Auch mit Urteil vom 25.11.2005 – 50b C 83/05 – hat das AG Hamburg die Beklagte verurteilt, an den Kläger 113,25 € nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Berufung ist zugelassen.
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Er rechnet fiktiv ab und legt den Kostenvoranschlag einer markengebundenen Werkstatt zugrunde. Er beantragt die Beklagte zu verurteilen, 113,25 € nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie nur nach den Sätzen einer anderen, von ihr konkret benannten, aber nicht markengebundenen Werkstatt abrechnen will.
Aus den Gründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
Auch bei fiktiver Abrechnung können der Stundensatz und die übrigen Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden.
Auszugehen ist davon, dass der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Wiederherstellung „erforderlichen“ Geldbetrag schuldet. Anerkannt ist dabei, dass der Geschädigte keine „Marktforschung“ betreiben muss und grundsätzlich die Dienste einer markengebundenen Werkstatt in Anspruch nehmen darf (BGH NJW 2003, 2086 [Porsche-Urteil]; auch nicht in Frage gestellt durch Wenker, VersR 2005, 917). Das lässt sich nachvollziehbar mit dem größeren Vertrauen begründen, das einer markengebundenen Werkstatt eben aufgrund dieser Bindung entgegengebracht werden kann (vgl. z.B. BGH a.a.O.). Dies scheint dem erkennenden Gericht die eigentliche Hürde zu sein: Man kann sich fragen, ob diese Auffassung wirklich zutreffend ist; ob nicht vielmehr schon bei durchgeführter Reparatur der Anspruch zu beschränken und Ersatz nur nach den Kosten einer ungebundenen Werkstatt zu leisten ist. Dem Gericht erscheint es jedoch nicht angängig, den Geschädigten damit zu belasten, Erkundigungen über die Qualität anderer, günstigerer Werkstätten einzuholen (vgl. BGH a.a.O.). Dem Geschädigten ist vielmehr ein gewisser, auch subjektiv geprägter, Entscheidungsspielraum zuzubilligen, der die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt erlaubt.
Nimmt man dies für den Fall der tatsächlich erfolgten Reparatur an, so kann nach Überzeugung des Gerichts für den Fall der fiktiven Reparatur nichts anderes gelten. Denn es ist ebenfalls ein unbestrittener Grundsatz des Schadensrechts, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, reparieren zu lassen, und dass ihm aus einer unterlassenen Reparatur keine Nachteile erwachsen dürfen. Die von der Beklagten zur Stützung ihrer Auffassung herangezogene Passage des oben erwähnten„Porsche-Urteils“ behält ihren Sinn für Fälle, in denen dem Geschädigten eine günstigere markengebundene Werkstatt nachgewiesen werden kann.
Die Beklagte war daher antragsgemäß und verzinslich zu verurteilen.
Die Berufung war zuzulassen, da zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt bei fiktiver Abrechnung noch keine einheitliche Linie in der Rechtsprechung erkennbar ist.
In diesem Fall hat der Kläger statt eines Gutachtens einen Kostenvoranschlag der markengebundenen Fachwerkstatt vorgelegt. Entsprechendes gilt selbstverständlich für ein SV-Gutachten.