AG Leverkusen legt Kosten des Reparaturablaufplans dem Schädiger auf und nimmt lediglich eine Eigenersparnis von 4 Prozent bei den Mietwagenkosten mit Urteil vom 29.6.2017 – 20 C 52/17 – vor.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Eisleben geht es weiter nach Leverkusen. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Leverkusen zu den Kosten für einen Reparaturablaufplan sowie zu den restlichen Mietwagenkosten (Eigenersparnis) vor. Der Reparaturablaufplan war von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung angefordert worden; hinterher wollte sie allerdings diese Kosten nicht erstatten. Hierin kann man bereits ein treuwidriges Verhalten der Versicherung sehen, § 242 BGB. Bei der Eigenersparnis wollte die einstandspflichtige Versicherung dann dafür 10 Prozent in Abzug bringen, obwohl wegen der Reparatur lediglich die Abnutzung wegfällt. Versicherungen und Steuern laufen auch bei der Reparatur und Anmietung eines Ersatzfahrzeugs weiter. Ein 10-prozentiger Abzug , wie von der Versicherung vorgesehen,  erscheint daher auf keinen Fall gerechtfertigt. Lest aber selbst das Urteil des AG Leverkusen und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

20 C 52/17

Amtsgericht Leverkusen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin,

gegen

1.
2.

Beklagten,

hat das Amtsgericht Leverkusen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO
aufgrund des Sachstandes vom 29.06.2017
durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 10.1.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Mietwagenkosten gemäß Rechnung der Fa. … vom 17.11.2016, Beleg Nr. … in Höhe von 31,92 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 80 % und die Klägerin zu 20 %. Die durch die Teilklagerücknahme verursachten Kosten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden, der durch einen bei ihr haftpflichtversicherten PKW verursacht wurde, ist dem Grunde nach unstreitig gem. §§ 7, 17 StVG, 249ff. BGB, 115 VVG. Die Parteien streiten über die Kosten eines sog. Reparaturablaufplans (Antrag zu 1) sowie über die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten (Antrag zu 2).

Antrag zu 1:

Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden erstreckt sich auf die Kosten des Reparaturablaufplans von 59,50 €. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die kostenlose Erstellung eines solchen Plans nicht als vertragliche Nebenpflicht geschuldet. Für den Kunden, der die Entscheidung über die Beauftragung einer Reparaturwerkstatt zu treffen hat, ist es ausreichend, eine Zusage über die Dauer der Reparaturarbeiten zu erhalten; damit er absehen kann, wie lange er auf sein Fahrzeug verzichten muss und ob eine andere Werkstatt dieselben Arbeiten in kürzerer Zeit erledigen kann. An der Erstellung eines Plans, in dem im einzelnen aufgelistet ist, wann die Werkstatt welche Arbeit erledigt, hat der Kunde kein Interesse. Eine entsprechende vertragliche Nebenpflicht im Verhältnis Werkstatt-Kunde ist daher nicht anzuerkennen. Die Klägerin hat den Ablaufplan vielmehr auf das ausdrückliche Verlangen der beklagten Versicherung hin eingeholt, weshalb sie in Anwendung des Rechtsgedankens des § 670 BGB dem Geschädigten die mit der Einholung des Ablaufplans verbundenen Kosten ersetzen muss.

Antrag zu 2:

Die Klägerin vertritt bezüglich der Mietwagenkosten die Auffassung, dass diese wegen ersparter eigener Aufwendungen um 4 % zu kürzen seien; die Beklagte hält dagegen einen Abzug von 10 % für angemessen. Bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung ist zu berücksichtigen, dass ein Reparaturfahrzeug regelmäßig nur für eine relativ kurze Zeit angemietet wird. Alle laufenden Kosten des Kfz, wie insbesondere Versicherung und KFZ-Steuer fallen daher auch während der Dauer der Reparatur bzw. Anmietung des Ersatzfahrzeugs an. Eine Ersparnis des Geschädigten beschränkt sich im Wesentlichen auf die geringere Abnutzung des Fahrzeugs. Angesichts dessen ist ein Abzug von 4 % vom Mietpreis angemessen (OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013, AZ 15 U 212/12). Die Mietwagenkosten belaufen sich gem. Rechnung der Fa. … vom 17.11.2016 auf brutto 531,98 €. Nach Abzug von 4 % verbleiben 510,70 €. Die Beklagte hat demgegenüber nur 478,78 € erstattet. Es verbleibt eine Differenz von 31,92 € zugunsten der Klägerin.

Der Zinsanspruch ist begründet nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 112 € festgesetzt.

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Reparaturablaufplan, Urteile, VERSICHERUNGEN >>>> abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert