Spätestens seit dem 29.04.2010 ist klar:
Die Einstellung von Lichtbildern aus einem Sachverständigengutachten in eine Restwertbörse – ohne Zustimmung des entsprechenden Sachverständigen – ist ein Urheberrechtsverstoß (BGH I ZR 68/08). Bei Missachtung ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fällig.
Dieses Dilemma bremst natürlich den Geschäftsbetrieb der Restwertbörsen erheblich, da immer wieder Lichtbilder seitens der Versicherer und/oder deren Dienstleister trotzdem (rechtswidrig) eingestellt werden. Denn ohne Lichtbilder sind die Gebote natürlich deutlich niedriger oder werden erst gar nicht abgegeben. Entsprechende Abmahnungen aufgrund diverser Urheberrechtsverstöße waren und sind die Folge. Dem versuchen die Restwertbörsen (und einige Versicherer) natürlich zu begegnen, indem man den Sachverständigen generelle Nutzungsrechte abringen will. Das Ganze natürlich noch zum Nulltarif.
Mit entsprechenden „Genehmigungen“ unterstützt man als Sachverständiger aktiv die Versicherer bei ihrem Bemühen, die Geschädigten „über den Tisch zu ziehen“ und macht sich ggf. schadensersatzpflichtig.
Zur Zeit sind wieder entsprechende Schreiben unterwegs. Hier nun ein – misslungener – Versuch der Fa. WOM:
Sehr geehrter Herr … ,
gestatten Sie, dass wir uns kurz vorstellen.
Wir sind die WOM Service GmbH eine der führenden Restwertbörsen mit über 400.000 vermarkteten Fahrzeugen pro Jahr.
Wir möchten höflichst bei Ihnen anfragen, ob Sie uns gestatten würden bei Fahrzeugen die auf unserer Seite vermarktet werden, ihre Lichtbilder zu verwenden?
Diese Lichtbilder sind urheberrechtlich geschützt, weshalb wir ihre Genehmigung erfragen, um Sie zu veröffentlichen.Diese Genehmigung wäre für alle Beteiligten sehr wichtig, da es für Gebote notwendig ist, dass Bilder gezeigt werden. Die Lichtbilder werden natürlich vollkommen anonymisiert und nach Gebotsabruf sofort gelöscht. Die Freigabe kann selbstverständlich jeder Zeit widerrufen werden.
Wenn dies in ihrem Interesse ist, dann können Sie die angehängte PDF unterschrieben an uns zurückschicken.
Sollte es Fragen geben oder würden Sie dies gerne telefonisch besprechen, können Sie mich entweder direkt anrufen oder mir eine Nachricht schicken und ich werde mich um ihr Anliegen kümmern.
Mit freundlichen Grüßen
Kind Regards
E. B.
Ihr WOM Team
„Diese Genehmigung wäre für alle Beteiligten sehr wichtig, da es für Gebote notwendig ist, dass Bilder gezeigt werden.“
Mit „alle Beteiligten“ meint die WOM wohl die Versicherer und die WOM? Denn für die freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen besteht keine „Wichtigkeit“ in dieser Angelegenheit. Genau das Gegenteil ist der Fall.
Etwas Gutes haben Schreiben wie dieses trotzdem. Die Fa. WOM kann sich bei künftigen Verstößen nicht mehr herausreden; denn sie zitiert ja selbst die eindeutige Rechtslage. Eine entsprechende Abmahnung durch einen versierten Rechtsanwalt wird somit zum „Kinderspiel“.
Siehe hierzu auch Captain HUK Beiträge vom:
11.08.2013
24.05.2011
04.04.2011
14.03.2011
04.11.2010
29.06.2010
28.06.2010
Und natürlich hat der B V S K flugs eine „adäquate Rahmenvereinbarungen“ mit „Sonderkonditionen“ seiner Mitglieder bei den RESTWERTGEIERN ausgehandelt.
Wie dusslig muss man eigentlich sein um beim BVSK noch Mitglied zu sein?
Ohne die Zustimmung des Sachverständigen als Bildurheber sind die Restwertbörsen nach dem Urteil des 1. Zivilsenats des BGH „tot“. Nur durch rechtswidrige Veröffentlichungen durch die Versicherer können diese nocht recht und schlecht überleben. Sie hängen damit am Tropf der rechtswidrig handelnden Versicherer.
Hans Dampf, Ihnen sei Dank, dass Sie wieder einmal den Finger in die Wunde gesteckt haben, um krumme Machenschaften der Restwertbörsen aufzudecken.
Ein schönes Wochende
Tante Erna
Das Schöne daran ist, das man nicht einmal Kunde des Vereins seien muss um dieses Schreiben im Mailfach zu finden.
Wer da wohl Lieferant der Mailadressen gewesen sein mag?
Zum Glück hat die Sekretärin das als Werbung klassifiziert und im Rundeimer des Postfaches ordnungsgemäß entsorgt.
Nix bekommen die, da gerade WOM mit intransparenten „Service-Geboten“ aufgefallen ist, die welch Wunder am Gebotstag abgelaufen waren
Derjenige Sachverständige, der dumm genug ist eine derartige Vereinbarung zu unterschreiben, sägt den Ast ab auf dem er sitzt.
Bekanntermaßen wird durch die Einholung von Internetrestwertangeboten der Restwert zum Nachteil des Geschädigten zu reduzieren versucht.
Wenn es dann der WOM gelingt einen obskuren „Briefkäufer“ oder Zulassungsbescheinigung Teil II Käufer zu einem höheren RW-Angebot zu bringen, wird die Versicherung gleich gegenüber dem Kunden des Sachverständigen behaupten, dass sein Gutachten mangelhaft gewesen sei, weshalb die Kostenrechnung des Sachverständigen nicht zu bezahlen sei.
@Rechtsanwalt Werner Dory
Diesen klar geschilderten Sachverhalt gilt es auch sachverständigerseits zu überdenken. Da lt. BGH nur regionale Restwertangebote Berücksichtigung finden sollen und insoweit die Beurteilungsmöglichkeit sich schlüssig und plausibel ergibt, bedarf es keiner zu unterschreibenden Vereinbarung.
Dipl.-Ing. Harald R a s c h e
Kürzlich habe ich gelesen dass dieses WOM oder Coparts (zu denen gehören die wohl) zwei Standorte in Deutschland hat (Hannover und Berlin) zu denen Unfallfahrzeuge gebracht „aufbereitet“ und verauktioniert werden sollen. Angeblich finden dort alle zwei Wochen Auktionen statt. Da stellt sich die Frage: Sind die Fahrzeuge Vorher in deren RWB gewesen? Haben die Versicherungen die Fahrzeuge gekauft? Wer trägt denn die immensen Transport Kosten ? Und wenn Gebote ÜBER den vorher ermittelten RW erzielt werden, gehört dem Geschädigten doch eigentlich das Geld?