Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
nach dem teilweise hervorragenden Urteil des AG Coburg, das wir euch gestern hier im Blog vorgestellt hatten, veröffentlichen wir heute ein mangelhaft begründetes Urteil aus Rostock zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen bzw. für die HUK-COBURG. Dieses Urteil ist vollgestopft mit Ungereimtheiten. Schon in formeller Hinsicht erscheint es als ein rechtswidrig ergangenes Urteil. Zunächst weist das erkennende Gericht darauf hin, dass „die zulässige Klage nur zum Teil begründet“ sei. Gleichwohl wird aber die gesamte Klage als unbegründet abgewiesen. Da liegt bereits ein nicht begründeter Widerspruch, der auch durch die Urteilsgründe nicht aufgeklärt werden kann. Dann wird bei der „Angemessenheitsprüfung“ die BVSK-Honorarbefragung herangezogen. Dort sind bei den Nebenkosten vom Verband her für die Porto- und Telefonkosten mit 15,– € vorgegeben worden (ob zu Recht oder nicht, das soll hier zunächst nicht interessieren), das erkennende Gericht kürzt diese allerdings auf 10,– €, obwohl es die Nebenkosten gemäß § 287 ZPO an der BVSK-Tabelle misst. Auch das ist ein Widerspruch an sich. Es scheint, als ob das Gericht durch von ihm vorgenommene Kürzungen auf einen willkürlich festgesetzten Betrag gelangen wollte, der unter dem von der HUK-COBURG erstatteten Betrag lag. Wir bezeichnen so etwas als Willkürrechtsprechung vom Feinsten.
Hier noch die Erläuterungen des Einsenders:
„Anbei ein leider wieder einmal falsches Urteil des Amtsgerichts Rostock zum Thema Kürzung der Sachverständigenkosten durch die HUK-COBURG. Das AG lässt die subjektbezogene Schadensbetrachtung völlig unberücksichtigt, gleichwohl sich der gesamte Klagevortrag darauf gestützt hat. Geschätzt wird nach BVSK 2015, woran es grundsätzlich nichts auszusetzen gibt. Die Nebenkosten werden dann jedoch absolut unschlüssig, nahezu willkürlich, entgegen der Vorgabe in der BVSK-Honorarbefragung gekürzt. Es wird dem Sachverständigen sogar vorgeschrieben, wie viele Lichtbilder ausreichend gewesen wären. M.E. ein absolut skandalöses Urteil.“
Eines ist aber erfreulich, dass das erkennende Gericht wenigstens – zu Recht – die Sachverständigenkosten als zu den unmittelbar mit dem Unfallschaden verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen ansieht. Dann verfällt das Gericht allerdings in die werkvertragliche Angemessenheitsprüfung, ohne zu berücksichtigen, dass die Rechnung des Sachverständigen bereits eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung für den Geschädigten beinhaltet. Diese Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung ist bereits ein zu ersetzender Schaden nach absolut herschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Schadensersatzforderung des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer abgetreten wird (BGH VI ZR 491/15 Rn. 229). Insgesamt handelt es sich um eine unzureichende juristische Leistung. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Aktenzeichen: 46 C 154/17
Amtsgericht Rostock
Im Namen des Volkes
Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
– Beklagter –
hat das Amtsgericht Rostock durch den Richter am Amtsgericht R. am 14.09.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2017 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 46,39 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen weitergehenden Zahlungsanspruch gemäß §§ 323 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG auf Ersatz der Sachverständigenkosten.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (Hervorhebung durch Fettschrift erfolgte durch den Autor!). Ebenso können diese Kosten zudem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2007, 1450). Ein nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Vermögensnachteil kann dem Geschädigten durch die Einholung des Sachverständigengutachtens nur in der Höhe entstanden sein, auf die sich das dem Sachverständigen geschuldete Honorar beläuft. Wenn eine Vergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens – wie vorliegend – nicht ausdrücklich vereinbart wurde, muss gemäß § 632 Abs. 2 BGB davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Auftraggeber und Sachverständigen, dem er den Auftrag zur Gutachtenerstellung erteilt hat, die übliche Vergütung als vereinbart gilt (BGH Versicherungsrecht 2006, 1131). Nur diese Vergütung schuldet der Auftraggeber dem Sachverständigen, so dass dem Kläger im Rahmen der Abtretung für die Einholung des Sachverständigengutachtens auch nur ein Schaden in Höhe der üblichen Vergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens entstanden sein kann. Unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit, ist der nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzende Schaden ebenfalls auf die Höhe der üblichen Vergütung beschränkt. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form bis zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Kostenbeträge zu erstatten (BGH BGHZ 61, 346). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zwar ist der tatsächliche aufzuwendende Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, hat jedoch der Geschädigte durch sein Vorgehen gezeigt, dass ihm die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer üblichen Vergütung unschwer möglich war, so steht damit für den konkreten Fall im allgemeinen fest, dass Sachverständigenkosten auch nur in dieser Höhe im Sinne von 249 Abs. 2 BGB „erforderlich“ waren (BGH Versicherungsrecht 1975, 261). Üblich ist diejenige Vergütung, die für Leistungen gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemeinen anerkannter Auffassung bezahlt werden muss. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, wobei sich die übliche Vergütung regelmäßig innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen wird, die Ausreißer nicht berücksichtigt (BGH Versicherungsrecht 2006, 1131).
Zur Ermittlung der üblichen Vergütung gemäß § 287 ZPO zieht das Gericht die BVSK-Befragung heran. Diese erscheint dem Gericht als taugliche Schätzgrundlage. An dieser BVSK-Honorarbefragung 2015 nahmen 933 Büros des BVSK aus verschiedenen Regionen teil. Damit beruht die Befragung auf einer ausreichenden Basis um als Schätzgrundlage im Sinne von § 287 ZPO herangezogen werden (so auch Landgericht Rostock, 1 S 225/11, Urteil vom 18.04.2013). Neben dem Grundhonorar ist grundsätzlich auch die Pauschalisierung der Nebenkosten zulässig und damit auch erstattungsfähig (BGH Urteil vom 04.04.2006, X ZR 80/05). Nach Auffassung des Landgerichts Rostock bietet auch die BVSK-Befragung eine tragfähige Grundlage, was bei den allgemeinen Kosten als üblich angesehen werden, wobei das arithmetischen Mittel des sogenannten HB V-Korridor (da zwischenzeitlich BVSK 2015) einen praktikablen Wert für die Üblichkeit liefert. So sei zwar bekannt, dass nicht alle Sachverständigen die Nebenkosten, die die Tabellen des BVSK ausweisen, kumulativ in Rechnung stellen, sondern nur einzelne Positionen. Wenn sich jedoch die Abrechnung der Einzelpositionen im Rahmen des Honorarkorridors bewegt, sei dies nicht zu beanstanden. Insbesondere kann kein prozentualer Wert ausgeworfen werden, bis zu den Sachverständigenkosten im Verhältnis zu den Reparaturkosten angemessen werden (Landgericht Rostock a.a.O.). Es ergeben sich hiernach folgende erstattungsfähige Sachverständigenkosten:
a) Ausgehend von einem Nettoschaden in Höhe von 1.016,08 EUR ergibt sich aus den arithmetischen Mittel des HB V-Korridor ein Grundhonorar in Höhe von 303,00 EUR.
b) Die Fahrkosten vom Kläger in Höhe von 21,00 EUR geltend gemacht, bewegen sich mit 0,70 EUR pro km innerhalb des arithmetischen Mittels für Fahrkosten; die Anzahl der gefahrenen Kilometer (mit 30) ist nachvollziehbar unter Berücksichtigung, des Umstandes, dass der Kläger weniger als die tatsächlichen Entfernungskilometer ( 2 x 19 km) in Rechnung stellt. Eine Verpflichtung des Gutachters einen mautpflichtigen Tunnel zu benutzen ist nicht ersichtlich.
c) Die Fotokosten hält das Gericht vorliegend mit einer Anzahl von 4 Fotos (8,00 EUR netto) für ausreichend. Hier ist zu berücksichtigen, dass diese Farbfotos zu Beweiszwecken digital gespeichert werden können und bei „Notwendigkeit“ per E-Mail übersandt werden können.
d) Die Kostenpauschale Porto- und Telefonkosten in Höhe von 15,00 EUR (netto) hält das Gericht nur in Höhe von 10,00 EUR (netto) erstattungsfähig. Insoweit ist gar nicht ersichtlich, dass im Rahmen der Bearbeitung des Gutachtens für Porto und Telefon (nämlich nur gegenüber der Auftraggeberin) solch hohen Kosten anfallen. Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass nach der BVSK Erhebung 2015 zu den entsprechenden Nebenkosten folgende Erklärung abgegeben hat : Nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass die Nebenkostenerhebung des BVSK mangels Nachvollziehbarkeit und Transparenz angreifbar ist, wurde in diesem Jahr auf eine gesonderte Nebenkostenbefragung verzichtet. Vielmehr wurde ein üblicher Nebenkostensatz, der rechtsprechungskonform sein dürfte, vorgegeben. Da die Pauschale daher mit 15,00 EUR vorgegeben wurde, kann nach Auffassung des Gerichts vorliegend keine „übliche Vergütung“ abgeleitet werden.
Daraus ergibt sich ein Nettobetrag in Höhe von 342,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (64,98 EUR), so dass der Kläger Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 406,98 EUR hat. Da die Beklagte hierauf 407,00 EUR gezahlt hat, besteht kein weitergehender Zahlungsanspruch des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine (erneute) Entscheidung des Berufungsgerichts.
Kann es ausgeschlossen werden, das der Richter R. des AG Rostock selbst Versicherungsnehmer bei der HUK-Coburg ist? Die Herausstellung der BVSK-Befragung zeugt nicht gerade von ausreichenden Detailkenntnissen, denn Insider wissen, dass ein erheblicher Teil der befragten BVSK-Mitglieder seine Brötchen durch Versicherungsaufträge verdient und da ist Anpassung gefragt, die sich auch in solchen „Befragungen“ niederschlägt. U.E. hat der Kläger tatsächlich noch unterpreisig abgerechnet und dennoch ist sein Honorar als Schadenersatzanspruch des Unfallopfers rechtswidrig gekürzt worden, weil sich dieser Richer bemüßigt sah, einen gerechten Preis- zu verstehen als normative Zubilligung – im Interesse der Beklagten festzulegen.
Schlimmer gehts nimmer.
Rostock-Beobachter
@ Willi Wacker,
Der Einsender führt u.a. aus: „Geschätzt wird nach BVSK 2015, woran es grundsätzlich nichts auszusetzen gibt.“
Da bin ich aber anderer Meinung! Ein unabhängiger Berufsverband der Kraftfahrzeugsachverständigen kann weder Grundhonorar noch Nebenkosten vorgeben. Letzteres hat der BGH deutlich gemacht. Ein Berufsverband kann deshalb auch nicht als Gesetzgeber fungieren und Schätzen nach § 287 ZPO kommt auch nicht in Frage, wenn eine Rechnung vorliegt und „Schätzen“ zum Nachteil des Klägers ebenfalls nicht, denn das widerspricht den Grundsatzurteilen des BGH, wie ansonsten die werkvertragliche Prüfung der Rechnungshöhe generell. Der von der Beklagten unterstellte Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht kann auch nicht greifen, da ein solcher unter Berücksichtigung des Geschehnisablaufes gar nicht eintreten kann. Das alles ist hier bis Detail schon aufs Tablett gekommen. Man muss es jedoch in der Geschlossenheit auch anwenden und Zweifel von vornherein ausräumen oder prüfen, ob eine Besorgnis der Befangenheit vorliegen könnte. Wurde vielleicht nicht um einen richterlichen Hinweis nachgesucht und Zulassung der Berufung beantragt?
Konrad K.
@ Willi Wacker
Hallo W.W.,
da liest man in den Entscheidungsgründen eine interessante Interpretation, die da lautet:
„Üblich ist diejenige Vergütung, die für Leistungen gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs am Leistungsort nach „allgemeinen anerkannter Auffassung“ bezahlt werden muss. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, wobei sich die übliche Vergütung regelmäßig innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen wird, die Ausreißer nicht berücksichtigt (BGH Versicherungsrecht 2006, 1131).“
Darauf abhebend würde doch von Interesse sein, wie der Richter R. die „Leistungen gleicher Art und Güte“ unter Verweis auf die BVSK Befragung 2015 ausreichend tragfähig festgestellt haben will? Ein Ding der Unmöglichkeit!
Außerdem fehlt zu der Definition lt. BGH hier etwas und zwar die „beteiligten Kreise“. Vertraglich gehört die honorarkürzende Versicherung dazu nicht. Von einer allgemeinen „anerkannten“ Auffassung ist überhaupt nicht die Rede. Wer soll denn was unter welchen Vorraussetzungen anerkannt haben?
Richtig muss es heißen:
„Üblichkeit im Sinne des § 632 Absatz 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsabschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt.“
Solche Personen und Interessengruppen sind insbesondere die Berufsverbände von Sachverständigen, die Berufskammern als Bestellungsorgane von Sachverständigen, aber sicherlich auch der (volkswirtschaftliche) Markt, bestehend aus tatsächlichen Kunden (keine fiktiv unterstellten Idealpersonen), die gutachterliche Leistungen nachfragen.
Richtig ist, dass die Anerkennung der Üblichkeit „gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen“ voraussetzt, was für Individualleistungen, wie sog. Schadengutachten, generell nicht feststellbar ist, so dass allein schon wegen dieser nicht auszublendenden Randbedingung gerade nicht auf eine solche Honorarbefragung, wie hier angesprochen, zurückgegriffen werden kann. Insoweit ignoriert das Gericht, dass ein verkehrsfähiges Schadengutachten nach den sog. Mindestanforderungen aus zwei gleichermaßen wichtigen Bausteinen besteht. Das ist einmal die beweissichernde Tatsachenfeststellung als Fundament und Grundgerüst für alle Prognosen, wie Reparaturweg, Reparaturkosten, Reparaturdauer, Wertminderung, Fahrzeugwert, Restwert, Wiederbeschaffungsdauer etc. Die Abrechnung des Grundhonorars bezieht sich ersichtlich nur auf den Prognoseteil nach der Schadenhöhe, während die Bewertung der beweissichernden Tatsachenfeststellung sich nicht nach der Schadenhöhe richtet und deshalb in der Regel der Höhe nach auch nicht bewertbar ist mit alleiniger Abstellung auf eine Honorarumfrage, wie hier jedoch praktiziert. Unabhängig davon erfordert die Erstellung eines verkehrsfähigen Beweissicherungsgutachtens nach den sog. Mindestanforderungen“ regelmäßig einen deutlich höheren Zeitaufwand als die schematisierte Ausfertigung eines sog. „Routinegutachtens“, auf das in der Bewertung auch die hier Beklage regelmäßig abstellt.
R-REPORT-AKTUELL
Es klingt fast wie Hohn, wenn der Richter R. am Schluss seines Urteils ausfüht:
„Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine (erneute) Entscheidung des Berufungsgerichts.“
Selbstverständlich ist allein wegen der schrägen Entscheidungsgründe die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung und bei diesen abenteuerlichen Entscheidungsgründen steht außer Frage, dass die Rechtsforbildung, wie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gleichermaßen gefragt sind. Dieser Richter hat vom Gesetz und von der BGH-Rechtsprechung offenbar eine im Dunstkreis der eigenen Vollkommenheit liegende Vorstellung. Ob eine Gehörsrüge angesagt wäre, hängt von der Begründung des klägerischen Vortrags ab, jedoch ist unabhängig davon die Rechtsbeugung unverkennbar.
R-REPORT-AKTUELL