Das AG Nürnberg hat mit Urteil vom 02.06.2008 – 12 C 3110/08 – die HUK-Coburg wegen Schadensersatzes zur Zahlung von 188,07 € nebst Zinsen kostenpflichtig verurteilt.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hatte den SV C. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über seinen Unfallschaden beauftragt. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete der SV dem Kläger 522,83 €, auf die die Beklagte lediglich 381,17 € zahlte. Der Kläger macht die restlichen nicht regulierten SV-Honorarbeträge mit der Klage geltend.
Das Amtsgericht urteilt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Kosten für das Sachverständigengutachten des Klägers zu ersetzen, da diese Kosten unter den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB fallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Geschädigten erforderlich waren.
Die einzelnen Rechnungspositionen des Sachverständigengutachtens stellen sich als üblich dar und sind nicht zu beanstanden. Die Rechnungspositionen halten sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006. Hinweise darauf, dass das Grundhonorar unangemessen hoch sei, liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass bei einem Wiederbeschaffungswert von ca. 15.126,00 € und Reparaturkosten in Höhe von 2.159,00 € ein Restwert nicht ermittelt wurde. Bei einem derartigen Wiederbeschaffungswert und einem so niedrigen Reparaturkostenaufwand ist der Restwert nicht zwingend zu ermitteln. Insoweit greift der Einwand der Beklagten nicht durch. Insbesondere ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Audatex-Entgelt welches eine Fremdleistung darstellt, im Grundhonorar nicht enthalten war. Der SV durfte auch Kosten für die Lichtbilder abrechnen. Die Entscheidung, wie viele Lichtbilder zur Schadensdokumentation erforderlich sind, hat alleine der SV zu treffen.Der Kläger durfte darauf vertrauen, dass der SV entsprechend § 315 Abs. 1 BGB seine Leistungen nach billigem Ermessen bewertet. Dem Geschädigten ist es nicht zuzumuten, sich nach dem günstigsten SV zu erkundigen und auf eine genaue Aufschlüsselung der Sachverständigenleistungen zu bestehen und gegebenenfalls einen Rechtsstreit mit dem SV hinsichtlich der Angemessenheit seines Honorars anzustrengen. Ein offenkundiges Auswahlverschulden oder eine offenkundige Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Rechnung liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Nach alle dem muss die Beklagte dem Kläger die Sachverständigenkosten, mögen diese auch überhöht sein, erstatten.
So das relativ kurze und knappe Urteil des AG Nürnberg. Bedauerlicherweise ist allerdings wiederum der Hinweis auf die BVSK-Honorarbefragung enthalten.
@Willi Wacker:
Bedauerlicherweise ist allerdings wiederum der Hinweis auf die BVSK-Honorarbefragung enthalten.
Man erkennt ja nicht aus der Begründung, ob der Sv dem BVSK angehört und nach diesen Listen „arbeitet“…
Der grundsätzliche Gedanke ist aber daß eine Honorarforderung/Werklohnforderung eben nicht zum gerichtlich zu prüfenden Faktor gehört. Somit müsste das Urteil kurz und knapp lauten:
Gem. Par. 249 BGB ist die geforderte (Honorar-)Summe ungekürzt zu begleichen..Punkt Aus Ende.
Jegliche Ansätze und Querverweise von Üblichkeit und Angemessenheit sind Nonsens, egal in welchem Punkt.
Man kann nur hoffen daß die Anwälte und Richter dies endlich mal klar erkennen und umsetzen und sich nicht ständig mit solchen Finten herumschlagen.
Gruss Buschtrommler….
Hallo Buschtrommler,
so ganz so einfach geht es allerdings auch nicht. Im Rahmen des Schadensersatzrechtes ist die „Erforderlichkeit“ i.S.d. § 249 BGB zu prüfen. Nach einhelliger Meinung der Rspr. ist jedoch der Geschädigte berechtigt, ein Gutachten über die Unfallschäden einzuholen. Damit sind dann auch die Gutachterkosten erforderlicher Wiederherstellungsaufwand.
Willi Wacker
@Willi Wacker….
Im Rahmen des Schadensersatzrechtes ist die “Erforderlichkeit” i.S.d. § 249 BGB zu prüfen.
Sorry, habe mich nicht so präzise formuliert, denn ich meinte natürlich NICHT die Erforderlichkeit eines Ga, sondern im Rahmen dessen die Honorarforderung. Wenn eben ein Ga >erforderlich< war, dann auch die Erstattung ohne Abzüge des Honorars und Nebenkosten.
(Falls überhöhte Honorare gestellt werden wäre dies m.E. ein separater Streitpunkt außerhalb des jeweils zu regulierenden Falles und davor scheuen sich eben die Vs. Eher werden Schädiger vorangeschickt.)
…meine persönliche Ansicht…
Gruss Buschtrommler…
Hi Buschtrommler,
völlig richtig. Wenn das Gutachten erforderlich ist zur Schadensdokumentation, dann ist auch das Honorar erforderlicher Wiederherstellungsaufwand. In seinem Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 – abgedruckt in DS 2007, 144 ff.
mit Anmerkung Wortmann hat der BGH bereits entschieden, dass ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S. des § 249 BGB erstattet verlangt werden kann.
Gruss Willi Wacker