Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
heute Nachmittag hatten wir für Euch hier ein kritisch zu betrachtendes Urteil des AG Halle (Saale) vorgestellt. Das Urteil kann noch getoppt werden durch das nachfolgend dargestellte Urteil des AG Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht in einem Schadensersatzprozess gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG. Der aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB klagende Kfz-Sachverständige hatte bewußt 17 Fälle zu einer Klagehäufung gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zusammengezogen, damit ein berufungsfähiges Urteil erzielt werden konnte. Das erkennende Amtsgericht weist die Klage in einer Zusammenfassung von 17 Fällen ab, da die Abtretung – mangels Betragsangabe – nicht ausreichend bestimmt sei. Das geschah auch noch mit „emotionaler Begründung“, die – meiner Meinung nach – schon für sich genommen eine Befangenheit indiziert. Die Entscheidung erging entgegen der einschlägigen BGH-Rechtsprechung, auf die das Gericht sogar noch selbst hinweist, denn es reicht aus, dass die Forderung bestimmbar ist. Der erkennende Amtsrichter K. der 97. Zivilprozessabteilung des AG Halle (Saale) hat bereits mehrere solcher – von der BGH-Rechtsprechung nicht gedeckter – Urteile verfasst. Offenbar hegt er erheblichen Groll gegen den Kläger? Schon auch aus diesem Grunde ist für den Kläger gerade dieser Dezernent als befangen abzulehnen. Er stellt nicht mehr den unbefangenen neutralen Richter dar. Mit seinen Urteilen interpretiert er in das Gesetz (§ 398 BGB) Dinge hinein, die der Gesetzestext einfach nicht hergibt – und die der BGH zu Recht auch anders sieht. Die Banken sind von dieser Auslegung des Abtretungsparagrafen bestimmt hellauf begeistert? Die Krankenhäuser wohl auch mit ihren pauschalen Abtretungen bei den Privatversicherten? Denn bei den Abtretungen der Krankenhäuser sowie bei den Ärzten wurde auch noch nie ein Gesamtbetrag ausgewiesen – wie denn auch? Nach Informationen des Einsenders läuft die Berufung gegen das Urteil. Wir werden über den Ausgang des Berufungsverfahrens berichten. Was denkt Ihr von dem nachfolgend dargestellten Urteil? Gebt bitte Eure Ansichten bekannt.
Viele Grüße und weiterhin ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Amtsgericht
Halle (Saale)
97 C 3608/16 Verkündet am 22.08.2017
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Firma …
Klägerin
gegen
HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG vertr. d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg
Beklagte
wegen Forderung aus abgetretenem Recht
hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 25.07.2017 durch den Richter am Amtsgericht K.
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wurde als Sachverständiger im Rahmen der hier streitgegenständlichen 17 Verkehrsunfällen beauftragt, ein Schadensgutachten zu erstellen.
Im Zusammenhang mit den Aufträgen zur Gutachtenerstellung ließ sich der Kläger jeweils die Schadensersatzansprüche der Auftraggeber entweder „ortsüblich der Schadenshöhe“ oder aber entsprechend der „Honorartabelle“ abtreten. Der Kläger macht mit der Klage nunmehr jeweiligen Restlohn aus den von ihm selbst erstellten Rechnungen gegen die Beklagte geltend.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 135,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2013 sowie 12,00 € Mahnkosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2013 zu zahlen;
2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2013 sowie 12,00 € Mahnkosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2013 zu zahlen;
3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44,13 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2013 sowie 12,00 € Mahnkosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2013 zu zahlen;
4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 109,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2013 sowie 12,00 € Mahnkosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.2013 zu zahlen;
5. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 125,52 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2013 sowie 12,00 € Mahnkosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2013 zu zahlen;
6. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 87,22 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2013 sowie 12,00 € Mahnkosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2013 zu zahlen;
7. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65,86 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2013 sowie 12,00 € Mahnkosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2013 zu zahlen;
8. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 159,93 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2013 sowie 12,00 € Mahnkosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2013 zu zahlen;
9. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 149,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2013 sowie 12,00 € Mahnkosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2014 zu zahlen;
10. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 187,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2013 sowie 12,00 € Mahnkosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2014 zu zahlen;
11. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 180,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.01.2014 sowie 12,00 € Mahnkosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2014 zu zahlen;
12. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2014 sowie 12,00 € Mahnkosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2014 zu zahlen;
13. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 173,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2014 sowie 12,00 € Mahnkosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2014 zu zahlen;
14. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17,01 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2014 sowie 12,00 € Mahnkosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2014 zu zahlen;
15. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 sowie 12,00 € Mahnkosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2014 zu zahlen;
16. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2014 sowie 12,00 € Mahnkosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Hinblick auf die Einzelheiten der Abtretung und der der Abtretung zugrunde liegenden Tatsachen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Anlagen aus den Beiheften „Zahlungsaufforderungen/Mahnungen“ und Rechnungen und Abtretungserklärungen“ sowie „Gutachten“ Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Vorliegend mangelt es an einer wirksamen Abtretung der Schadensersatzforderung zu den Gutachterkosten.
In § 398 BGB regelt das Gesetz die Abtretung. Danach kann „eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag auf einen anderen … übertragen werden (Abtretung)“. Eine Geldforderung ist insoweit dadurch gekennzeichnet, dass sie einen Betragswert umfasst. Dies ist eine der essenziellen Bestandteile einer Geldforderung. Vorliegend weisen die zwischen dem Kläger und den Geschädigten vereinbarten Abtretungen einen derartigen Forderungsbetrag nicht auf. Vielmehr ist in den Abtretungserklärungen nur davon die Rede, dass der Rechnungsbetrag sich nach der Honorartabelle oder entsprechend der Schadenshöhe berechnen würde. Dies ist offensichtlich nicht geeignet, eine Forderung in der Form zwischen den Vertragsparteien (das sind vorliegend die Abtretende und der Abtretungsempfänger) festzulegen, der es Dritten ermöglicht, bei Vertragsschluss diese Forderung der Höhe nach zu erkennen. Mithin mangelt es an einer wirksamen Vereinbarung einer Forderungsabtretung.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung schon seit Jahrzehnten die bloße Bestimmbarkeit und sogar die bloße Eventualität einer Forderungsentstehung ausreichen lässt für eine wirksame Abtretungserklärung. Dies widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Auch hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die wirtschaftliche Notwendigkeit dieser Abtretungsmöglichkeiten zwecks Absicherung von Krediten von der Wirtschaft gewünscht ist. Dies rechtfertigt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Auslegung, die darin mündet, dass sich die Vertragspartner der Abtretung über die Forderung selbst, d. h. insbesondere ihrer Höhe, nicht im Klaren zu sein brauchen.
Dies ist gerade für die vorliegenden Fälle offensichtlich. Denn den Geschädigten interessiert es regelmäßig nicht, welche Forderung der Kläger als Sachverständiger erhebt; denn für ihn ist ohnedies die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers die Person, die „zu zahlen hat“. Mithin stellt das streitgegenständliche Abtretungs-Vertragswerk seinem Sinn nach auch einen Vertrag zu Lasten Dritter dar, was ebenfalls vom Gesetz nicht gedeckt ist.
Die Klage war daher abzuweisen.
Da der Kläger in diesem Prozess unterlegen ist, hat er auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit begründet sich aus §§ 704, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hier hatten Bequemlichkeit und der Vorsatz zur Verwirklichung der Zielvorstellung Priorität. Dass bezüglich dieses Richters K. des AG Halle die Entscheidungsgründe die Besorgnis der Befangenheit nähren, kann wohl kaum in Zweifel gezogen werden. Mit einer soliden Rechtsprechung hat dieses Urteil nichts zu tun. Man darf deshalb erwarten, dass wenigstens die Berufungskammer des LG Halle deutliche Worte findet, um diesen Schandfleck richterlicher Willkür zu beseitigen. Dem trefflichen Kommentar von Willi Wacker zu diesem „Schrotturteil“ ist nichts weiter hinzuzufügen.-
BORIS
Spitzenleistung! Ich bin immer wieder verwundert, wie doch so mancher Richter kreativ werden kann, um ein ergebnisorientiertes Urteil absetzen zu können. Mit jedem weiteren Schrotturteil verliere ich mehr den Glauben an die Justiz … vielleicht werde ich dann doch lieber Reichsbürger ? ^^
Gruß
Der Bösewicht
Ja ja – solche Richter mit solchen Urteilen befördern das Reichsbürgertum ungemein. Ganz offensichtlich erkennen sie in ihrem narzisstischen Wahn nicht was sie da anrichten. Überhebliche Ärzte nannte man früher „Götter in weiß“. Wie soll man solche Kreaturen nennen – „Teufeln in schwarz“ ?.
Der Richter K. raubt mir auch hier die erste Instanz und das weiss er. Das LG hat schon mehrfach solche Urteile aufgehoben, das stört Richter K. nicht. Systemfehler da nicht strafbar. Das LG ist seit Führungswechsel selbst nicht mehr glaubwürdig mit dem ständigen Wechsel der Rechtsansicht. Ob Bestimmbar, Restwertkostenberechnung, Datenbankberechnung, BVSK Max, VKS oder die Erkenntnis des Geschädigten (9,00 Euro = 1%= ersichtlich überhöht), es wurde zu allen oft und unterschiedlich am LG entschieden. Wer soll da von Vorbildwirkung ausgehen, ich glaube bei Richter K. an eine Suchtkrankheit und am LG könnte ein Psychiater helfen. Denn alle sind im Höhenflug und denken das Sie der Gesetzgeber sind und vergessen, mit ihrem normativen und konstruierten Preisdiktaten, dass wir in einer Marktwirtschaft mit bestehenden Grundgesetz leben.
Sollte man da nicht auf unterster Stufe einmal das Landesjustizministerium von in Kenntnis setzen und um Überprüfung solcher Vorgänge bitten unter Angabe des Aktenzeichens? Unabhängig davon hilft wohl nur noch eine begründete Strafanzeige.
Kohlfuchs
Interessante Ausführungen, wann ein Richter nicht über den an ihn gerichteten Befangenheitsantrag zu entscheiden hat: – 1 BvR 1288/14 –
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/06/rk20150615_1bvr128814.html
„Die von der Beschwerdeführerin angeführten Äußerungen des Einzelrichters, wonach die Aufklärungsmöglichkeiten erschöpft seien und die Sache nun „durchgehauen werden müsse“, wobei ihm ein eventueller Vorwurf „nach mir die Sintflut“ egal sei, erscheinen in Verbindung mit dem Umstand, dass die Zurückgabe eines Gutachtenauftrags als sachliche Stellungnahme des Sachverständigen habe gewertet werden sollen, nicht als schlechthin ungeeignet, eine Ablehnung zu begründen. Es handelt sich gerade um solche Behauptungen, die nach den Vorgaben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer objektiven Klärung durch einen neutralen, unvoreingenommenen Richter hätten zugeführt werden müssen, weil andernfalls der abgelehnte Richter seine eigene Prozessführung beurteilen müsste und sich zum Richter in eigener Sache aufschwänge.
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Die Annahme einer Kompetenz zur Verwerfung des Antrags durch den abgelehnten Richter stellt sich daher als grobe Verkennung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dar. Es handelt sich gerade nicht um eine bloße Formalentscheidung. Die im Befangenheitsantrag geäußerte Befürchtung, dass trotz Fehlens der Entscheidungsreife eine Endentscheidung erlassen werde, nachdem der abgelehnte Richter unter anderem geäußert habe, dass die Sache „durchgehauen werden müsse“ und ihm ein Vorwurf „nach mir die Sintflut“ egal sei, konnte nicht ohne Eingehen auf weitere, außerhalb des Gesuchs selbst liegende Verfahrensumstände beurteilt werden.“
Was soll das denn?? …“ weil andernfalls der abgelehnte Richter seine eigene Prozessführung beurteilen müsste und sich zum Richter in eigener Sache aufschwänge.“
Aber gerade das ist doch vielgübte Praxis. Und nun plötzlich fällt das auf ?? Da fühlt man sich doch einmal mehr verarlbert.
Das Rechtsmittel Befangenheit ist doch ein Witz! Selbst bei Bestätigung durch einen 2. Richter ist das Urteil rechtskräftig und unantastbar. Die Begründung „nicht mehr verständlich„ ist eh Geschwätz unter den Robenträgern. Hier hilft nur ein Systemwechsel, doch dazu später mehr.