Wir wissen zwar, dass die HUK-Coburg mithin zu den „Stammlesern“ bei Captain HUK gehört, dass die Reaktionszeiten jedoch so schnell sind, ist schon bemerkenswert. Am 28.06.2010 um 12:06 kam der erste Kommentar zu dem neuen HUK-Anschreiben vom 24.06.2010. Herr W. hat offensichtlich keine Lust auf eine strafrechtliche Auseinandersetzung, da der Text gemäß Anschreiben vom 24.06.2010 schon wieder geändert wurde? Alternativ gibt es natürlich noch den seltenen Fall der HUK`schen Selbsterkenntnis oder unterschiedliche Schreiben? Hier der neue Vorstoß der HUK vom 28.06.2010:
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch sein Urteil zum Urheberrecht vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 68/08) hat der BGH inzwischen für Klärung gesorgt. Das Urheberrecht verbleibt beim Ersteller und eine Einstellung in die Restwertbörsen ist nur mit seiner Zustimmung möglich.
Da eine zügige Regulierung eines Unfalllschadens im Interesse aller Beteiligten ist, wenden wir uns heute mit der Bitte um Mithilfe an Sie. Um eine Einstellung in die Restwertbörsen zu ermöglichen und damit unnötige Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten oder mit den Sachverständigenbüros zur Höhe des festgelegten Restwertes zu vermeiden, benötigen wir nachfolgende Erklärung. Wir versichern Ihnen, dass die Nutzung dieser Restwertbörsen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften geschieht.
O Ich/Wir übertragen die Rechte an den von mir/uns erstellten Schadengutachten auf die Gesellschaften der HUK-COBURG Versicherungsgruppe, soweit dies für eine ordnungsgemäße Schadenregulierung, insbes. die Einstellung in Restwertbörsen, erforderlich ist.
O Ich/Wir bin/sind mit einer Übertragung der Urheberrechte nicht einverstanden.
Diese Erklärung ist jederzeit schriftlich widerrufbar.
………………………
(Unterschrift)
(Firmenstempel)
Senden Sie uns diese Erklärung bitte innerhalb von vier Wochen mit beiliegendem Freiumschlag zurück. Sollten wir keine Antwort erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie mit einer Übertragung der Rechte nicht einverstanden sind.
i. V. W.
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in COBURG
Lieber Herr W. aus C..
Die HUK ist eine Versicherung, die im Falle eines Schadens ordnungsgemäß nach Recht und Gesetz zu entschädigen hat. Nicht mehr aber auch nicht weniger. Und wenn die HUK keine unnötigen Auseinandersetzungen mit den Geschädigten oder mit den Sachverständigenbüros zur Höhe des ermittelten Restwertes führen will, dann empfiehlt sich eine schnelle Regulierung unter Zugrundelegung des Restwertes, den der Sachverständige des Geschädigten am örtlichen Markt – nach den Vorgaben des BGH – ermittelt hat. Ärger und Verzögerungen bei der Schadensregulierung gibt es nur deshalb, weil die rechtlichen Spielregeln seitens der HUK permanent missachtet werden, wie z.B. auch das gegenständliche BGH-Urteil (I ZR 68/08 vom 29.04.2010) wieder belegt.
Irgendwelche „Forderungen“ kann die HUK möglicherweise an ihre „Vertragspartner“ stellen. Hierzu gehören im Regelfalle jedoch nicht die freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen.
Der absolute Hohn dieser Kampagne jedoch ist, dass man eben diese freien Kfz-Sachverständigen schon seit vielen Jahren regelrecht „bekriegt“, das SV-Honorar ohne jegliche Rechtsgrundlage in vielen Fällen erheblich kürzt und als Krönung nun noch Nutzungsrechte aus Urheberrechten global und kostenlos „abjagen“ will, um damit den Auftraggebern des Sachverständigen zu schaden?
Suuper Idee!!
Entsprechende Schreiben bitte an die Captain HUK Redaktion senden:
Fax: 0721/98929425
E-Mail: id-redaktion(at)captain-huk.de
(at) = @
Hallo zusammen,
„unnötige Auseinandersetzungen ….. mit dem Sachverständigen zu vermeiden.“ Lieber HUK Coburg Versicherungsangestellter – wir bekommen noch etliche Hunderte Euro von ihrer Gesellschaft. Die demnächst zu führenden Rechtsstreite haben Sie schon verloren, bevor die Tinte auf den Klageforderungen getrocknet ist. Also mal flugs her mit der Kohle. Oder Kollegen?
Was mir an den sich wandelnden Rundschreiben der HUK auffällt. Der Versicherer geht immer von einem Urheberanspruch des Sachverständigen auf sein gesamtes Gutachten aus.
Und lassen nicht die hektischen Aktivitäten der HUK Coburg Versicherung darauf schließen, dass das einst so viel versprechende Schadenmanagement mit den erwirkten BGH-Urteilen zur Restwertermittlung und zum Urheberrecht schwer getroffen wurde. Wer einmal rechnet, rechnet zweimal! Der fortwährende aggressive Preiskampf der HUK, auch um als größter Kfz-Versicherer in die Geschichte eingehen zu können, wird wohl aufgrund der Unterdeckung der Versicherungsprämien dazu führen, dass schon sicher geglaubte „Gewinne“ wieder auf die Schadensauszahlkonten zurückgebucht werden müssen.
Wir – als Versicherte, Geschädigte, Rechtsanwälte mit ihren Verbänden und Gutachter, auch und gerade die Sachverständigen-Organisationen sind gefordert, dem in meinen Augen vorsätzlichen, permanenten und lobbyistisch gestützten, mit Vorsatz begangenen Rechtsmissbrauch vieler Versicherer nachhaltig Einhalt zu gebieten. Keine Richterin, kein Richter, kein Staatsanwalt darf länger die Augen vor den sizilianisch anmutenden Strukturen der Assekuranz und deren Geschäftspartner verschließen, wenn diese ihre Kinder und Enkelkinder noch offenen Herzens in die Augen sehen wollen. Keinesfalls darf zugelassen werden, dass zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten an Landgerichten z.B. zur Kostensenkung die Klagesumme auf 1000 Euro angehoben wird. Dies käme einer Offenbarung der Politik als williger Steigbügelhalter der Versicherungslobby gleich.
Jeder sei hier aufgerufen, endlich Verantwortung zu übernehmen!
Virus
Ja wir schlauen SV!!
Selbstverständlich unterschreiben wir die kostenlose Überlassung der Nutzungsrechte!!
Wir ausgefuchste Personen wollen doch den Versicherern gegen die unverschämten freien unabhängigen SV helfen.
Bei den Honoraren waren wir doch auch schon als „Steigbügelhalter“ erfolgreich tätig.
Wir wollen doch mit der Aufgabe der mühevoll erstrittenen Urheberrechte unsere alten Restwertregress-Prozesse nicht missen.
Diese Förderung der Versicherer/Internetbörsen, mit all den Gaunereien der verschiedensten Restwertgebote wollen wir beibehalten.
Wo bliebe da in Zukunft das sogenannte „Schaufenster“ der Fahrzeugbriefhändler?
Wir wollen dass die Kriminalität innerhalb der Restwertbörsen erhalten bleibt?
Wir wollen dass das Wort „Geschädigte“ an Bedeutung gewinnt.
Ja, ja liebe HUK-Coburg was können wir außer Puderzucker rektal verabreichen, auf Honorare u. Rechte verzichten, noch Gutes tun?
Unabhängige SV verprügeln? Oder sollen wir erst das nächste Rundschreiben unseres Denkers E. F. abwarten.
Und damit keine Zweideutigen Meinungen entstehen, lassen wir denken.
Rettet die Restwertbörsen – die “Kreativabteilung” der HUK liest mit?
Bei allen Wunschvorstellungen, die seitens der HUK-COBURG den Kfz-Sachverständigen aktuell angetragen werden, fragen wir bezüglich der eingeforderten Nutzungsrechte mal ganz naiv: „Was könnte denn die HUK-Coburg dafür als attraktive Gegenleistung anbieten ?“
Mit freundlichem Gruß
von der Fußball-Weltmeisterschaft
J. Roberts
Was soll an dieser textversion strafrechtlich gesehen groß anders sein ? Der 2. Absatz ist eine Nötigung und der nächste ein geschäftsmäßig vorgenommener (Massen-) Betrugsversuch des zuständigen Mitarbeiters beim Vorstand. (vergleiche I ZR 68/08 Randnummer 28 letzter Satz und Stgb)
Heute hat mir ein Kfz-Sachverständiger aus Deutschlands Norden (Raum nördl. von Hamburg) eine Kopie des neuerlichen Schreibens der HUK-Coburg zugesandt. Das Schreiben vom 28.6.2010 scheint wohl per Massendrucksache bundesweit versandt worden zu sein. Hieraus ist eindeutig die Not der Coburger Firma in Bezug auf Urheberrecht und Restwertbörse zu ersehen. Das ist ja mal was ganz anderes, dass die Coburger Firma bittet. Man ist ja sonst ganz andere Töne von Hoenen und Kollegen gewohnt gewesen. Die Not, dass die Onlinerestwertbörse in Haftpflichtschäden auf dem Trockenen liegt, scheint wohl groß zu sein. Selbst wenn die Onlinebörsen nach Lösungen ohne Lichtbilder suchen, wie in anderen Foren zu lesen, so stehen diese Lösungen ad hoc noch nicht zur Verfügung, so dass ohne Zustimmung keine Lichtbilder eingestellt werden können und ohne Lichtbilder keine Onlinerestwerte angeboten werden können. Wer gibt schon Restwerte nur aufgrund der Angaben im Gutachten ab? Man will ja auch den Zustand des beschädigten Fahrzeuges sehen. Aber auch die Weitergabe der Daten in dem Gutachten (Name des Geschädigten, Anschrift, Fahrgestellnr., amtl. Kennzeichen, Name des Gutachters und dessen Anschrift etc.)unterliegen dem Datenschutz und dürfen ohne Einwilligung ebenfalls nicht weitergegeben werden. Damit dürfte eine Weitergabe ohnehin unmöglich werden. Ein berechtigtes Interesse ist ebenso zu verneinen wie die Nutzung der Schadensbilder. Auch bei den möglichen Datenschutzverletzungen dürfte sich die Versicherung im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen (vgl. Urheberrechtsurteil -I ZR 68/08-) oder sogar darüber bewegen.
Nee, nee, die Internetrestwertbörse bei Haftpflichtschäden ist faktisch tot. Das muss nur mal so gesagt werden. Ruhe in Frieden.
Allerseits eine gute Nacht.
Wieso hab ich so ein Schreiben noch nicht bekommen? Mag mich die HUk nicht wegen zahlreicher verlorener Honorarprozesse? Oder weil ich mir nicht zu schade bin die HUK-VN in die Pflicht zu nehmen?
Gehöre ich jetzt zu der priviligierten SV-Kaste, die sich mit so einem Mist nicht rumschlagen muss?
Grüße vom HUK-Brief-losen Arbeitsplatz…
Andreas
F-W Wortmann Dienstag, 29.06.2010 um 22:39
…..Nee, nee, die Internetrestwertbörse bei Haftpflichtschäden ist faktisch tot. Das muss nur mal so gesagt werden. ….
Mit sorgfältiger Auslotung des regionalen Marktes und einer ansonsten tragfähigen Begründung ist die Internetrestwertbörse genau so überflüssig, wie die BVSK-Berechnungsmethode zum merkantilen Minderwert, denn alle diese Bemühungen laufen schließlich darauf hinaus, die Tätigkeit des unabhängigen Kfz-Sachverständigen als überflüssig zu interpretieren.
J.U.
Hallo Andreas,
die HUK-Coburg kennt Dich ( aus Deinen gewonnenen Rechtsstreiten ums Honorar) und weiß, dass Du das Schreiben nicht angekreuzt und unterschrieben zurücksenden wirst. Deshalb haben die bei Dir das Porto gespart. Ist doch eigentlich löblich, anstelle von rechtswidrigen Schadenskürzungen nun einmal an anderer Stelle zu recht zu sparen.
Grüße an den HUK-Brief-losen Arbeitsplatz an der Sonne
Dein Willi
Hallo J.U.
nicht der unabhängige Kfz-Sachverständige, sondern die HUK-Coburg ist als überflüssig zu interpretieren.
Gruß
Sebastian Sommer
Ich bewundere die Weitsicht von Captain-HUK bzw. Hans Dampf:
Am 28.06.2010 um 12:06 kam der erste Kommentar zu dem neuen HUK-Anschreiben vom 24.08.2010. – smile
Liebe Frau Gladel,
ja, ja, so sind sie, unsere Jungs von der Redaktion. Cool durchdacht und dem Gehorsam vorauseilend geben diese Schreiben vom 24.8.2010 bekannt. Das ist doch Weitsicht, wie Sie richtig feststellen. Sollen die Jungs auch das Ergebnis Deutschland : Argentinien schon bekannt geben? Besser nicht, oder?
Spass beiseite, jeder kann doch feststellen, dass es sich um einen Tippfehler, bzw. Übertragungsfehler handelt.
Errare humanum est – Irren ist männlich äh: menschlich!!
In diesem Sinne noch ein fröhliches Schaffen
Grüße
Ihr Sebastian Sommer
Ich sehe das so.
Die HUK hat es zuerst gewohnt unnachgiebig mit der Brechstange durch alle Instanzen bis zur Schlappe beim BGH versucht. Nach der blutigen Nase kommt nun wieder die richtig dumme Tour als Plan B. Unterschreiben sie mal BITTE hier geschwind damit sie alle vergangenen und künftigen Ansprüche gegen die HUK verlieren und ihre berufliche Unabhängigkeit endlich die gewünschten Risse bekommt. So primitiv wie das wieder alles abgezogen wird halten die die Sachverständigen doch nach wie vor für saublöd? Könnte es zum Beispiel nicht auch sein dass es sich bei dem Namen des Mitarbeiters der Schreiben wie das obige in Umlauf bringt um ein Pseudonym handelt? Nach dem mir vorliegenden Schreiben kann man das „arme Würstchen“ nur per Fax oder E-Mail erreichen und erweckt haarsträubende Assoziationen?
Kommando zurück? Google listet tatsächlich einen Coburger Bürger mit dem Namen des Mitarbeiters. Na dann bekommt die Strafanzeige vielleicht doch noch ein Gesicht?
Gerade flattert mir ein ähnliches Schreiben vom HDI auf den Tisch.
Allerdings geht der HDI, wenn man ihm seine Zustimmung nicht gibt, hiermit noch einen Schritt weiter. Denn im vorletzten Absatz lautet es dort:
„Allerdings hat dies für uns dann zur Folge, dass Ihre Gutachten möglicherweise für uns nicht prüffähig sind, obwohl wir das Recht zur Prüfung haben. Die sich daraus ergebenden Folgen werden wir im Einzelfall prüfen.“
Ich hab auch noch keins! Aber Spaß beiseite, ist das nicht grenzwertig zur Nötigung? Ich würde mich unter Druck gesetzt fühlen. Was passiert wenn ich nicht einwillige? Komm ich auf die schwarze Liste? (Steh da sowieso drauf)
Hallo Mister L.,
ja, das Prüfungsrecht der Versicherung, hier der HDI,besteht. Aber nach den Bestimmungen der BaFin haben die Versicherung geeignetes (Prüf)Personal bereitzuhalten, so dass eine Weitergabe des Gutachtens zwecks Prüfung nicht notwendig ist. Im übrigen müsste aus datenschutzrechtlichen Gründen das zur schadensregulierung eingereichte Gutachten erst hinsichtlich des Namens und der Anschrift des Geschädigten, hinsichtlich des Namens und der Anschrift, Telefonnummer etc. des sachverständigen, hinsichtlich der Fahrgestellnummer und auch hinsichtlich des amtlichen Kennzeichens geschwärzt werden. Dann sieht das Gutachten so aus wie das Buch vom Bohlen.
Das Gutachten ist und bleibt auch nach dem Urheberrechtsurteil prüffähig. Das Prüfrecht wird ja auch nicht bestritten. Aber der Versicherer muss sich nun mal auch an Recht und Gesetz und die BGH-Rechtsprechung halten. Es gibt kein lex-HDI.
Als unbedarfter Laie kenne ich Rechnungen, die prüffähig sein müssen, das heißt der Kunde muss prüfen können, ob eine Leistung in dem Umfang wie in der Rechnung behauptet erbracht worden ist, Arbeitsaufwand etc. muss aufgelistet sein.
Natürlich muss auch die Rechnung des Sachverständigen prüffähig sein.
Aber das ein Gutachten prüffähig sein muss ist genau genommen absurd, denn das Gutachten ist doch der Beleg, wie hoch ein Schaden ist. Ein Beleg, der von einem unabhängigen Gutachter erstellt wird.
Nach meinem Verständnis kann ein Gutachten angezweifelt werden, aber eine Prüfung erscheint mir seltsam. Insofern frage ich mich, ob es Urteile dazu gibt, dass ein Gutachten „prüffähig“ sein muss.
Gerade flattert mir ein ähnliches Schreiben vom HDI auf den Tisch……..
Jetz scheint ein Wettbewerb der Versicherer ausgebrochen zu sein.
„Wer zeigt mehr kriminelle Energie im Schadensfall“
Ob das die Staatsanwaltschaft so hin nimmt??
Ich glaube, dass sich so mancher Sachbearbeiter nun WARM anziehen muss.
Mit gegangen, mit gehangen oder so!
Hi
da ist der „hilft dir immer“-Verein aber mächtig verunsichert!
Bis vor Kurzem hiess es noch,dass solche Gutachten nicht prüffähig sind!
Folge:Einstweilige Verfügung kassiert-Bauchlandung!
Jetzt heisst es“für UNS MÖGLICHERWEISE“!
Again what learnt würde jetzt der Loddar wohl sagen!
Hallo HDI,gehts noch?
Wenn ihr nix prüfen könnt,dann lasst das halt die Allianz machen;die haben-noch- Mitarbeiter!
Und was heisst jetzt“möglicherweise“?
Könnt ihr,oder könnt ihr nicht?das müsstet ihr doch eigentlich wissen,denn helfen könnt ihr doch auch immer,oder stimmt das jetzt auch nicht mehr?
I think I spyder,wenn ich sowas lesen muss!
@rgladel
Womit wir wieder beim Ursprungspunkt eines Gutachtens im Schadensersatzrecht wären.
Der Geschädigte muss seinen Schaden beweisen.
Dieser Pflicht kommt er nach, indem er ein Gutachten von einem freien und unabhängigen Gutachter einholt und dies dem Schädiger zur Regulierung zur Verfügung stellt.
Der Schädiger respektive die Versicherung hat nun die Wahl, das Gutachten anzuerkennen und den Schaden zu bezahlen, oder die Zahlung zu verweigern.
Wenn der Schädiger und/oder die Versicherung das Gutachten nicht anerkennt, dann wird der Geschädigte umgehend Klage einreichen. Im Prozess wird dann ggf. von einem unabhängigen Richter oder einem unabhängigen Gerichtsgutachter geprüft, ob die Forderung gemäß Gutachten berechtigt war oder nicht.
Das wars auch schon.
Denn nicht der Schädiger bestimmt über die Höhe des Schadensersatzes. Genau dies ist aber Sinn und Zweck der versicherungsseitigen „Überprüfung“ eines Gutachtens und demnach nicht vereinbar mit dem Schadensersatzrecht.
Die „Überprüfung“ eines Gutachtens seitens des Schädigers ist deshalb in der Schadensabwicklung nicht vorgesehen. Wenn die Versicherung meint, ein unabhängig erstelltes Gutachten überprüfen zu müssen, ist es einzig und allein Sache der Versicherung, sämtliche rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen. Eine Verzögerung der Regulierung mit der Begründung „ein Gutachten sei nicht prüffähig“ ist nicht Teil einer ordentlichen Schadensabwicklung, sondern einzig und allein Teil der Verzögerungstaktik der Schädigerversicherung, die man mit sofortiger Klage beantworten muss!
Das Gleiche gilt für Abzüge beim Schadensersatz. Keine Plauderstündchen mit irgendwelchen handlungsunfähigen Sachbearbeitern abhalten oder sinnlos wochenlangen Briefwechsel führen.
1.) Forderungsschreiben an Versicherung aufsetzen mit Gutachtenanlage.
2.) Dümmliche Antwortschreiben archivieren.
3.) Nicht erstattete Beträge direkt beim Schädiger geltend machen.
So einfach kann Schadensabwicklung sein – wenn man nur will.
Hallo Frank,
die Vorstände der Versicherer haben sich mit Sicherheit nach dem Urheberrechtsurteil zusammengesetzt und beratschlagt, wie am besten das niederschmetternde Urteil umgangen werden kann und die Online-Restwertbörse trotzdem noch eingeschaltet werden kann, da bin ich mir sicher. Bei der Gelegenheit sind dann auch „konzertierte Aktionen“ mit Sicherheit besprochen worden. Damit die Internetrestwertbörsen weiterhin (überhöhte) Preise angeben kann, musste ein Weg gefunden werden. Eine Falschinterpretation des Urheberrechtsurteils war nicht möglich. Also musste darauf hin gearbeitet werden, dass das (unstreitig beim Sachverständigen angesiedelte) Urheber- und Nutzungsrecht auf die Versicherer übertragen wird. Dieser Weg, darüber waren sich die Vorstände der Versicherer im Klaren, konnte nicht über die bisherige Schiene des Schadensmanagements laufen, sondern musste neue wege beschreiten, nämlich indem man auf die (ach so ungeliebten) freien Sachverständigen zugehen musste. Daher jetzt die Schreiben von den einzelnen Versicherungen. Den Anfang machte, wie so oft, die HUK-Coburg mit ihren Gesellschaften.
Was erkennen wir aber aus dem Verhalten der Versicherungen? Das Urheberrechtsurteil hat die Beklagte (HUK-Coburg), aber auch alle anderen Versicherungen hart getroffen. Die Internetrestwertbörse trocknet bei Haftpflichtschäden aus. Die laufenden Verträge mit autoonline und Co. sind jedoch einzuhalten. Die Versicherer stecken daher in einer erheblichen Notlage. Ab sofort sind Verweise auf Restwerte aus der Internetrestwertbörse grundsätzlich unbeachtlich. Daran ändert auch das Restwertkonkretisierungsurteil vom 1.6.2010 nichts.
Hindernis, dass die Schadensbilder aus dem Gutachten nicht mehr genutzt werden können, ist das Urheberrecht des Sachverständigen. Das geht auch nicht nach der Zweckübertragungstheorie auf den regulierungspflichtigen Versicherer über, sondern verbleibt nach wie vor bei dem Sachverständigen. Um die Internetrestwertbörsen weiterhin bemühen zu können, muss also mit allen Mitteln das Nutzungsrecht an den Lichtbildern auf den Versicherer übergehen, komme was wolle. Das der eine oder andere auf sein Urheberrecht mit oder ohne Lizenzgebühr verzichtet, wird auch dieser Blog nicht verhindern können.
Die Schreiben von HUK-Coburg und HDI zeigen aber deutlich, dass die Versicherer auch noch die Lichtbilder benötigen. Un einem anderen Forum war zwar vorgetragen worden, die Onlinerestwertbörsen würden schon Mittel und Wege finden, auch ohne Lichtbilder die Internetrestwertbörsen weiter zu betreiben. Das mag sein. Aber heute stehen diese möglicherweise übermorgen zur Verfügung stehenden Techniken noch nicht bereit.
Das Urheberrecht an den Schadensbildern ist der Schlüssel zu den Internetrestwertbörsen. Nur mit dem Urheberrecht kann das Schadensbild genutzt werden. Nur mit dem Nutzungsrecht an dem Schadensbild kann das Bild in die Onlinebörse eingestellt werden. Sachverständige, Ihr seid die „Lord Schlüsselbewahrer“! Seid Euch dessen bewußt! Ohne Euch trocknet in Haftpflichtschadensfällen die Internetrestwertbörse aus.
Überlegt mal.
Mit freundlichen Grüßen
Euer Willi
Hunter Mittwoch, 30.06.2010 um 19:11
So einfach kann Schadensabwicklung sein – wenn man nur will.
Nicht schlecht, Hunter, da auf den Punkt gebracht. Aber welche Rechtsanwälte verfahren schon so ? Da ist man seit Monaten immer noch „im Gespräch“ mit der gegnerischen Versicherung und der Mandant, dem anwaltliche Unterstützung angeraten wurde, versteht die Welt nicht mehr und fragt sich, ob das wohl der richtige Ratschlag war. War es!- Aber der empfohlene Anwalt hat die Erwartungen nicht erfüllt und zum aktuellen Stand der Angelegenheit wird der Mandant auch nicht informiert. Da werden mehrfach Fristen gesetzt, die kein Versicherungssachbearbeiter mehr ernst nimmt. Unter dem Strich verbleibt ein miserabler Beratungsservice und solche Advokaten haben bis heute nicht verstanden, dass Dienstleistungserbringung etwas mit Dienen und Leistungserbringung zu tun hat, wundern sich letztlich aber immer wieder darüber, dass später solche Unfallmandate in einer anderen Kanzlei landen, weil es da zügig und konsequent läuft.- Mal eben „so nebenbei“ ein Unfallmandat abzuhandeln geht eben nicht und das gefällt auch keinem Unfallopfer.
Mit freundlichen Grüßen
H.U.
Willi Wacker Mittwoch, 30.06.2010 um 15:08
… „Aber nach den Bestimmungen der BaFin haben die Versicherung geeignetes (Prüf)Personal bereitzuhalten, so dass eine Weitergabe des Gutachtens zwecks Prüfung nicht notwendig ist. Im übrigen müsste aus datenschutzrechtlichen Gründen das zur schadensregulierung eingereichte Gutachten erst hinsichtlich des Namens und der Anschrift des Geschädigten, hinsichtlich des Namens und der Anschrift, Telefonnummer etc. des Sachverständigen, hinsichtlich der Fahrgestellnummer und auch hinsichtlich des amtlichen Kennzeichens geschwärzt werden. Dann sieht das Gutachten so aus wie das Buch vom Bohlen.“
Hi, Willi Wacker,
es ist noch viel mehr zu schwärzen, aber die Anmerkungen sind nachvollziehbar. Jedoch nur ein „verkehrsfähiges“ Gutachten nach den sog. Mindestanforderungen ist prüffähig und da hapert es auch bei sog. Gegengutachten ganz gewaltig. Keine Versicherung verfährt nach meiner Kenntnis übrigens so, wie zutreffend aufgezeigt. Aber einmal unabhängig davon, sollte man bei Kürzungsversuchen jedweder Art (dazu gehören auch die Kosten eines Gutachtens) zunächst umgehend das Original-Gutachten zurückfordern. Da gibt es dann richtigen Spaß.-
Mit Grüßen aus Berlin
Alex
Zitat H.U.:
Unter dem Strich verbleibt ein miserabler Beratungsservice und solche Advokaten haben bis heute nicht verstanden, dass Dienstleistungserbringung etwas mit Dienen und Leistungserbringung zu tun hat.
Den Ball spiele ich doch gern in die Werkstatt und zum SV zurück: Da gibt es immer noch welche, die sagen ohne Anwalt geht es….
Grüße aus der Suhle
Schwarzkittel
Die Ignoranz/ nicht Beachtung gängiger Rechtsprechung, das beugen derselben, die Difarmierungen, Rufschädigungen, indirekt, für unsere Büros sind langsam unerträglich.
Verhöhnt wird der, der aus schlechter Auftragslage heraus auf die Kürzungen der HUK eingeht mit den Worten ,,nach unserem Kenntnisstand ist der SV mit der von uns gezahlten Summe seit Jahren einverstanden“. Für einen ehemaligen ,,Rosinenversicher“, der Mitte der 70er Jahre den ,,Großen“ vor das Schienbein getreten hat, um in den Markt zu kommen, ist diese Arroganz wenig angemessen. Meine Herren(Damen) von der HUK, vergessen sie Ihren Ursprung nicht. Ohne uns freien und serös arbeitenden Sachverständigen funktioniert ihr System nicht. Nur durch ordentliche, sachverständige Arbeit werden unberechtigte Ansprüche im Vorfeld aussortiert. Und dies ist keine Erfüllungsarbeit für Euch Assekuranzen, sondern tägliches Geschäft einer ordentlichen Schadenaufnahme.
@WW Mittwoch, 30.06.2010 um 15:08
Zitat:
Im übrigen müsste aus datenschutzrechtlichen Gründen das zur Schadenregulierung eingereichte Gutachten erst hinsichtlich des Namens…etc…geschwärzt werden.
Nun stellt man die Gegenfrage in den Raum, inwieweit ein „Streichbeleg“ überhaupt eine rechtliche Wirkung entfalten kann, da in diesen Schreiben keinerlei Namen oder sonstiges vom Verfasser, Ersteller oder Prüfer, keine ladungsfähige Anschrift oder Impressum, Steuernummer oder korrekte Firmen-/Filialanschrift vorhanden ist?
Sind die „Prüfer/Checker/Kürzer“ überhaupt sach- und fachlich in der Lage UND berechtigt, eine Prüfung überhaupt vorzunehmen? Hat jemals ein Anwalt solche Fragen hartnäckig aufgeworfen?
Im Gegenzug erscheint auf dem „Prüfbericht“ entsprechend Anschrift von Antragsteller, Sv und Fahrzeugdaten.
Inwieweit ist u.a. Urheberrecht mitsamt Datenschutz vereinbar unter zusätzlicher Beachtung des TMG, speziell § 6,8 u. 15a bei solchem Datentransfer zu externen Prüffirmen und/oder Restwertbörsen?
Oder sind genau diese Firmen, Börsen etc. doch nicht sooo sehr „“extern““ und firmieren unter eigenem Namen als verschachtelter Datenmoloch?
Die Juristen sollten durchaus in ihren Anträgen etwas mehr Pepp einbringen bezüglich Offenlegung diverser Verbandelungen….vorausgesetzt sie kennen sich damit aus!
…….zunächst umgehend das Original-Gutachten zurückfordern. Da gibt es dann richtigen Spaß.-…….
und eine weitere Rechnung! Oder hat man keine AGB?
Vielleicht ist das ein Weg den Versicherungen zu zeigen, dass die auf dem Holzweg sind?
Wer ist denn der letzte Garant einer freien, unabhängigen! Fahrzeugbewertung und Schadenskalkulation? Etwa die Dekra oder CarExpert??
Das ich nicht LACHE.
Deswegen will man doch keine wirklich freien SV mehr haben. Alles aus einer Hand. Von der Geburt bis zum Tod, oder so. Aber nur soviel wie wir wollen.
Hallo Alex,
meinst Du mit „Gegengutachten“ die „Prüfberichte“ von DEKRA, Car€xpert und anderen? Da kann ich Dir gleich sagen, dass diese Prüfberichte noch nicht einmal Urkunden sind, geschweige denn Gutachten. Eine Urkunde muss einen Aussteller erkennen lassen. Daran ermangelt es bei den „Prüfberichten“. Auch sind diese Prüfberichte keine Gutachten. Die Mindestvoraussetzungen eines Gutachtens sind bei diesen Schreiben nicht eingehalten (vgl. zu den Voraussetzungen des Gutachtens: Ulrich DS 2008, 209 ff; Wortmann DS 2009, 253 [256]). Diese Prüfberichte haben daher grundsätzlich keinen relevanten Wert, außer dass sie dem regulierungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer die Kürzungsbasis liefern. Dabei muss dann aber bemerkt werden, dass die Prüfberichte „im Auftrag und nach Vorgaben der Versicherung“ erfolgt sind.
Mit freundlichen Grüßen nach Berlin
(zum Alex?)
Willi Wacker
Hallo Buschtromler,
wie ich dem Alex bereits geschrieben habe, bin ich der Auffassung, dass die „Prüfberichte“, nenn sie von mir aus auch „Streichbelege“, keinen rechtlichen Wert besitzen. Sie sind keine Urkunden. Nur Urkunden beweisen irgend etwas. Die Urkunde muss allerdings, wie Du schon richtig festgestellt hast, einen Aussteller erkennen lassen. Daran fehlt es auf jeden Fall. Es wird ja bewußt kein Name der Prüforganisation ,oder von mir aus, der „Streichfirma“ angegeben. Ebenso fehlen bewußt Anschrift der Organisation und Name des „Streichers“. Ob diese Prüfung überhaupt von einem beauftragten „Prüfer“ erfolgt ist, wage ich zu bezweifeln. Es kann genau so gut sein, dass der „Prüfbericht“ von dem Versicherungsmitarbeiter stammt. Deshalb haben diese Schreiben grundsätzlich keinen Wert und sind eigentlich das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt sind. AG Gelsenkirchen hatte bereits nach Einholung eines gerichtlich bestellten Gutachtens entschieden, dass diesen „Prüfberichten“ keine Bedeutung beizumessen ist, da der gerichtlich bestellte Sachverständige die Angaben in dem Schadensgutachten bestätigt habe.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
…passender Zeitpunkt…?
—> http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesrat-segnet-Gesetz-zur-besseren-Durchsetzung-geistigen-Eigentums-ab-209662.html
So Herr W.Wacker, jetzt haben wir für das andere Büro das modifizierte Schreiben auch erhalten. Jetzt warten wir mal ab was mit dem nächsten Büro passiert.
Dann haben wir noch eine Feststellung gemacht; die HUKler aus Coburg legen Widerspruch gegen die Mahnbescheide ein und zahlen sofort – mit den Mahnkosten.
Vermutlich gerät hier doch etwas ins Wanken.
Wenn sich nur alle freien SV zum Handeln entschliessen würden.
Mit freundlichen Grüssen
Die Wegelagerer des totalen Schadenmanagements der Versicherer
Liebe Kollegen:
Nehmt dieses Schreiben, ändert entsprechend einige Textpassagen und sendet es dann per Fax und unterschrieben an die jeweilige Versicherung zurück.
Interessant wird es, wenn bei einem erneuten Verstoß dann die „Einverständnisserklärung“ bei Gericht vorgelegt wird, die beim genauen Betrachten plötzlich keine ist.
Sollte dies vorher auffallen, müssen alle eingehenden und schon eingegangenen „Erklärungen“ den genauen Wortlaut nach überprüft werden.
Liebe Versicherungen, viel Spaß beim lesen.
Hallo Mister L
derartige Schreiben würde ich nie beantworten. Zum einen ist es schade um die Zeit und zum anderen weiß man nie, ob das Telefax beim Empfänger vielleicht eine „wunschgemäße Änderung“ durchläuft? In Anbetracht der Tatsache, dass der Fax-Empfang bei größeren Unternehmen heute im Regelfall digital erfolgt, kann es durchaus sein, dass nach der „Bearbeitung“ am Bildschirm ein Kreuzchen „verrutscht“ oder angefügter Text, Streichungen usw. plötzlich nicht mehr vorhanden sind? Gleiches droht natürlich auch, wenn man Originale per Post verschickt. Bei einem Kollgen sollen in der Vergangenheit tatsächlich schon „wundersam veränderte Schriftstücke“ aufgetaucht sein? Holzauge sei wachsam!!
@ Heinrich
Sicherlich wurde diese Gedanke berücksichtigt. Daher mein Verweis lediglich auf das Fax.
Das Original behält natürlich (sicher abgelegt) der Versender.
Würde man aber diesen Gedanken ausweiten, bräuchten die Versicherer nur ihr Schreiben mit einer aus dem jeweiligen Gutachten eingescanten Unterschrift ergänzen und schwupps, schon hätte der jeweilige SV „seine Zusage“ gegeben. Dies wäre dann aber ein sicherlich schnell nachzuweisender Straftatbestand.