 C 384/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Bochum zu den Verbringungkosten und zu den Reinigungskosten vor. Leider ist uns wieder nicht bekannt gegeben worden, um welche beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung es sich bei dem Rechtsstreit vor dem AG Bochum handelt. Festzuhalten ist aber, dass in Sachen Werkstattkosten das Prognoserisiko zu funktionieren scheint. Die Werkstatt ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Das scheint bekannt zu sein. Dass der Sachverständige ebenfalls der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, scheint demgegenüber kaum bekannt zu sein. In Schadensersatzprozessen um die gekürzten Sachverständigenkosten sollte daher viel häufiger das grundlegende Urteil des OLG Naumburg (in DS 2006, 283 ff.) zitiert werden. Lest aber selbst das Urteil des AG Bochum zu den Verbringungs- und Reinigungskosten und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

47 C 384/16

Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin,

gegen

Beklagte,

hat das Amtsgericht Bochum
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
08.03.2017
durch die Richterin …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 125,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 02.09.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 125,66 Euro gegen die Beklagte gemäß § 115 VVG.

Unstreitig haftet die Beklagte der Klägerin vollständig hinsichtlich der Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 23.03,2016 in Bochum.

Unstreitig hat die Klägerin auf Grundlage des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigenbüros … ihr Fahrzeug bei der Firma … GmbH & Co. KG reparieren lassen. Der Klägerin sind von der Firma … GmbH & Co. KG Reparaturkosten in Höhe von 7.377,11 Euro in Rechnung gestellt worden. Auf diese Rechnung haben die Beklagten 7.251,45 Euro gezahlt. Die Beklagte kürzte die Rechnungsposition „Verbringungskosten“ von 139,20 Euro auf 80,00 Euro netto. Auf die Rechnungsposition „Reinigungskosten“ leistete die Beklagte keine Zahlung.

Die Beklagte hat die Rechnungspositionen „Verbringungskosten“ und „Reinigungskosten“ zu Unrecht gekürzt.

Bei einem Verkehrsunfall trägt der Schädiger das Prognoserisiko. Er haftet daher auch für nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffene Maßnahme als aussichtsreich ansehen durfte. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind (vgl. Palandt, 76. Aufl. 2017, § 249 Rn. 13 m.w.N).

Die Höhe der Verbringungskosten sind daher, da diese angefallen und der Klägerin in Rechnung gestellt worden sind, vollständig seitens der Beklagten zu erstatten, Die von der Klägerseite vorgelegte Rechnung weist Verbringungskosten in Höhe von 139,20 Euro netto aus, so dass ein Indiz dafür vorhanden ist, dass diese Kosten bei der Klägerin auch angefallen sind. Eine Fremdrechnung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vorzulegen. Ihre Behauptung, die Kosten seien überhöht erfolgt pauschal ohne nähere Anhaltspunkte.

Der Einwand der Beklagten, dass die Reinigungskosten nicht auf den Unfall zurückzuführen sind erschließt sich dem Gericht nicht. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass nach einer umfangreichen Reparatur des Fahrzeugs, dieses auch abschließend gereinigt werden muss. Ohne den Verkehrsunfall hätte eine Reparatur und demgemäß auch eine Reinigung nicht erfolgen müssen. Diese Maßnahme ist damit auch vom Prognoserisiko erfasst und von der Beklagtenseite zu erstatten.

Dass der Klägerin vor dem Reparaturauftrag bewusst gewesen wäre, dass möglicherweise Kosten der Endreinigung bzw. höhere Verbringungskosten anfallen würden, ist nicht ersichtlich.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 125,66 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “Verbringungskosten“ zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Bochum verurteilt die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung bei konkreter Schadensabrechnung zur Zahlung der berechneten Verbringungs- und Endreinigungskosten mit Urteil vom 8.3.2017 – 47 C 384/16 -.

  1. HR sagt:

    Von dieser Richterin am AG Bochum ist die Schadenersatzverpflichtung für rechtswidrig gekürzte Reparaturpositionen in plausibler Abfolge der maßgeblichen Beurteilungskriterien und in der gebotenen Kürze nachvollziehbar verdeutlicht worden. Damit wurde auch dem § 249 S.1 BGB ebenso Rechnung getragen, wie dem Umstand, dass der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Unfallopfers ist und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nicht zu Lasten des Geschädigten gehen dürfen. Auch die nachfolgende Passage der Urteilsgründe ist bemerkenswert:

    „Eine Fremdrechnung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vorzulegen. Ihre Behauptung, die Kosten seien überhöht erfolgt pauschal ohne nähere Anhaltspunkte.“
    HR

  2. RA. Westfalen sagt:

    @ HR

    Wichtiger finde ich diesen Satz in der Urteilsbegründung: „Die Beklagte hat die Rechnungspositionen „Verbringungskosten“ und „Reinigungskosten“ zu Unrecht gekürzt.“ – Damit hat die Richterin am AG Bochum ganz bewußt der Versicherung ins Stammbuch geschrieben, dass die von ihr vorgerichtlich vorgenommenen Schadensersatzkürzungen zu Unrecht, also rechtswidrig, erfolgt waren. Klarer kann die Klatsche gegen die kürzende Versicherung nicht ausfallen.

  3. HR sagt:

    @RA. Westfalen
    Einverstanden.-

    HR

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