Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
nachdem wir vor Kurzem für Euch ein wirkliches „Schrotturteil“ des Amtsgerichts Dortmund hier im Blog vorgestellt hatten, stellen wir Euch heute ein weiteres „Schrotturteil“ vor. Eigentlich wollten wir ein derart schlecht begründetes Urteil, das im Namen des Volkes ergangen ist, gar nicht veröffentlichen. Damit uns aber nicht wieder der Vorwurf der „Versicherungsfeindlichkeit“ gemacht werden kann (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 26.2.2015 – 1 W 86/14 – = DS 2015, 222, 223), haben wir uns entschlossen, das Urteil des AG Halle an der Saale vom 31.8.2017 im Rechtsstreit des Sachverständigen aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherungs AG doch zu veröffentlichen. Damit haben wir dann auch einen Grund, auf die erschreckenden Fehler in dieser Entscheidung hinzuweisen. Zum Ersten prüft das Gericht den „erforderlichen“ Geldbetrag im Sinne des § 249 II BGB, obwohl es sich nach der BGH-Rechtsprechung bei den Sachverständigenkosten um einen mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteil handelt, sofern die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzansapruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann; BGH VI ZR 357/13 Ls. a) = DS 2014, 282 ; BGH VI ZR 491/15 Ls. 1 = NJW 2016, 323 m. Anm. Wittschier = DS 2016, 328 Ls.; BGH VI ZR 76/16 Ls. 1 = DS 2017, 294 = NJW 2017, 1875 m. Anm. Wittschier). Bei der konkreten Schadensabrechnung nach § 249 I BGB bedarf es jedoch keiner Schadenshöhenschätzung, da der über § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteil bereits bei dem Geschädigten eingetreten ist durch die Rechnungsstellung bzw. die Preisvereinbarung. Denn mit der Rechnung ist der Geschädigte mit einer Zahlungsverpflichtung belastet. Diese Zahlungsverpflichtung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als ein zu ersetzender Schaden anerkannt (BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BGH NJW 1986, 581, 582; BGH BGHZ 59, 148, 149 f.; Offenloch ZfS 2016, 244 Rn. 2). Zum Weiteren verkennt das erkennende Gericht, dass es sich bei § 287 ZPO um eine Schasdenshöhenschätzung handelt. Lediglich der Gesamtbetrag hätte – wenn überhaupt – einer Schätzung durch das Gericht unterworfen werden können. Im Übrigen handelt es sich bei § 287 ZPO – und das kann nicht oft genug wiederholt werden – nach herrschender BGH-Rechtsprechung um eine Norm der Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers. Die vom VI. Zivilsenat des BGH formulierte besondere Freistellung des Tatrichters mit der Möglichkeit der Schadenskürzung gemäß § 287 ZPO darf als Mindermeinung angesehen werden. Alle übrigen Zivilsenate des BGH sehen darin nämlich die Beweiserleichterung für den Kläger. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der vom Geschädigten zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenhöhe hinzugezogene Kfz-Sachverständige nach der Rechtsprechung des für Halle / Saale zuständigen Oberlandesgerichts Naumburg der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 = NJW-RR 2006, 1029; so auch: AG Nürnberg NZV 2010, 627; AG Nürnberg SP 2008, 306; AG Bonn Urt. v. 22.10.2007 – 2 C 339/07 -). Da der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, sind die Fehler, auch bei der Rechnungsstellung, gemäß der §§ 278, 254 II 2 BGB dem Schädiger zuzurechnen (vgl. BGH BGHZ 63, 182, OLG Naumburg aaO.; OLG Nürnberg SP 2002, 358; LG Hagen NZV 2003, 337; AG Limburg SP 2008, 446; AG Unna SP 2004, 205, 206; AG Hagen SP 2004, 31; Imhof/Wortmann DS 2011, 149, 151). Letztlich ist noch zu beanstanden, dass der Kläger aus abgetretenem Recht einen (Rest-)Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend macht. Im Schadensersatzprozess ist es jedoch nicht angesagt, werkvertragliche Gesichtspunkte, wie Angemessenheit oder Üblichkeit, zu prüfen. Im Schadensersatzprozess sind weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH VersR 2004, 1189, 1190 ). Das gilt auch für die Sachverständigenkosten (BGH DS 2006, 144 Rn. 13). Daraus ist dann auch klar ersichtlich, dass der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, denn der Geschädigte ist regelmäßig nicht in der Lage, die Höhe der später zu berechnenden Sachverständigenkosten zu beeinflussen. Das Gleiche gilt für einzelne Rechnungspositionen bei einer vorherigen Preisvereinbarung. Dass im Schadensersatzprozess keine werkvertraglichen Gesichtspunkte anzustellen sind, hat der VI. Zivilsenat des BGH selbst in seiner Entscheidung vom 19.7.2016 – VI ZR 491/15 – in Randnummer 22 (= BGH NJW 2016, 3363 = DS 2016, 328 Ls.) festgestellt. Durch die Abtretung ändert sich die Schadensersatzforderung nicht. Nur weil nach der Abtretung der Schadensersatzforderung nunmehr der Sachverständige aus abgetretenem Recht den Anspruch geltend macht, wandelt sich der abgetretene Schadensersatzanspruch nicht in einen werkvertraglichen Lohnanspruch um (BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Eine werkvertragliche Angemessenheitsprüfung, wie sie das AG Halle/Saale vorgenommen hat, war daher entbehrlich und sogar nach BGH VI ZR 67/06 Rn. 13 untersagt, denn der Geschädigte hat mit der Beauftragung des qualifizierten Kfz-Sachverständigen den Rahmen des zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes Erforderlichen gewahrt, weil er regelmäßig nicht in der Lage ist, den Umfang und die Höhe des Schadens anzugeben, wozu er allerdings aufgrund der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast verpflichtet ist. Der Geschädigte hat also nichts falsch gemacht, wenn er einen qualifizierten Sachverständigen beauftragt, wobei ihn kein Auswahlverschulden treffen darf, weil eben der Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung des früheren Zustandes im Sinne des § 249 I BGB ist. Dass ein derartiges Fehlurteil nicht rechtskräftig werden kann, versteht sich von selbst. Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden. Über das Rechtsmittelverfahren werden wir berichten. Lest jetzt aber selbst das (nicht rechtskräftige) Urteil des AG Halle / Saale und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochende
Euer Willi Wacker
Amtsgericht
Halle (Saale)
96 C 3671/16 Verkündet am 31.08.2017
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
Allianz Versicherungs-AG vertr. d. d. Vorstand d. vertr. d. d. Vorsitzenden, An den Treptowers 3, 12435 Berlin
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 17.08.2017 durch die Richterin am Amtsgericht R.
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2017 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
und beschlossen:
Die Berufung wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 92,55 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht des Herrn F. aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 28.06.2013 in Halle ereignet hat. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, dessen Eintrittspflicht zugunsten des Geschädigten in vollem Umfang unstreitig ist. Der Unfallverursacher ist vorsteuerabzugsberechtigt.
Der Kläger hat für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang eine Rechnung über einen Betrag in Höhe von 465,55 € netto gestellt. Für die Gutachtenerstellung hat der Kläger 375,00 € abgerechnet und für Nebenkosten einen Gesamtbetrag in Höhe von 90,55 €, Die Reparaturkosten hat der Kläger mit einem Betrag von 1.536,00 € ermittelt. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung und des erstellten Gutachtens wird auf die Anlagen FRE 2 und 3 zur Klageschrift Bezug genommen.
Die Beklagte hat an den Kläger vorgerichtlich einen Betrag von 360,95 € gezahlt. Nachdem der Sachverständige Archivkosten in Höhe von insgesamt 12,05 € nicht mehr verfolgt, bildet der Restbetrag in Höhe von 92,55 € die Klageforderung.
Der Kläger behauptet, er habe mit dem Geschädigten die als Anlage FRE 4 vorgelegte Honorarvereinbarung getroffen. Der Kläger meint, gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Vergütung in Höhe seiner Honorartabelle zu haben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 104,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 92,55 € seit dem 03.08,2013 sowie auf 12,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 32,25 € gemäß § 115 VVG.
Das Grundhonorar des Sachverständigen ist jedenfalls aus Sicht des Geschädigten nicht erkennbar überhöht. Es stehen verschiedene Grundlagen zur Schätzung zur Verfügung. Sofern ein Geschädigter eine Überprüfung der Angemessenheit der Kosten erreichen will, stößt er zwangsläufig auf die BVSK- Honorarbefragung 2013. Diese weist im Honorarkorridor II für den Schadensbetrag bis 1,750,00 € ein Grundhonorar von 299,00 € aus, wobei 90 % der Mitglieder oberhalb dieses Wertes liquidieren und im Honorarkorridor III ein Betrag in Höhe von 352,00 €, wobei 95 % der befragten Sachverständigen unterhalb dieses Betrages ihr Honorar berechnen. Daraus lässt sich ein rechnerisches Mittel von 325,50 € ermitteln. Der Kläger rechnet ein Grundhonorar von 375,00 € ab, was zwar 15 % über dem rechnerischen Mittel liegt, jedoch noch keine erkennbare deutliche Überschreitung von Kosten bedeutet, die ein Geschädigter bei Prüfung ermitteln könnte.
Der Kläger hat jedoch nur einen Anspruch auf Zahlung von Nebenkosten in Höhe von 18,20 €.
Dem Geschädigte steht ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu, wenn und soweit sie nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar gewesen ist. Nur soweit dem Geschädigten Ansprüche zustehen, kann der Kläger aus abgetretenem Recht Anspruchsinhaber geworden sein. Der Maßstab für die Feststellung einer Überhöhung der Nebenkosten bietet zunächst die eigene Einschätzung des Geschädigten zur Höhe der zu erwartenden Aufwendungen. Die Honorartabelle des Klägers ist jedoch keine geeignete Grundlage für die Einschätzung des Geschädigten zur Höhe der zu erwartenden Aufwendungen und stellt zudem keine konkrete Preisabrede dar. Die darin enthaltenen Nebenforderungen lassen keine konkreten Preise erkennen. Sie enthält Höchstbeträge, was sich aus der Formulierung „bis“ entnehmen lässt. Zudem lässt sich aus den insgesamt 17 Nebenkostenpositionen nicht erkennen, welche Nebenkosten für den Auftrag überhaupt anfallen werden. Vielmehr werden offensichtlich identische Positionen unterschiedlich abgerechnet, z.B. „Fahrtkosten je km“ oder „Fahrtkosten pauschal“, „Porto/Telefon pauschal“ oder Porto/Telefon/EDV“, „Schreibkosten je Seite“ oder „Schreibgebühren pauschal“. Diese Beschreibung ist weder eine konkrete Preisvereinbarung noch lässt sie eine Einschätzung des Geschädigten für die zu erwartenden Aufwendungen zu.
Die vom Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten stellen eine deutliche Preisüberhöhung dar, was jedem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten auffallen muss. Dem Grundhonorar des Klägers in Höhe von 375,00 € stehen Nebenkosten in Höhe von 90,55 € gegenüber. Das ist fast 1/4 des Grundhonorars. Dabei sind Nebenkosten bereits nach ihrem Wortlaut untergeordnete Kosten und jeder wirtschaftlich denkende Mensch erkennt ein grobes Missverhältnis und eine deutliche Überhöhung.
Das Gericht bestimmt und schätzt daher gemäß § 287 ZPO die erforderlichen und angemessenen Nebenkosten aufgrund der Bestimmungen des JVEG (so auch BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15). Das Landgericht Halle hat in einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, Az, 1 S 232/16, diese Schätzung nicht beanstandet.
Für die Erstellung des ersten Fotosatzes besteht gemäß § 7 Abs, 2 Nr. 1, 3 JVEG nur ein Anspruch auf Kosten von 1,00 € pro Foto. Da die Fotos digital erstellt wurden, ist eine Farbkopie für das dem, Geschädigten zur Verfügung gestellt Gutachten zu ersetzen. Insoweit besteht ein Anspruch auf Zahlung von 8,00 €.
Für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens hat das Gericht Schreibkosten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG bestimmt und dabei 3000 Anschläge – pro 1000 Anschläge je 0,90 € – berücksichtigt. Die Schreibarbeit reduziert sich auf die individualisierten Fahrzeugdaten und die konkrete Schadensbeschreibung, der Rest wird elektronisch durch das verwendete System DAT erzeugt bzw. beinhaltet jederzeit aufrufbare Textbausteine.
Für Porto und Telefon hat das Gericht unter Berücksichtigung der Versendung eines Gutachtens an den Geschädigten und ohne weitere nähere Belege und Sachvortrag einen Betrag in Höhe von 6,00 € als angemessene Kosten geschätzt. Dabei hat es die gerichtsbekannten Fiat-Rate-Angebote für Telefonkosten zugrunde gelegt, die der Kläger aus wirtschaftlichen Gründen nutzen dürfte. Zudem hat das Gericht berücksichtigt, dass eine überschaubare Anzahl von Telefonaten zu führen sind. Das sind die zur Terminvereinbarung mit dem Geschädigten zur Fahrzeugbesichtigung sowie womöglich zwei weitere Nachfragen wegen Fahrzeugdaten oder sonstiger zunächst übersehener Tatsachen. Möglich erscheinen noch Telefonate mit der Werkstatt zur Vereinbarung eines dortigen Besichtigungstermins und eine Nachfrage beim Haftpflichtversicherer, ob das digital versandte Gutachten auch angekommen ist.
Für die digitale Übersendung des Gutachtens an die Beklagte ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung von 1,50 € gemäß § 7 Abs, 3 S. 1 JVEG.
Die erstattungsfähigen Nebenkosten betragen daher insgesamt 18,20 €.
Ein Anspruch auf pauschale Erstattung von Büromaterial und Fremdleistungskosten besteht nicht. Wie bereits ausgeführt, besteht keine entsprechende wirksame Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Geschädigten. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht nach dem JVEG. Die Bürokosten sind mit dem Sachverständigenhonorar mit abgegolten. Zusätzlich entstandene Fremdleistungskosten, die u.U. erstattungsfähig sein können, hat der Kläger auch auf den Hinweis des Gerichts nicht konkret belegt. Soweit solche Kosten für die Bestimmung der Schadenshöhe durch Verwendung des Programms System DAT entstanden sein sollen, sind sie bereits mit dem Grundhonorar abgegolten. Dieses Programm erleichtert die gedankliche Arbeit des Sachverständigen zur Ermittlung der Schadenshöhe, was den Kernbereich seiner Tätigkeit darstellt.
Unter Berücksichtigung der vorgerichtlich erfolgten Zahlung hat der Kläger noch einen Anspruch auf Zahlung des tenorierten Betrages.
Der Kläger hat gegen die Beklagte nur einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 BGB seit Zustellung der Klageschrift. Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen besteht nicht. Der Kläger hat vorgerichtlich gegenüber der Beklagten Honorarforderungen – auch im Hinblick auf die Archivierungskosten – geltend gemacht, auf deren Begleichung er keinen Anspruch hatte. Die Geltendmachung eines – auch teilweise – nicht begründeten Anspruch begründet keine Fälligkeit des übrigen Anspruchs, weil deren Höhe sich für die Beklagte nicht verlässlich ermitteln ließ. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Mahngebühren in Höhe von 12,00 €.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Dem Gericht ist keine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Frage der Erstattungsfähigkeit pauschaler Fremdleistungskosten für Datenbanken bekannt.
Willi Wacker, für deine hervorragende Kommentierung dieses Urteils meinen besten Dank. Du hast wieder einmal die passenden Worte gefunden, um zu zeigen, wie falsch seitens der Versicherer und der Gerichte argumentiert wird. Deine Ausführungen solltest du in einem juristischen Beitrag in einer der juristischen Zeitschriften veröffentlichen, damit endlich einmal Klartext gesprochen wird, dass der Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Der VI. Zivilsenat meidet augenscheinlich bewusst diese Stellung des Sachverständigen. Anderenfalls würde das gesamte Wellnersche Kartenhaus zusammenbrechen.
Sehr geehrter Willi Wacker,
mit einem solchen „Schrotturteil“ lasse ich mir nicht die Wochenendstimmung vermiesen und deshalb lese ich das auch nicht. Mir genügt Dein brillanter umfassender Kommentar für eine mustergültige Klage oder Replik. Dafür meine Anerkennung und vielen Dank.
B.K.
„Die vom Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten stellen eine „deutliche Preisüberhöhung“ dar, was jedem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten auffallen muss. Dem Grundhonorar des Klägers in Höhe von 375,00 € stehen Nebenkosten in Höhe von 90,55 € gegenüber. Das ist fast 1/4 des Grundhonorars. Dabei sind Nebenkosten bereits nach ihrem Wortlaut untergeordnete Kosten und jeder wirtschaftlich denkende Mensch erkennt ein grobes Missverhältnis und eine deutliche Überhöhung.“
Worthülsen und verstümmelte Begrifflichkeiten
Diese Richterin ist noch nicht einmal in der Lage zwischen den Bezugsgrößen zu unterscheiden, abgesehen von der unterlassenen Gesamtkostenbetrachtung. Es ist nur gut, dass verständige und wirtschaftlich denkende Menschen nicht auf diesem Level liegen, denn das gäbe dann wirklich einen Käfig voller Narren. Sie ignoriert offenbar vorsätzlich das als guten Beurteilungsmaßstab heranziehbare BGH-Grundsatzurteil des VI. Zivilsenats vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, bei dem eine Nebenkostenhöhe von ca. 73 % nicht beanstandet wurde. Die Relation zwischen Nebenkosten und Grundhonorar ist generell kein geeigneter Maßstab für solche unqualifizierten Beurteilungen.
Woran soll denn wohl der verständige und wirtschaftlich denkende Mensch ein grobes Mißverhältnis erkennen ?
Wahrscheinlich an diesem Urteil ? Mit diesem Urteil kann die Allianz-Versicherung jedoch keinen Blumentopf gewinnen.
Günter L.
Diesen Block werde ich in die Berufungschrift mit aufnehmen, Danke.
Diese Richterin ist bösartig konstruierend, vielleicht wird ja die Revision zugelassen, denn zu der Restwertfrage wird am LG selbst unterschiedlich, entgegen dem OLG Naumburg, entschieden. Ich werde in jedem Fall hier alle Rechtsmittel ausnutzen, vielleicht habt Ihr Lust die Berufung mit zu schreiben?
Hierbei möchte ich an das Berufungsverfahren zur gleichen Richterin erinnern:
5. LG Halle 1 S 164/16 vom 29.12.2016 zu 16217-Gu Berufungsurteil zu AG Halle 96 C 1142/14 vom 19.05.2016. – AG Halle 96 C 1142/14 wurde aufgehoben, die Gesamtschau der Rechnung und Sicht des Geschädigten ist entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind, 3 Phasenprüfung-
Ja, so geht es zu in Sachsen Anhalt. Während die Sachsen Anhaltinischen Richter wahlweise den Bürger oder den Unternehmer teuer „berauben“ , bedient sich mal wieder ein Sachsen Anhaltinischer Minister am Steuerzahler. Des Finanzministers – nunmehr ehemalige – Büroleiterin darf ihn in trauter Zweisamkeit nach Amerika zum IWF (erst war die Rede von Morgan Stanley) begleiten, da sie so gut Englisch spreche. Siehe Erstmeldung:
MZ https://www.mz-web.de/sachsen-anhalt/landespolitik/umstrittene-dienstreise-reise-des-finanzminister-in-die-usa-sorgt-fuer-unmut-28758454
Zuvor genehmigte Herr Schröder seiner Büroleiterin einen 2-tägige Weiterbildung:
„Auch Weiterbildung und Parkplatz sorgen für Diskussion
Neben der USA-Reise sorgt auch eine zweitägige Weiterbildung der Beamtin für Gesprächsstoff. Die Kosten dafür lagen laut Informationen von MDR SACHSEN-ANHALT bei 3.379 Euro. Zudem soll die Büroleiterin auch bei der Vergabe der im Ministerium begehrten Mitarbeiterparkplätze sehr gut weg gekommen sein.“
Quelle: MDR http://www.mdr.de/sachsen-anhalt/landespolitik/reise-affaere-schroeder-100.html
Rechnet man die rund 3.400 Euro in Stunden auf, so ergibt sich für die Weiterbildung ein Stundensatz von überschlägig mehr als 210 Euro.
Der Grund der Reise blieb bisher im Dunkeln. So ist nicht bekannt, ob neben dem Spaßfaktor für das Reisepaar, weitere finanzielle Belastungen/Risiken auf Sachsen Anhalts fleißige und ehrliche Bürger zukommen werden.
Siehe dazu:
Gutachter-Affäre in Sachsen Anhalt: https://www.mz-web.de/sachsen-anhalt/landespolitik/gutachter-affaere-finanzminister-schroeder-ueberprueft-vertraege-24613478
und
Fördermittel-Affäre https://www.mz-web.de/mitteldeutschland/foerdermittel-affaere-haseloff-kaempft-um-seinen-ruf-7862820
Es wird nicht zu hoch angesetzt sein, dass über die Jahre weit mehr als 100 Millionen Euro seitens der Landesregierungen von Sachsen Anhalt veruntreut wurden. Und wenn`s der Skandale nicht genug ist, staatsanwaltschaftliche Ermittlungen oder gar Richtersprüche hat/soll es anscheinend nicht geben.
#Anmerkung zu Virus: Und da wundern sich die Oberen auch noch dass das Volk murrt. Ich wundere mich nur, was sich der „Deutsche Michel“ so alles gefallen läßt. Es wird Zeit sie zum Teufel zu jagen. Und da hoffe ich inständiglich, dass das mit Jamaika in die Hose geht und der „Deutsche Michel“ die erfolgte Wahl korrigieren könnte. Aber blöde wie sie halt nun mal sind, besteht kaum Hoffung auf Besserung, bzw. eine tatsächliche Änderung.