AG Eisleben urteilt im Schadensersatzprozess zur Haftungsquote, zur Erstattung der Sachverständigenkosten sowie zur allgemeinen Unkostenpauschale mit Urteil vom 10.7.2015 – 21 C 380/14 -.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leserschaft,

nachfolgend stellen wir Euch noch ein Urteil aus Eisleben zur Haftungsteilung/Haftungsquote nach einem Verkehrsunfall und zu den Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung AG sowie deren Versicherungsnehmer vor. Bei den Sachverständigenkosten wurden die Archivierungskosten – unseres Erachtens zu Unrecht – nicht zugesprochen. Auch die Unkostenpauschale wurde von 30 Euro auf 25 gekürzt. In Anbetracht der (zeitlichen) Aufwendungen eines Geschädigten nebst sonstigen Stresssituationen nach einem Unfall eigentlich unangemessen? Denn es gibt heute keine Schadensregulierung mehr, die ohne Stress abläuft. Im Übrigen bedarf es langwieriger Korrespondenz mit dem erstattungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer. Da macht auch die Allianz Versicherungs AG keine Ausnahme. Lest aber selbst das Urteil des AG Eisleben und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Eisleben

21 C 380/14                                                                                        Verkündet am 10.07.2015

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

1.  …
2.  die Allianz Versicherung AG, vertreten durch ihren Vorstand, An den Treptowers 3, 12435 Berlin

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Eisieben auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2015 durch die Richterin am Amtsgericht B.

für   R e c h t   erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 145,83 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2014 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, 170,17 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2014 an das Sachverständigenbüro … zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 62 %, den Beklagten 38 % auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 774,94 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
(abgekürzt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

Die Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.

Die Beklagten haften anteilig für den dem Kläger infolge des Verkehrsunfalls vom 20. Mai 2014 entstandenen Schaden, und zwar im Umfang von 2/3.

Gegen den Erstbeklagten ergibt sich der Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, gegen die Zweitbeklagte in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, denn der Schaden am Fahrzeug des Klägers ist beim Betrieb des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW des Erstbeklagten entstanden, ohne dass er durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden ist.

Allerdings trifft dasselbe Haftung dem Grunde nach den Kläger. Für die Verpflichtung zum Ersatz und den Umfang des zu ersetzenden Schadens kommt es daher gemäß § 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 StVG auf die Umstände, insbesondere darauf an, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung der unstreitigen bzw. bewiesen Umstände führt zu einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zulasten der Beklagten.

Der Erstbeklagte hatte im Sonnenweg in Eisleben mehrere – wohl bereits zum Stand gekommene – Fahrzeuge überholt, darunter das des Klägers, um der abknickenden Vorfahrt nach links zu folgen, während sich vor ihm eine aus einer Vielzahl von Fahrzeugen bestehende Warteschlange vor einem geschlossenen Bahnübergang gebildet hatte. Der Erstbeklagte durfte beim Überholen den Überholten nicht behindern (§ 5 Abs. 4 StVO) und hätte das Überholen sogar unterlassen müssen, wenn die Verkehrslage unklar gewesen wäre (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO). In der konkreten Verkehrslage hatte der Erstbeklagte damit zu rechnen, dass die vor ihm befindlichen Fahrzeuge ebenfalls der Vorfahrtsstraße nach links folgen würden. Er durfte daher insbesondere in der Annäherung an den Kreuzungsbereich nur mit äußerster Achtsamkeit an den stehenden bzw. sich noch langsam bewegenden Fahrzeugen vorbeifahren. Der Erstbeklagte ist jedoch bereits nach eigenem Vortrag mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h – hier der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit – an mehreren Fahrzeugen vorbeigefahren. Als der Kläger – nach dem Beklagtenvorbringen aus dem Stand – auf die beim Überholen von dem Erstbeklagten genutzte Spur einfuhr, konnte der Erstbeklagte die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs durch Bremsen nicht mehr kollisionsvermeidend reduzieren.

Dieser Vorgang ereignete sich bereits auf der Höhe der Kreuzung Diesterwegstraße/Raismeser Straße/Sonnenweg. Dies ergibt sich aus den im Kern übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen der Zeugen G. und L.-T. . Der Zeuge G. , Beifahrer des Klägers, hat angegeben, der Kläger habe noch normal nach links abbiegen können, ohne um ein anderes Fahrzeug herumfahren zu müssen. Dem steht die Aussage des Zeugen L.-T. , Beifahrer des Erstbeklagten, nicht entgegen. Er hat ausgesagt, der Kläger sei auf die aus seiner Sicht linke Spur auf der Höhe der Raismeser Straße herausgefahren. Als er das Klägerfahrzeug erstmals wahrgenommen habe, habe es sich mitten auf der Kreuzung befunden. Die Beweisaufnahme hat also ergeben, dass der Erstbeklagte am Kollisionsort mit abbiegenden Fahrzeugen rechnen musste. Er hätte deshalb die Fahrzeuge, die sich bereits im Einschwenkbereich der abknickenden Vorfahrt befanden, allenfalls mit höchster Aufmerksamkeit und sehr geringer Geschwindigkeit passieren dürfen. In diesem Zusammenhang ist ohne entscheidende Bedeutung, ob der Kläger bereits in der Fahrzeugschlange zum Halten gekommen war oder nicht, denn der Erstbeklagte durfte nicht darauf vertrauen, dass ein Fahrzeugführer, der in der Schlange gestanden hat, weil er zum Beispiel zunächst die Vorfahrtstraße geradeaus in Richtung Bahnübergang verlassen wollte, bei diesem Vorhaben bleiben würde. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger in engem oder weitem Bogen in die Raismeser Straße einschwenkte, da die Raismeser Straße in diesem Bereich Einbahnstraße, Gegenverkehr mithin nicht zu beachten war.

Der Kläger unterlag zwar nicht den gesteigerten Verhaltensanforderungen des § 9 StVO, weil er im Sinne dieser Norm nicht abbog, sondern der abknickenden Vorfahrt folgte; er hatte jedoch entsprechend dem Zusatzzeichen 306, lfd. Nr. 2.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO seine Absicht, der abknickenden Vorfahrt zu folgen, rechtzeitig und deutlich durch Benutzen des Fahrtrichtungsanzeigers anzuzeigen. Dass der Kläger den linken Fahrtrichtungsanzeiger beim Richtungswechsel gesetzt hatte, ist bewiesen. Zwar war die Aussage des Zeugen G. in diesem Punkt unergiebig, indes hat der Zeuge L.-T. glaubhaft geschildert, dass der Fahrtrichtungsanzeiger im Moment des Ausscherens in Betrieb gewesen sei. Dass der Kläger den Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig, also jedenfalls deutlich vor dem Ausscheren gesetzt hatte, ist indes nicht bewiesen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger den Fahrtrichtungsanzeiger erst kurz vor dem Ausscheren gesetzt hatte, denn der Zeuge L.-T. hat ebenfalls glaubhaft ausgesagt, dass er hätte wahrnehmen müssen, wenn der Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt geblinkt hätte. Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar, denn der Zeuge hat auch geschildert, dass die von dem Erstbeklagten überholten Fahrzeuge ziemlich gerade hintereinander gestanden hatten. Schon beim Überholen des ersten Fahrzeuges hatte der Zeuge daher den linken Fahrtrichtungsanzeiger in seinem Blickfeld. Die Verpflichtung, den Fahrtrichtungswechsel in dieser konkreten Verkehrssituation rechtzeitig anzuzeigen, dient zwar nicht in erster Linie, aber auch dem Zweck, die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer über die beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung zu informieren.
Den Wiederbeschaffungsaufwand hat der durch den Kläger beauftrage Sachverstände nachvollziehbar mit 775,00 € ermittelt, wobei dieser Wert in Ermangelung eines noch zu erzielenden Restwertes dem Wiederbeschaffungswert entsprach.

Sonstigen pauschalierten Aufwand, den der Kläger mit 30,00 € in Ansatz gebracht hat, bemisst das Gericht in ständiger Rechtsprechung auf 25,00 €.

Von dem sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag von 800,00 € haben die Beklagten entsprechend ihrer Haftungsquote 533,33 € zu zahlen. Unter Berücksichtigung des von der Zweitbeklagten gezahlten Teilbetrags von 387,50 € kann der Kläger von den Beklagten daher noch Zahlung in Höhe von 145,83 € an sich verlangen.

Der von dem Kläger beauftragte Schadensachverständige kann von dem Kläger – abzüglich der zu Unrecht berechneten Archivierungskosten – eine Vergütung in Höhe von 540,42 € brutto verlangen. Im Übrigen teilt das Gericht die von den Beklagten erhobenen Bedenken gegen die Sachverständigenkosten weder dem Grunde noch der Höhe nach. Insoweit wird auf die in der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote der Beklagten schulden diese für die Position Sachverständigenkosten einen Betrag in Höhe von 360,28 €. Nach Abzug bereits gezahlter 190,11 € ist noch ein Betrag in Höhe von 170,17 € offen.

Zinsen von den vorstehend genannten Positionen stehen dem Kläger – bezogen auf den jeweils zugesprochenen Betrag – in beantragtem Umfang gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB zu.

Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten konnte der Kläger infolge der hier in Ansatz gebrachten Haftungsquote nur nach einem Gegenstandswert von bis zu 1.000,00 € verlangen. Da die Zweitbeklagte die Rechtsanwaltskosten – ausgehend von der von ihr zugrunde gelegten Haftungsquoten von 50 : 50 – bereits vorgerichtlich nach diesem Gegenstandswert reguliert hatte, steht dem Kläger insoweit nichts mehr zu.
Die bezogen auf die Rechtsanwaltskosten geltend gemachten Zinsen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Volistreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, §§ 39, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Die Zulassung der Berufung (§ 511 Abs. 4 ZPO) ist nicht veranlasse weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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